An das
AG
? Vollstreckungsgericht ? Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung ? an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO ? zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtskostenmarken/Gerichtsgebührenstempler erfolgt.
Begründung:
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerforderung geführt. Auf die beigefügte Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers ... sowie die eidesstattliche Versicherung vom ... wird Bezug genommen. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Schuldnerin einerseits ihr pfändbarer Taschengeldanspruch verbleiben soll, während der Gläubiger selbst keine Befriedigung auf die titulierte Forderung erhält und darüber hinaus die Kosten der bisher fruchtlosen Zwangsvollstreckung zu tragen hat. Besondere Gründe, die einen Schutz der Schuldnerin erfordern, sind nicht ersichtlich. Die Pfändung entspricht somit auch der Billigkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO).
Schuldnerin und Drittschuldner sind verheiratet und leben in häuslicher Gemeinschaft. Es sind keine/ ... (Anzahl) unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden. Der Gesamtunterhalt der Schuldnerin, das heißt der Trennungsunterhalt zuzüglich des Taschengeldanspruchs in H öhe von 5/7 Prozent (Anmerkung: Bei der Angabe der Prozent-Zahl ist die Rechtsprechung des jeweils zuständigen OLG zu beachten!) des Nettoeinkommens des Drittschuldners (Höhe des Nettoeinkommens: ... DM) übersteigt die Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 ZPO von 1.209 DM. Das Nettoeinkommen des Drittschuldners ergibt sich aus der bereits vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom ... (Az ...). Auch insoweit entspricht die Pfändung der Billigkeit gemäß § 850b Abs. 2 ZPO.
gez. Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss | | |
  |   | In der Zwangsvollstreckungssache |   |   | Gläubiger ... ./. Schuldner ... |   |   | Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ..., beifüge, hat der Gläubiger von der Schuldnerin zu beanspruchen: |   |   | Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung | ... DM | ... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ... | ... DM | vorgerichtliche Mahnkosten | ... DM | Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids -festgesetzte Kosten- | ... DM | ... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ... | ... DM | Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen | ... DM |   | ... DM |   |   | abzüglich der Zahlungen vom ... über | ... DM | |
  | ... DM |   |   | 3/10-Gebühr (§§ 11, 31, 57 BRAGO) aus dem Wert des Streitgegenstands von ... DM | ... DM | Auslagenpauschale § 26 BRAGO | ... DM | 16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO | ... DM | Gerichtskosten für diesen Beschluss (Nr. 1640 KV GKG) | 20DM |   | ... DM |   | Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags ? sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss ? wird der angebliche Anspruch der Schuldnerin |   | gegen ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten ... (Name des unterhaltsberechtigten Ehegatten) - Drittschuldner - |   |   | auf Taschengeld als Teil des Unterhaltsanspruchs gepfändet. |
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