1. Sichtung eigener Unterlagen
- Falls bereits entsprechende Unterlagen existieren, können z.B. aus bereits erfolgten Vollstreckungen oder dem außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Schuldner wichtige Informationen gewonnen werden. Prüfen Sie insbesondere, ob sich hieraus Informationen über folgende Positionen gewinnen lassen:
- Bankverbindungen (falls dem Schuldner noch Zahlung mit Kreditkarte möglich ist, ggf. Pfändung in Kreditkartenansprüche durchführen, VE 2/00, 23);
- Name oder Anschrift des Arbeitgebers;
- Beteiligungsverhältnisse an Gesellschaften;
- Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen;
- Inhaftierung des Schuldners (ggf. Pfändung von Eigengeld, VE 3/01, 35);
- Bauherreneigenschaft des Schuldners (ggf. Pfändung der Eigenheimzulage, VE 3/01, 31);
- Unternehmereigenschaft des Schuldners (Tankstellen- oder Hotelbesitzer, Betreiber eines Lokals oder Kaufhauses etc.);
- eigenes Einkommen der Angehörigen des Schuldners (z.B. Ehepartner, Kinder; dann ggf. Antrag auf Wegfall unterhaltsberechtigter Personen stellen, VE 9/00, 119; 10/00, 130; 7/01, 97; 8/01, 105).
2. Sichtung allgemein zugänglicher Unterlagen
Hilfreich ist es, bei bestimmten Berufsgruppen oder Sachverhalten allgemein zugängliche Quellen auszuwerten:
- Grundbuchamt: Ist Schuldner dort als (Mit-) Eigentümer eingetragen? Handelt es sich dabei um ein Mietshaus (ggf. Pfändung der Mieteinnahmen)?
- Veranstaltungshinweise: Tritt Schuldner als Vortragender bei Vereinen o.Ä. auf? Ist er Künstler oder Sportler? Ggf. kann Honorar gepfändet werden. An eine vorsorgliche Pfändung gegen Manager, Betreuer oder Agenten ist ebenfalls zu denken. Honorare für Fotos, Interviews etc. können noch offen stehen.
- Gewerbetafeln an Baustellen: Ist Schuldner als Architekt oder Bauunternehmer ausgewiesen? Pfändung des Werklohns und des Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB möglich. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollte sowohl gegen den Bauherrn als auch gegen einen Generalunternehmer, Baubetreuer o.Ä. ausgebracht werden.
3. Ermittlung im Vollstreckungsverfahren
- Befragung Angehöriger durch Gerichtsvollzieher (§ 806a ZPO; VE 5/00, 65);
- Eidesstattliche Versicherung (§§ 807, 836 Abs. 3 ZPO; VE 1/00, 6; 6/01, 78; 7/01, 92);
- Drittschuldnererklärung (VE 9/00, 126; 9/01, 115).
4. Problem: Schuldner ist arbeitslos oder erhält nur unpfändbaren Betrag ausgezahlt
- Gibt es Anhaltspunkte für eine Lohnverschleierung? Hauptanwendungsfall: Schuldner arbeitet als Angestellter in ehemals eigenem Unternehmen ( vgl. auch VE 10/00, 136, 8/01, 106; 9/01, 127).
- Könnte eine Lohnverschiebung vorliegen? Hauptanwendungsfall: Schuldner lässt sich unterqualifiziert beschäftigen und erhält pfändungsfreien Betrag; untätiger Ehegatte bzw. Dritter erhält dagegen pfändbaren Betrag (VE 9/00, 124).
- Liegen Anhaltspunkte für eine Taschengeldpfändung vor (VE 2/00, 26; 8/01, 107)?
- Kann bereits Arbeitslosengeld oder -hilfe gepfändet worden sein?
Praxishinweis: In diesen Fällen sollte eine Zusammenrechnung mit Wohngeld beantragt werden (VE 6/00, 72; 6/01, 75).
5. Verdachtspfändung
Die Verdachtspfändung sollte in Zweifelsfällen (VE 4/01, 55) beantragt werden. Folgende Ansprüche sind hier besonders Erfolg versprechend:
- Steuererstattungsansprüche (VE 12/00, 67);
- Rentenversicherungsansprüche (Anwartschaften; VE 4/00, 50; 5/01, 61; 9/01, 120);
- Ansprüche aus Bankverbindungen (VE 12/00, 158; 2/01, 20; 7/01, 98).
6. Beschleunigung der Vollstreckung
- Titel ist noch nicht vorhanden: Ist Sicherung durch Arrest möglich (VE 5/01, 62; 6/01, 76)?
- Titel ist vorhanden, es fehlen aber noch Vollstreckungsvoraussetzungen (z.B. Zustellung, Sicherheitsleistung):
- Vorpfändung (§ 845 ZPO): beachte: gerichtliche Pfändung muss binnen eines Monats ab Zustellung nachfolgen (VE 6/00, 79); ggf. erneute Vorpfändung beantragen, falls Frist abzulaufen droht;
- Sicherungsvollstreckung (§§ 720a, 750 Abs. 3 ZPO): bei beweglichem Vermögen nur Pfändung; bei unbeweglichem Vermögen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek;
- Zustellung der Titelausfertigung in abgekürzter Form möglich (§ 750 Abs. 1 ZPO, so genannte ?Blitzklausel?; VE 11/00, 153).
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