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26.06.2001 · IWW-Abrufnummer 010732

Amtsgericht Düsseldorf: Urteil vom 24.04.2001 – 48 C 397/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Geschäftsnummer:
48 C 397/01

In dem Rechtsstreit

verkündet am 24.04.2001

als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2001 durch die Richterin am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Das Fahrzeug des Klägers der Marke Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen war bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligungssumme von 650,-- DM vollkaskoversichert. Der Kläger hat als Werksangehöriger der Fordwerke Anspruch auf einen Rabatt von 26,4 % bei Erwerb eines Neuwagens. Der Sohn des Klägers, erlitt am 26.10.2000 in Wülfrath einen Verkehrsunfall, bei dem das vorgenannte Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Wegen eigenen Verschuldens des Sohnes an dem Unfall nahm der Kläger die Beklagte aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag in Anspruch. Die Beklagte ließ von dem Ingenieurbüro ein Schadensgutachtens vom 03.11.2000 erstellen. Danach belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 21.250,-- DM, wobei ein Rabatt des Klägers als Arbeitnehmer der Fordwerke in Höhe von 26,4 % auf den Neupreis berücksichtigt wurde. Die Beklagte rechnete den Schaden gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 07.11.2000 ab. Sie legte einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 21.250,-- DM zugrunde, zog hiervon einen Restwert von 6.000,-- DM ab und zahlte an den Kläger unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 650,-- DM einen Betrag von 14.600,-- DM aus.

Mit der Klageforderung begehrt der Kläger die Erstattung eines weiteren Schadens von 7.130,-- DM.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, der ihm von den Fordwerken gewährleistete Rabatt von 26,4 % sei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.130,-- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Insofern vertritt er die Rechtsauffassung, gemäß § 19 AKB sei die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes durch einen Sachverständigenausschluss zu entscheiden und der Entscheidung der ordentlichen Gerichte entzogen. Des weiteren ist er der Rechtsansicht, der dem Kläger gewährte Rabatt von 26,9 % sei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst mit überreichter Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen Zuständigkeit des Gerichts im Hinblick auf § 19 Abs. 1 AKB. Gemäß der vorgenannten Vorschrift ist ein Sachverständigenausschuss zuständig für Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes. Dabei geht es um die Feststellung des Schadens und die Bezifferung seiner Höhe, während die ordentlichen Gerichte über die Versicherungspflicht dem Grunde nach, die Feststellung der Schadensursache, die Verletzung von Obliegenheiten und die sich daraus ergehenden Rechtsfolgen entscheidungsbefugt sind (Stiefel/Hofmann, Kommentar zum AKB, § 14 Rz. 11). Im Entscheidungsfall ist die Höhe des Schadens bereits festgelegt. Streitig ist zwischen den Karteien allein die Rechtsfrage, ob der dem Kläger gewährte Rabatt von 26,4 % bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen ist. Es geht demnach allein um eine Rechtsfrage und nicht um die tatsachliche Feststellung der Schadenshöhe.

Die Klage ist indes unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aufgrund des Versicherungsfalles vom 26.10.2000 aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.130,-- DM nicht zu.

Die Beklagte hat zutreffend den Schaden des Klägers mit 19.600,-- DM berechnet und einen entsprechenden Betrag an diesen ausgezahlt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers kann nicht festgestellt werden.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 AKB ist der Wiederbeschaffungswert im Entscheidungsfall mit 21.250,-- DM zu beziffern. Bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes ist der Rabatt des Klägers als Werksangehöriger der Ford-Werke von 26,9 % zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes kommt es gemäß § 13 AKB allein auf die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers an. In § 13 Abs. 2 AKB ist klargestellt, dass unter "Neupreis" des Fahrzeuges der vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Kaufpreis eines neuen Fahrzeuges in der Versicherungsausführung zu verstehen ist, höchstens jedoch der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens. Damit ist auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers abzustellen; der Versicherungsnehmer muss Rabatte, soweit zumutbar, nicht nur in Anspruch nehmen, sondern sich diese Rabatte auch auf die Neuwertversicherung anrechnen lassen; der Begriff ist damit individuell definiert (BGH NJW 1986, 931; OLG Frankfurt Versicherungsrecht 1987, 938). So ist beispielsweise bei einem Kraftfahrzeughändler auf den Händlereinkaufspreis abzustellen (Stiefel/Hoffmann, Kommentar zum AGB, § 13 Rz. 8). Dementsprechend hat die Beklagte bei der Berechnung des Schadens zu Recht den dem Kläger zustehenden Rabatt von 26,4 % berücksichtigt.

Geht man von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 21.250,-- DM unter Berücksichtigung des dem Kläger gewährten Rabattes aus und zieht hiervon den unstreitigen Restwert von 6.000,-- DM ab sowie die Selbstbeteiligung von 650,-- DM, so errechnet sich ein Erstattungsanspruch des Klägers von 14.600,-- DM, der durch die vorgerichtliche Zahlung des Beklagten erloschen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 7.130,-- DM.

RechtsgebieteAKB, ZPOVorschriftenAKB § 19 AKB § 19 Abs. 1 AKB § 13 AKB § 13 Abs. 2 ZPO § 91 Abs. 1 ZPO § 708 Nr. 11 ZPO § 711

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