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18.07.2001 · IWW-Abrufnummer 010909

Gestaltende Steuerberatung 07/2001 Seite 230-241

Steuerliche Voraussetzungen der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung


Gesetzgebung
Steuerliche Voraussetzungen der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart


Nachdem der Bundestag bereits im Januar 2001 das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) beschlossen hat, hat der Bundesrat am 11.5.01 dem Altersvermögensgesetz (AVmG) zugestimmt. Damit ist die Rentenreform komplett und kann am 1.1.02 in Kraft treten. Während im AVmEG die zustimmungsfreien Bereiche wie Höhe der künftigen Rentenanpassung, Änderungen bei der Witwenrente, Erhöhung der Kinderkomponente bei der Rentenberechnung etc. geregelt sind, enthält das AVmG die von der Sache her bedeutenderen zustimmungspflichtigen Teile der Reform. Im AVmG geregelt werden insbesondere der Ausbau der zweiten Säule der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung) und der Aufbau der zusätzlichen dritten Säule der Altersversorgung (Schaffung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung). Hierzu bedurfte es umfangreicher Änderungen und Ergänzungen des EStG, denn die staatliche Förderung der zweiten und der neuen dritten Säule erfolgt ? ähnlich wie bei der Kindergeldregelung ? als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung. Im folgenden Beitrag werden die Voraussetzungen und Möglichkeiten der neuen kapitalgedeckten Altersversorgung in einem ersten Überblick dargestellt, wobei auf Einzelfragen, insbesondere hinsichtlich der neueröffneten Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, bewusst nicht eingegangen wird. Aktueller Handlungsbedarf besteht dabei im Regelfall erst zum Jahresende 2001, denn eine staatliche Förderung erfolgt auf jeden Fall erst für nach dem 31.12.01 geleistete Vorsorgebeiträge.


1. Geförderter Personenkreis


Neben der Einzahlung in die ?normale? Rentenversicherung sollen Arbeitnehmer künftig auch Beiträge für eine private oder betriebliche Altersvorsorge leisten. Später bekommen sie hieraus dann eine Zusatzrente, die so genannte ?Riester-Rente?. Die Zahlungen zur Erlangung der ?Riester-Rente? werden als Altersvorsorgeaufwand bezeichnet. Sie werden steuerlich ? unter bestimmten Voraussetzungen ? durch eine Zulage und gegebenenfalls einen Sonderausgabenabzug gefördert.


In den Genuss der zusätzlichen staatlichen Förderung kommen grundsätzlich nur Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten (§§ 79 i.V.m. 10a Abs. 1 EStG). Bestimmte Gruppen ehemaliger Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen bekommen, sind den aktiv tätigen Arbeitnehmern aber gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere um Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten.


Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer der Bauwirtschaft während des Bezugs von Schlechtwettergeld. Auch die Bezieher von Arbeitslosenhilfe sind in den Kreis der Begünstigten aufgenommen worden. Dies gilt selbst dann, wenn ein dem Grunde nach Anspruchsberechtigter Arbeitslosenhilfe nur deshalb nicht bekommt, weil sein Vermögen zu hoch ist.


Beispiel

Der 42-jährige X ist seit dem 1.4.00 arbeitslos. Da er im Sommer 2000 eine größere Erbschaft erhalten hat, bekommt er ab dem 1.4.01 (ein Jahr nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) keine Arbeitslosenhilfe, sondern muss von seinem Vermögen leben.



Stellungnahme: Obwohl X im Jahr 2002 keine Lohnersatzleistungen bekommt, kann er von der Förderung profitieren.


In den Kreis der Begünstigten aufgenommen sind auch die Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug des Vorruhestandsgeldes Arbeitslohn bezogen haben. Begünstigt sind auch diejenigen, die Leistungen für einen pflegebedürftigen Angehörigen erbringen und hierfür Geld aus der Pflegeversicherung erhalten. Eltern in Mutterschafts- und Erziehungsurlaub sind ebenso begünstigt wie bestimmte in § 2 SGB VI aufgezählte selbstständig Tätige. Es handelt sich dabei vor allem um kleine Gewerbetreibende (Handwerker, Küstenfischer, Seelotsen etc.), die durch das Gesetz ausdrücklich hinsichtlich der Sozialversicherung den Pflichtversicherten gleichgestellt sind, sowie um selbstständig tätige Lehrer und Erzieher. Auch Künstler, die in der Künstlersozialversicherung versichert sind, werden gefördert.


Männer, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst ableisten, können während dieser Zeit von den Vergünstigungen der Rentenreform nur dann profitieren, wenn sie sich nicht für eine längere Dienstzeit verpflichtet haben. Freiwillig länger Wehrdienst Leistenden sind die Vergünstigungen grundsätzlich verwehrt, weil sie Bezüge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten. Allerdings werden im Zuge der Übertragung der Rentenreform auf die Soldatenversorgung auch die Soldaten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden, in die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge einbezogen.


Beispiel

X hat sich im Jahre 2002 für vier Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet. Er erhält während dieser Zeit Bezüge nach dem Bundesbeamtengesetz. Nach der vierjährigen Dienstzeit verlässt er die Bundeswehr und arbeitet wieder in seinem alten Beruf als Handwerker.


Stellungnahme: X wird nach dem Ableisten seiner Wehrzeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Er erhält auch für die Jahre ab 2002 die Vergünstigungen nach der Rentenreform.


In den Kreis der begünstigten Personengruppen werden auch die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Pflichtversicherten einbezogen. In diesem Alterssicherungssystem wird zwar nicht der in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Ausgleichsfaktor eingeführt, allerdings wird ? um die Beitrags-/Leistungsäquivalenz zur gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen ? stattdessen der Einheitsbeitrag in der Alterssicherung der Landwirte angehoben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommenen Maßnahmen wirkungsgleich auf das Alterssicherungssystem der Landwirte übertragen werden, so dass auch bei dieser Personengruppe die steuerliche Förderung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge gerechtfertigt ist. Da der von den Landwirten zu zahlende Einheitsbeitrag nicht auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen zu ermitteln ist, wird stattdessen auf die Einkünfte nach § 13 EStG zurückgegriffen. Bezieht ein Steuerpflichtiger beitragspflichtige Einnahmen und ist gleichzeitig in der gesetzlichen Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert, ist für die Berechnung des Sonderausgabenabzugsvolumens die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen und der Einkünfte nach § 13 EStG maßgebend. Auch für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gilt der entsprechende Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze für die steuerliche Berücksichtigung von zusätzlichen Altersvorsorgeaufwendungen.


Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, in den Kreis der Begünstigten aufgenommen wurden.


2. Nichtbegünstigter Personenkreis


Nicht in den Kreis der Begünstigten einbezogen sind zunächst die Selbstständigen, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen. Wird ein selbstständig Tätiger nicht von der Ausnahmebestimmung des § 2 SGB VI erfasst, kann er nicht von der Förderung nach dem AVmG profitieren. Entsprechendes gilt für freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. Dieser im Regelfall ?gut verdienende? Personenkreis ist von der Förderung ausgenommen.


Versicherte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind, kommen ebenfalls nicht in den Genuss der zusätzlichen Förderung, da diese Personen durch das AVmG keine Kürzungen des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen haben.


Beispiel

Steuerberater X ist nach Ablegen der Laufbahnprüfung bei der Y-Steuerberatungs-GmbH als Angestellter tätig. Er verdient 80.000 DM im Jahr und ist somit dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. X hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und zahlt seine Vorsorgebeiträge in die berufsständische Steuerberaterversorgung.


Stellungnahme: X stehen die Vergünstigungen nach dem AVmG nicht zu.


Da aus den gleichen Gründen (zunächst keine Kürzung des Niveaus der Altersversorgung) die Vorschriften des AVmG zunächst auch auf Beamte, Richter sowie Zeit- und Berufssoldaten keine Anwendung finden, ist auch dieser Personenkreis von den Vergünstigungen ausgenommen. Entsprechendes gilt für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, die zusätzlich kraft Versorgungsregelung eine Zusatzversorgung mit Gewährleistung einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung haben. Dies sind im Wesentlichen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ? insbesondere auf Grund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen ? in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind.


Wesentliches Kennzeichen der beamtenähnlichen Gesamtversorgung ist, dass mittels der Zusatzversorgung die jeweilige individuelle Grundversorgung (in der Regel die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung) ? über die erstmalige Festsetzung hinaus ? fortwährend auf ein an der Beamtenversorgung orientiertes Brutto- bzw. Netto-Gesamtversorgungsniveau aufgestockt wird.


Beispiel

X ist als Angestellter auf dem städtischen Bauamt der Stadt Y beschäftigt. Er wird nach dem BAT entlohnt. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält er neben seiner ? ab 2002 ? gekürzten BfA-Rente Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), durch welche die BfA-Rente ? unabhängig von der Kürzung ? auf ein Niveau aufgestockt wird, das sich am letzten Gehalt des X orientiert.


Stellungnahme: X profitiert nicht von den Vergünstigungen nach dem AVmG.


Hinweis: Die Begründung zum Gesetz sieht vor, den Personenkreis der Begünstigten um Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen und damit eine Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen wird.


3. Begünstigung von zusammenveranlagten Ehegatten


Im Fall der Zusammenveranlagung steht die Zulage jedem der Ehegatten gesondert zu, wenn sie eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Gehört nur einer der Ehegatten zum geförderten Kreis, dann kann im Falle der Zusammenveranlagung auch der nicht begünstigte Ehegatte von der Förderung Gebrauch machen. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte über die ihm zustehende Hinterbliebenenversorgung von der Rentenabsenkung des Pflichtversicherten betroffen ist. Dadurch wird es ermöglicht, dass sich beide Ehegatten eine eigenständige Altersversorgung aufbauen.


Beispiel

Der Ehemann erzielt als Selbstständiger jährliche Einkünfte von 200.000 DM und ist nicht pflichtversichert. Die Ehefrau ist als teilzeitbeschäftigte Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.


Stellungnahme: Obwohl der Ehemann nicht zum Kreis der Begünstigten gehört, kann er von den Vergünstigungen profitieren, wenn ein auf seinen Namen lautender Vertrag abgeschlossen wird (§ 79 S. 2 EStG).



4. Verfahren bei der Förderung


4.1 Kombiniertes Zulage-/Sonderausgabenmodell

Ähnlich wie bei den Regelungen zum Kindergeld besteht auch bei der Förderung der zusätzlichen Altersversorgung das Gesamtkonzept aus einer Kombination von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag, der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird und einer progressionsunabhängigen Zulage ? und zwar unabhängig davon, ob die Versorgung im Rahmen der zweiten oder der neuen dritten Säule erfolgt. Von diesen beiden Alternativen kommt im Einzelfall immer die für den Berechtigten günstigere Regelung zum Zuge. Dies wird vom Finanzamt von Amts wegen geprüft.


Grundsätzlich setzt sich der Altersvorsorgeaufwand zusammen aus Eigenbeiträgen und Zulagen. Dabei zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge. Die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der BfA als der zentralen Stelle unmittelbar auf die begünstigte Anlage gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Die Grundzulage beträgt


in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 38 Euro
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 76 Euro
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 114 Euro
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 154 Euro


Die Kinderzulage beträgt je kindergeldberechtigtem Kind


in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 46 Euro
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 92 Euro
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007138 Euro
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 185 Euro


Die Zulage wird allerdings nur dann voll ausbezahlt, wenn der Begünstigte insgesamt einen Mindestteil seines sozialversicherungspflichtigen Gehalts in der zweiten oder dritten Säule der Altersversorgung in einem begünstigten Vorsorgevertrag anlegt. Der Mindestbetrag, der für die Altersvorsorge verwendet werden muss, umfasst dabei sowohl den Eigenanteil, den der Begünstigte selbst tragen muss, als auch die von der BfA ausgezahlte Zulage. Der Mindestaltersversorgungsaufwand beträgt in den Jahren 2002 und 2003 jeweils 1 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Einkommens (höchstens jedoch den Betrag, bis zu dem ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann). Er erhöht sich in den Jahren 2004 und 2005 auf 2 Prozent, in den Jahren 2006 und 2007 auf 3 Prozent und beträgt ab 2008 insgesamt 4 Prozent.


Beispiel

Der alleinstehende X verdient als Angestellter im Jahr 2001 insgesamt 30.000 Euro


Stellungnahme: Im Jahr 2002 beträgt der Mindestaltersvorsorgeaufwand 1 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Einkommens von 30.000 Euro = 300 Euro. Um die Zulage von 38 Euro zu erhalten, muss X somit 262 Euro in einer begünstigten Altersvorsorge anlegen. Legt X weniger als den Mindesteigenbetrag von 262 Euro in einer begünstigten Anlage an, vermindert sich die zu gewährende Zulage anteilig.


Beispiel

Bei einem Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und einem Bruttoverdienst von 40.000 Euro (im Jahr 2007) müssen im Jahr 2008 mindestens insgesamt (Eigenanteil und Zulage) 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens in einem Altersvorsorgevertrag angelegt werden. Dies entspricht einem Betrag von 1.600 Euro.


Stellungnahme: Um in den Genuss der höchstmöglichen Zulage von 678 Euro (154 Euro + 154 Euro + 185 Euro + 185 Euro) zu kommen, muss demnach noch ein Eigenanteil von 922 Euro erbracht werden.


Regelungen sind auch für den Fall getroffen, dass allein die gewährte Zulage den Mindestaufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung entspricht, oder diese gar übersteigt. Um in den Genuss der Zulage zu kommen, muss aber auf jeden Fall ein bestimmter Anteil als Sockelbetrag aus Eigenmitteln des Steuerpflichtigen geleistet werden. Der Mindesteigenanteil beträgt in den Jahren 2002 bis 2004:


  • 45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist;
  • 38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist;
  • 30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.


Ab dem Jahr 2005 beträgt der Mindesteigenbeitrag mindestens


  • 90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist;
  • 75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist;
  • 60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.


Beispiel

Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern bezieht im Erziehungsurlaub kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen.


Stellungnahme: Um im Jahr 2002 in den Genuss der maximal möglichen Zulage von 130 Euro (38 Euro + 46 Euro + 46 Euro) zu kommen, muss sie einen Mindesteigenanteil von 30 Euro leisten. Sie legt im Jahr 2002 somit 160 Euro in der begünstigten Versorgungsanlage an.


Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung findet durch das Finanzamt eine Günstigerprüfung statt, das heißt, es prüft, ob die Zulage oder aber der ? erweiterte ? Sonderausgabenabzug günstiger ist. Ein Steuerpflichtiger, der zum durch das AVmG begünstigten Personenkreis gehört, ist nämlich nicht darauf beschränkt, lediglich 4 Prozent (ab 2008) seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens in einem begünstigten Altersvorsorgevertrag anzulegen. Vielmehr kann er bis zu den ? im neuen § 10a EStG festgesetzten ? Höchstgrenzen Versorgungsaufwand als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstgrenzen schließen dabei die gewährte Zulage mit ein. Die Höchstgrenzen betragen für jeden Steuerpflichtigen:


in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 525 Euro
in den Veranlagungsjahren 2004 und 2005 1.050 Euro
in den Veranlagungsjahren 2006 und 2007 1.575 Euro
ab dem Veranlagungsjahr 2008 2.100 Euro



Beispiel

Der ledige X erzielt als Angestellter ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 40.000 Euro.Daneben hat X noch erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass bei ihm in 2003 ein Einkommensteuersatz von 47 Prozent zur Anwendung kommt.

Stellungnahme: Die Zulage der BfA von 38 Euro erhält X dann, wenn er 362 Euro aus Eigenmitteln aufwendet (1 % von 40.000 Euro = 400 Euro). X kann aber auch 487 Euro in einer begünstigen Altersvorsorge anlegen. Zusammen mit der ausgezahlten Zulage von 38 Euro kann er dann einen Betrag von 525 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich bei X durch die hohe Progression mit einer Steuerersparnis von ca. 246 Euro aus und ist wesentlich günstiger.


Die Prüfung, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage, erfolgt durch das Finanzamt von Amts wegen. Ist die Steuerdifferenz durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto und wird bei der Abrechnung des Steuerbescheids verrechnet. Der Sonderausgabenabzug für Haftpflicht-, Unfall- oder Krankenversicherungen wird durch den neuen § 10a EStG übrigens nicht berührt. Die Beiträge für diese Versicherungen sind neben dem Altersvorsorgeaufwand also im Rahmen der bisherigen Höchstbeträge weiter abziehbar.


4.2 Steuerpflicht der Bezüge aus geförderten Anlagen

Da der Aufbau der Altersvorsorge steuerlich gefördert wird, sind die späteren Auszahlungen ? nach Eintritt des Rentenalters ? steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang wurde § 22 EStG um eine Nr. 5 erweitert. Die Vorschrift ordnet die Leistungen aus den durch das AVmG begünstigten Altersvorsorgeverträgen den sonstigen Einkünften zu (Satz 1). Diese Leistungen setzen sich zusammen aus den in der Ansparphase geleisteten Beiträgen und den gewährten Zulagen, den daraus erwirtschafteten Erträgen (z.B. Kapitalerträgen, Veräußerungsgewinnen, anderen Erträgen) sowie den in der Leistungsphase weiterhin erwirtschafteten Erträgen. Da § 22 Nr. 5 EStG für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des AVmG als Spezialvorschrift den anderen Vorschriften des EStG vorgeht, besteht die Steuerpflicht für die gesamten Leistungen ohne Rücksicht darauf, dass einzelne Bestandteile nach den anderen Vorschriften anders behandelt würden (z.B. Nichtsteuerbarkeit der zurückerhaltenen eigenen Beiträge oder bestimmter Zinsen bei Lebensversicherungen). Eine Versteuerung nur der Ertragsanteile findet somit nicht statt.


Beispiel

X hat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von der Altersvorsorge nach dem AVmG Gebrauch gemacht. Mit dem 65sten Lebensjahr, das er im Jahr 2015 erreicht, geht er in den Ruhestand und erhält aus dem Vorsorgevertrag eine monatliche Rente von 120 Euro.


Stellungnahme: Die jährlichen Einnahmen von 1.440 Euro (12 x 120 Euro) unterliegen in voller Höhe der Besteuerung.



Bereits bestehende Altersvorsorgeprodukte (z.B. Lebensversicherungen, Fondssparen) können in Produkte nach dem AVmG umgewandelt werden. Um zu verhindern, dass die bis dahin aus versteuertem Einkommen geleisteten Sparbeiträge (z.B. beim Fondssparen) oder zuvor bereits versteuerten Erträge (z.B. Erträge aus thesaurierenden Fonds) später ein zweites Mal besteuert werden, werden die vor der Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge deshalb anteilig von den Leistungen abgezogen. Zu Gunsten der Steuerpflichtigen gilt dies aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich ohne jede Einschränkung. Es muss also nicht geprüft werden, ob Beiträge möglicherweise nicht aus versteuertem Einkommen geleistet worden sind, weil sie sich ganz oder teilweise als Sonderausgaben ausgewirkt haben (z.B. bei Lebensversicherungen), oder ob Erträge mangels Zuflusses tatsächlich noch nicht besteuert worden sind. Um eine rückwirkende Besteuerung zu vermeiden, gilt dies auch für vor der Umwandlung angesammelte, bisher ausdrücklich steuerbefreite Lebensversicherungserträge.


Beispiel

X hat seit mehr als 12 Jahren eine Lebensversicherung, die er ab 2002 in einen nach dem AVmG geförderten Vertrag überleitet.


Stellungnahme: Erhält X ab dem Jahr 2015 bei Erreichen des 65sten Lebensjahres Bezüge aus dem Altersvorsorgevertrag, dann sind Leistungen steuerfrei, die bis einschließlich zum Jahr 2001 angesammelt wurden. Versteuert werden muss lediglich der Bezug von ab dem Jahr 2002 einbezahlten Beiträgen.


Hinweis: Vor der Umwandlung angesammelte Lebensversicherungserträge bleiben auf Grund des Vorrangs der neuen §§ 10a und 22 Nr. 5 vor den §§ 10, 20 Abs. 1 Nr. 6 selbst dann steuerfrei, wenn sie nach Novationsgrundsätzen steuerpflichtig wären.


Damit die Steuerfreiheit der vor der Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge in der Leistungsphase geltend gemacht werden kann, werden die Anbieter der Altersvorsorgeprodukte verpflichtet, diese Beträge dem Steuerpflichtigen bei Abschluss des Umwandlungsvertrags mitzuteilen. Die Steuerpflichtigen sollten die Mitteilung bis zur Leistungsphase aufbewahren. Die mitgeteilten Beträge werden ab dem Beginn der Leistungsphase anteilig von den Leistungen abgezogen.


Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Steuerpflichtige Beiträge zur Altersvorsorge leisten, die über den Begünstigungsrahmen des AVmG hinausgehen und auch nicht oder nicht in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden können, muss sichergestellt sein, dass diese aus versteuertem Einkommen stammenden Beiträge in der Leistungsphase nicht ein zweites Mal besteuert werden. Sie sind deshalb ebenfalls aus der Steuerpflicht des § 22 Nr. 5 EStG ausgenommen.


Eine umfangreiche Regelung enthält § 93 EStG zur schädlichen Verwendung der Zulage. Hier dürfte es sich insbesondere um die Fälle handeln, in denen die angesammelten Vorsorgeaufwendungen nicht in Form einer monatlichen Zahlung, sondern als schädlicher Einmalbetrag geleistet werden. Generell kann gesagt werden, dass in einem solchen Fall die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens besteht, der BfA die schädliche Verwendung mitzuteilen. Die Rückforderung erfolgt dann über die BfA, wobei das zuständige Finanzamt per Kontrollmitteilung von der schädlichen Verwendung unterrichtet wird.


5. Begünstigte Anlagemöglichkeiten


5.1 Allgemeine Grundsätze

Das Reformgesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Zum einen wird einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer eigenen Privatvorsorge durch Abschluss eines geförderten Vertrages eingeräumt (dritte Säule der Altersversorgung). Zum anderen wird die betriebliche Altersversorgung ausgebaut (Stärkung der zweiten Säule der Altersversorgung). Die bereits dargestellte steuerliche Förderung durch Zulage oder Sonderausgabenabzug ist bei beiden Formen der Altersvorsorge identisch.


5.2 Aufbau einer privaten Altersvorsorge

(dritte Säule der Altersversorgung)

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Aufbau einer zusätzlichen eigenen Altersvorsorge, so kann er auf dem freien Versicherungsmarkt einen Anbieter suchen, der ihm ein ?zertifiziertes? Angebot unterbreitet. Durch die Zertifizierung wird sichergestellt, dass nur solche Angebote gefördert werden, die gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich Anlagesicherheit und Verzinsung genügen. Welche Voraussetzungen die geförderten Anlagen der dritten Säule (Privatvorsorge) erfüllen müssen, ist im neuen Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) niedergelegt. Der Steuerpflichtige kann darauf vertrauen, die Förderung zu erhalten, wenn er eine zertifizierte Anlageform wählt. Das Zertifikat stellt aber kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich der Rentabilität bescheinigt. Es wird einzig und allein bestätigt, dass die jeweiligen Produkte die Förderkriterien erfüllen. Zuständig für die Zertifizierung ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Generell kann gesagt werden, dass nur solche Anlagen zertifiziert werden, die im Wesentlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen:


  • es müssen laufende freiwillige Aufwendungen in der Ansparphase erfolgen;
  • Leistungen dürfen nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Erwerbsunfähigkeitsrente vorgesehen sein;
  • zu Beginn der Rentenleistungen müssen mindestens die eingezahlten Beträge (einschließlich gewährter Zulagen) zur Auszahlung bereitstehen. Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet werden, sind bis zu 15 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen;
  • bei Vertragsabschluss muss sichergestellt sein, dass die Auszahlung ab Beginn der Leistungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung erfolgt. Eine Einmalzahlung zu Beginn der Rente wäre absolut schädlich und würde eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der gewährten Zulage bzw. des Steuervorteils aus dem Sonderausgabenabzug auslösen;
  • im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans muss die Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs in zugesagten gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Raten erfolgen;
  • die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten sind über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen zu verteilen;
  • der Anbieter hat den Steuerpflichtigen vor Vertragsabschluss schriftlich über die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Steuerpflichtigen zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten und die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals zu informieren;
  • der Steuerpflichtige muss nach den Vertragsbedingungen einen Anspruch darauf haben, den Vertrag ruhen zu lassen oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen;
  • die Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte muss ausgeschlossen sein.


Begünstigt können auch Beiträge zu Verträgen sein, die vor dem
1.1.02 abgeschlossen worden sind, wenn diese nach einer entsprechenden Umstellung die obigen Voraussetzungen erfüllen. Für diesen Nachweis ist die Zertifizierung unerlässlich.


5.3 Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

(zweite Säule der Altersversorgung)


5.3.1 Allgemeines

Durch die Rentenreform soll die betriebliche Altersversorgung gestärkt werden. Die Zulagen bzw. der Sonderausgabenabzug können daher auch durch den Abschluss einer Direktversicherung, durch Zahlungen in einen betrieblichen Pensionsfonds oder eine betriebliche Pensionskasse erreicht werden. Direktzusagen des Arbeitgebers und Zahlungen in eine betriebliche Unterstützungskasse sind aber nicht begünstigt. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger für eine Anlage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, dann kann er nicht auf eine Zertifizierung vertrauen, denn ein solches Prüfverfahren ist hier nicht vorgesehen. Die Zahlungen des Arbeitnehmers in die betriebliche Altersversorgung müssen aus individuell versteuertem Lohn stammen, um die Zulage bzw. den Sonderausgabenabzug zu erhalten.


5.3.2 Anspruch auf Gehaltsumwandlung

Alle Arbeitnehmer erhalten künftig einen individuellen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung per Gehaltsumwandlung. Das heißt, sie können auf Teile ihres Arbeitslohns verzichten und diesen für eine betriebliche Altersversorgung verwenden lassen. So kann der Arbeitnehmer nach dem neuen § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen Entgeltansprüchen künftig bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung per Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für diesen Beitrag erfolgt die Förderung nach den oben dargestellten Grundsätzen. Besteht bei der Firma ein betrieblicher Pensionsfonds oder die Mitgliedschaft in einer überbetrieblichen Pensionskasse, dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Form der betrieblichen Altersversorgung zu akzeptieren. Ist dies aber nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er für ihn eine Direktversicherung abschließt. Weitere Besonderheiten sind bei tarifvertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Bezüglich des Aufwands, den der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu dem o.g. Entgelt aufbringt, siehe 5.3.4.


5.3.3 Unverfallbarkeit und Mitnahmemöglichkeit

Um die Flexibilität der Arbeitnehmer durch die betriebliche Altersversorgung nicht einzuschränken, werden die Regelungen über die Unverfallbarkeit und die Mitnahmemöglichkeit der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung erweitert. Für die durch Umwandlung von Entgelt erworbenen Ansprüche wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Das bedeutet, dass die ab dem Jahr 2002 durch Gehaltsumwandlung auf Antrag des Arbeitnehmers erworbenen Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des Jahres 2002 bereits unverfallbar sind, und vom Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen, oder auf einen Vertrag der dritten Säule übertragen werden können. Für die sonstigen Zusagen einer durch den Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung werden die Fristen für die Unverfallbarkeit von 10 auf 5 Jahre verkürzt, und die Altersgrenze für die Unverfallbarkeit wird von dem 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt.


Beispiel

X vollendet im Jahr 2002 das 24. Lebensjahr. Er arbeitet seit sechs Jahren bei der Firma Y als Angestellter und möchte zum 1.10.02 den Arbeitgeber wechseln.


Stellungnahme: Wenn X ab Januar 2002 Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erworben hat, sind diese bereits unverfallbar. Sonstige Ansprüche gehen X bei dem Wechsel des Arbeitgebers verloren.


5.3.4 Steuer- und Beitragsfreiheit für zusätzliche Beiträge

Die Zulage bzw. der Sonderausgabenabzug für Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung setzt voraus, dass die Beiträge aus individuell versteuertem Lohn des Arbeitnehmers stammen. Neben dem vom Arbeitnehmer finanzierten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, der nach den oben dargestellten Kriterien per Zulage oder Sonderausgabenabzug gefördert wird, kann der Arbeitgeber aber noch Beiträge in einen Pensionsfonds (siehe 5.3.5) oder eine Pensionskasse leisten. Diese Beträge werden als zusätzliches ?Bonbon? bis zu einer Grenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung dauerhaft (also über 2008 hinaus; s. 5.3.7) beitrags- und steuerfrei gestellt. Möchte der Arbeitnehmer für diese Beiträge aber lieber eine Förderung per Zulage oder Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Anspruch nehmen, so kann er auf die Steuerfreistellung verzichten und die zusätzlichen Beträge individuell versteuern. Dieser Verzicht rechnet sich natürlich nur, wenn die Zulage bzw. der Sonderausgabenabzug durch andere geförderte Anlagen noch nicht ausgeschöpft wird.


5.3.5 Pensionsfonds

Ab 2002 werden Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg neu in die betriebliche Altersversorgung eingefügt. Dabei wird es sich üblicherweise um externe Fonds handeln, die der Arbeitgeber nicht selbst verwalten muss. Für Arbeitnehmer sind Pensionsfonds interessant, weil die Fonds lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos zusagen müssen. Zudem erhalten die Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds und können diesen Anspruch bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen. Pensionsfonds sollen zudem relativ flexible Anlagevorschriften erhalten. Dadurch ergeben sich unter Umständen höhere Renditen als bei den herkömmlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage steuer- und sozialversicherungsfrei. Die späteren Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen aber der vollen Besteuerung, wenn der entsprechende Aufwand vorher steuerfrei war.


Anwartschaften aus Direktzusagen und Unterstützungskassen können steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden. Mit der Auslagerung dieses Vermögens (und der entsprechenden Rückstellungen) sollen Unternehmer die Möglichkeit erhalten, ihre Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern. Ob sich Pensionsfonds als ?Königsweg? in Deutschland durchsetzen werden, bleibt aber abzuwarten.


5.3.5 Pauschalbesteuerung

Keine Änderung gibt es bei der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG.


5.3.6 Übergangsregelung bei Gehaltsumwandlung

Werden Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung per Gehaltsumwandlung aufgebracht, so gilt eine eventuelle Beitragsfreiheit für diese Beträge grundsätzlich nur noch bis Ende 2008.


6. Förderung eigengenutzten Wohnraumes


In letzter Minute wurde im Vermittlungsausschuss die Möglichkeit geschaffen, die angesparten Vermögensbeträge quasi für den Bau oder den Erwerb eigengenutzten Wohnraums ?auszuleihen?. Diese Möglichkeit gilt aber nur für eine der dritten Säule zugehörenden Anlageform. Ein Arbeitnehmer, der sich bei seiner Altersvorsorge für die erweiterten Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung entschieden hat, kann das dort angesammelte Geld nicht für den Wohnungsbau nutzen. Zur Förderung von Wohneigentum sieht das AVmG vor, dass ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann. Der entnommene Betrag muss ? ohne Verzinsung ? bis zum 65. Lebensjahr in den zertifizierten Vorsorgevertrag zurückbezahlt werden, wobei die Rückzahlung des ?ausgeliehenen? Betrags nicht erneut gefördert wird. Allerdings kann im Rückzahlungszeitraum zusätzlich zur Rückzahlung die Förderung im oben dargestellten Umfang in Anspruch genommen werden. Kommt der Steuerpflichtige mit der Rückzahlung des wohnwirtschaftlich verwendeten Betrages in Verzug, muss er diesen zu spät zurückbezahlten Betrag mit 5 Prozent verzinsen.


7. Praxishinweis


Die neuen Möglichkeiten der Altersvorsorge eröffnen ein breites Spektrum von neuen Anlagemöglichkeiten, die in allen Einzelheiten und in ihrer vollen Auswirkung bislang kaum erfasst werden können. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass derzeit noch keine Eile besteht, einen Vertrag abzuschließen, da auf jeden Fall erst nach dem 31.12.01 geleistete Beiträge von der Förderung erfasst werden. Auch müssen die meisten Arbeitnehmer wohl zunächst abwarten, ob sie ein entsprechendes Angebot ihres Arbeitgebers erhalten. Erst dann sollten sie sich endgültig für eine bestimme Vorsorgeform entscheiden. Wir werden auf Einzelheiten in den kommenden Ausgaben eingehen.

Stichworte:Steuerrecht aktuell

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