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31.07.2001 · IWW-Abrufnummer 010931

Vollstreckung effektiv 08/2001 Seite 103-104

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses


Musterantrag

An das

AG

? Vollstreckungsgericht ?


Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses


Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung ? an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO ? zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtskostenmarken/Gerichtsgebührenstempler erfolgt.



Begründung:

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerforderung geführt. Auf die beigefügte Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers ... sowie die eidesstattliche Versicherung vom ... wird Bezug genommen. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Schuldnerin einerseits ihr pfändbarer Taschengeldanspruch verbleiben soll, während der Gläubiger selbst keine Befriedigung auf die titulierte Forderung erhält und darüber hinaus die Kosten der bisher fruchtlosen Zwangsvollstreckung zu tragen hat. Besondere Gründe, die einen Schutz der Schuldnerin erfordern, sind nicht ersichtlich. Die Pfändung entspricht somit auch der Billigkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO).



Schuldnerin und Drittschuldner sind verheiratet und leben in häuslicher Gemeinschaft. Es sind keine/ ... (Anzahl) unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden. Der Gesamtunterhalt der Schuldnerin, das heißt der Trennungsunterhalt zuzüglich des Taschengeldanspruchs in Höhe von 5/7 Prozent (Anmerkung: Bei der Angabe der Prozent-Zahl ist die Rechtsprechung des jeweils zuständigen OLG zu beachten!) des Nettoeinkommens des Drittschuldners (Höhe des Nettoeinkommens: ... DM) übersteigt die Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 ZPO von 1.209 DM. Das Nettoeinkommen des Drittschuldners ergibt sich aus der bereits vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom ... (Az ...). Auch insoweit entspricht die Pfändung der Billigkeit gemäß § 850b Abs. 2 ZPO.


gez. Rechtsanwalt



Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
  
In der Zwangsvollstreckungssache
  
Gläubiger ... ./. Schuldner ...
  
Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ..., beifüge, hat der Gläubiger von der Schuldnerin zu beanspruchen:
  
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung... DM
... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...... DM
vorgerichtliche Mahnkosten ... DM
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids -festgesetzte Kosten-... DM
... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...... DM
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen ... DM
 ... DM
  
abzüglich der Zahlungen vom ... über... DM
 ... DM
  
3/10-Gebühr (§§ 11, 31, 57 BRAGO) aus dem Wert des Streitgegenstands
von ... DM
... DM
Auslagenpauschale § 26 BRAGO... DM
16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO... DM
Gerichtskosten für diesen Beschluss (Nr. 1640 KV GKG) 20DM
 ... DM
 
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags ? sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss ? wird der angebliche Anspruch der Schuldnerin
 
gegen ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten ... (Name des unterhaltsberechtigten Ehegatten) - Drittschuldner -
  
auf Taschengeld als Teil des Unterhaltsanspruchs gepfändet.


Die künftig fällig werdenden Zahlungsansprüche der Schuldnerin werden zugleich auch wegen der dann jeweils fälligen Gläubigeransprüche gepfändet (§ 850d Abs. 3 ZPO).



In entsprechender Anwendung des § 850c ZPO ist dem Schuldner ein unpfändbarer Anteil an seinem Taschengeldanspruch in Höhe von 3/10 zu belassen.



Dem Drittschuldner wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen, soweit der Taschengeldanspruch der Pfändung unterliegt.



Der Schuldnerin ist verboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) und insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.



Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.


Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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