01.06.2001 · IWW-Abrufnummer 010730
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 20.03.2001 – 2 Ss 226/00
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
5/26 KLs-94 Js 11577.8/97
in der Strafsache
gegen den
geb. am in wohnhaft:
wegen Umsatzsteuerhinterziehung
hat das Landgericht Frankfurt am Main - 26. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) - am 10.07.2000 beschlossen:
Tenor:
1.
Hinsichtlich der Anklagepunkte 1) und 3) wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Im Umfang der Ablehnung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt.
2.
Hinsichtlich des Anklagepunktes 2) wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung vor der 26. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zugelassen.
3.
Die Kammer wird die Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 GVG in der Besetzung mit zwei Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) durchführen, da nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters nicht notwendig erscheint.
4. Die Anträge des Angeklagten vom
a) den Richter am Amtsgericht Herrn als Zeugen zu laden und richterlich zu vernehmen,
b) die Originalakten des Ursprungsverfahrens gegen u.a. beizuziehen,
werden abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Anklage vom 11.10.1999 legt dem Angeschuldigten als allein verantwortlichem Geschäftsführer der Firma unter Ziffer 1) - 3) im Zusammenhang mit Maschinenlieferungen an Betriebe der ehemaligen DDR Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs.1 AO durch Abgabe falscher Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1988, 1989 und 1990 zur Last.
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren zu eröffnen, war nur hinsichtlich des Vorwurfes zu Ziffer 2 der Anklage in Bezug auf die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1989 zu entsprechen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärungen f ür die Jahre 1988 und 1990 (Ziffer 1 und 3 der Anklage) war hingegen die Eröffnung des Hauptververfahrens mit der Kostenfolge des § 467 Abs.1 StPO abzulehnen, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist und insoweit ein Verfahrenshindernis besteht.
Gemäß § 78 Abs.3 Ziff.4 StGB verjähren Steuerdelikte nach § 370 AO, die im Höchstmaß mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a StGB mit Tatbeendigung zu laufen, das heißt mit Eintritt des tatbestandlichen Erfolges. Dieser tritt bei Fälligkeitssteuern - wie hier der Umsatzsteuer - im Falle von Erstattungsanmeldungen mit der Zustimmung der Finanzbehörden zur geltend gemachten Steuererstattung ein (vgl. zuletzt BGH Beschluß vom 05.04.2000, wistra 2000, 219, 222 unter Hinweis auf Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. , § 376 AO Rdnr. 22,25). Zwar ist die Tat grundsätzlich bereits mit Eingang der unrichtigen Steuererklärung beendet, da diese als Steueranmeldung der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 AO). Wenn allerdings - wie vorliegend Steuererstattungen geltend gemacht werden, gilt diese Gleichstellung erst ab Zustimmung der Finanzbehörden (§ 168 Satz 2 AO), so daß die Beendigung der Tat erst zu diesem Zeitpunkt eintreten kann.
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1988 (Anklagepunkt 1) hat der Angeschuldigte am 02.11.1989 beim Finanzamt Frankfurt/Main eingereicht, welches mit Verfügung vom 18.03.1990 seine Zustimmung zum geltend gemachten Erstattungsbetrag erklärte. Gemäß § 78c Abs.3 StGB tritt ungeachtet möglicher verjährungsunterbrechender Handlungen absolute Verjährung ein, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist beträgt im Falle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO zehn Jahre, so daß hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1988 am 17.03.2000 absolute Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Anderes könnte nur gelten, wenn die Verjährung aus einem der in § 78b StGB angeführten Gründe geruht hätte. Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht ersichtlich. Diese dem Angeklagten unter Ziffer 1 der Anklage vorgeworfene Tat ist daher nicht mehr verfolgbar.
Ebenfalls ist hinsichtlich des weiteren Anklagevorwurfs der Steuerhinterziehung in Bezug auf die Umsatzjahressteuererklärung für das Jahr 1990 (Ziffer 3 der Anklage) Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Angeschuldigte reichte diese Umsatzjahressteuererklärung am 04.10.1991 beim Finanzamt Frankfurt/Main ein. Mit Verfügung vom 16.12.1991 hat das Finanzamt seine Zustimmung zum geltend gemachten Erstattungsbetrag erteilt, so daß an diesem Tag die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begann, die folglich am 15.12.1996 endete.
Bis zum Ablauf des 15.12.1996 ist die hinsichtlich dieser Tat laufende Verjährungsfrist nicht wirksam durch eine Handlung nach § 78c StGB unterbrochen worden.
Der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 31.10.1994 (Bd. I, 413) hat die Verjährung nicht nach § 78c Abs.1 Nr. 4 StGB wirksam unterbrochen, da sie den an einen Grundrechtseingriff - hier Art. 2 Abs.1, 13 GG - zu stellenden verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügt hat. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß ein Durchsuchungsbefehl als schwerwiegender Eingriff in die Lebenssphäre meßbar und kontrollierbar ist, d.h. nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau umgrenzt ist. Diesen Anforderungen genügt ein Durchsuchungsbefehl nach der auch von den Tatgerichten zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, der keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält oder die Art sowie den denkbaren Inhalt der erhofften Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, nicht erkennen läßt, obwohl solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zweck der Strafverfolgung nicht abträglich gewesen wären (BVerfGE 20, 162, 223-225; 42, 212, 220-221).
Für den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung resultiert daraus, daß etwaige Durchsuchungsanordnungen neben der Bezeichnung des Straftatbestandes die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten nennen und die beweiserheblichen Unterlagen hinreichend konkret bezeichnen müssen, so daß die Taten von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen zu unterscheiden sind. (BGH a.a.O. wistra 2000, 219,223). Diesen Anforderungen hält die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 31.10.1994 nicht stand. Sie ist inhaltlich zu unbestimmt, da sie sich hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat auf die pauschale Bezeichnung des "Verdachts eines Vergehens im innerdeutschen Handel" sowie der "Steuerhinterziehung" beschränkt, ohne den konkreten Lebenssachverhalt oder auch nur die Steuerart und den Hinterziehungszeitraum im einzelnen näher zu umschreiben.
Dieser Mangel kann auch nicht durch einen ergänzender Rückgriff auf den dem Beschluß zugrundeliegenden Antrag der Staatsanwaltschaft oder den weiteren Akteninhalt zur (näheren) Bestimmung des Verfolgungswillens geheilt werden. Zwar ist eine entsprechende Vorgehensweise zum Zwecke der Auslegung der sachlichen Reichweite der Verjährungsunterbrechung grundsätzlich möglich, doch setzt dieser Rückgriff voraus, daß der Durchsuchungsbeschluß zunächst einmal selbst den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt, anderenfalls tritt eine verjährungsunterbrechende Wirkung erst gar nicht ein (BGH a.a.O.).
Die Verjährung ist nach Lage der Akten auch nicht gemäß § 78c Abs. 1 Ziff. 1 StGB durch die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens durch das Finanzamt Darmstadt vom 07.12.1994 (Bd.VI, Bl. 38 d.A.) unterbrochen worden.
Diese Bekanntgabe vermochte ebenfalls den an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe zu stellenden gesetzlichen Bestimmtheitserfordemissen nicht zu genügen (vgl. zum folgenden bereits BayObLG wistra 1988, 81f.). Zwar ist für die Bekanntgabe weder Form noch Inhalt vorgeschrieben, doch muß die Bekanntgabe kenntlich machen, wegen welcher Handlungen Ermittlungen geführt werden. Schlagwortartige Angaben sind insoweit nicht ausreichend, der dem Tatvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt muß dem Beschuldigten vielmehr soweit bekanntgegeben werden, daß dieser sich verteidigen kann. Gegenstand und Umfang des Verdachts müssen zumindest anhand einer die Tatsachengrundlagen des Verdachts zusammenfassend wiedergegebenen Erklärung mitgeteilt werden. Hier wurde dem Angeschuldigten ausweislich des Aktenvermerks am 07.12.1994 lediglich bekanntgegeben, daß unter anderem wegen Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 AO gegen ihn ermittelt wird, der konkrete Tatvorwurf selbst wurde nicht mitgeteilt, so daß der Angeschuldigte nicht "ins Bild gesetzt" worden ist, weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Aus den Akten haben sich keine konkrete Anhaltspunkte (Beweisanzeichen) etwa dafür ergeben, daß der Angeschuldigte anderweitig z.B. mündlich durch die Durchsuchung führenden Beamten weitergehend über den konkreten Tatvorwurf aufgeklärt worden ist. Dies ist hier auch eher fernliegend, weil die vor Ort eingesetzten Beamten nicht in die damals noch von Berlin aus geführten Ermittlungen selbst eingebunden waren. In einem solchen Fall kommt eine Einholung entsprechender dienstlicher Erklärungen zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht in Betracht, um zu vermeiden, daß der Eintritt der Unterbrechungswirkung allein von dem Erinnerungsvermögen des ermittelnden Beamten abhängt (BGHSt 30, 215,219).
Die Verjährung hätte danach, da weitere Handlungen im Sinn des §78c Abs.1 StGB aus der Akte nicht ersichtlich sind, nur noch durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 05.04.1995 (Fallakte 4.1., 290f.; 293f) unterbrochen werden können. Diesen Beschlüssen kommt jedoch hinsichtlich des die Umsatzsteuerjahreserklärung 1990 betreffenden Tatvorwurfes (Anklagepunkt 3) keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu.
Zwar sind diese Beschlüsse im Unterschied zu den vorgenannten Handlungen nicht zu unbestimmt und waren daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Diese Beschlüsse enthalten in dem vorliegenden Ermittlungsverfahren erstmalig die Schilderung eines konkreten Lebenssachverhaltes, aus dem heraus gegen den damals Beschuldigten strafrechtlich relevante Vorwürfe, Embargovergehen einerseits, Steuerhinterziehung andererseits erhoben worden sind. Ihm wird vorgeworfen, ohne Genehmigung der bundesdeutschen Behörden Maschinen, Ausrüstungen und andere Waren, insbesondere solche zur Errichtung der und in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik geliefert zu haben. Den vorgenannten Beschlüssen ist weiter zu entnehmen, daß es um Warenlieferungen der Firma und Transporte der Firma an die Firma sowie deren Weiterverkauf bzw. Weiterleitung an Empfänger in der ehemaligen DDR geht. Zugleich sind die Art und der denkbaren Inhalt der erhofften Beweismittel ausreichend bestimmt.
Diese Angaben erachtet die Kammer damit als den vorstehend beschriebenen verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügend. Auch wenn diese Umschreibung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat in erster Linie der Konkretisierung der sog. Embargostraftaten ("Vergehen im innerdeutschen Handel") diente, die damals noch im Vordergrund der Ermittlungen standen, bezieht sie sich auch in gleicher Weise auf den damit in Bezug auf den Angeklagten im Zusammenhang stehenden Verdacht der Steuerhinterziehung. Dies folgt bereits aus dem Betreff, in dem beide Straftaten gleichrangig nebeneinander genannt werden, ergibt sich aber auch daraus, daß es um die rechtliche Beurteilung ein- und desselben Sachverhaltes geht. Der Beschluß kann bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, daß sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung auf ein und denselben konkreten Lebenssachverhalt bezieht, nämlich die Warenlieferungen in die ehemalige DDR, und hierbei insbesondere auf die an die gelieferten Maschinen. Die Lieferzeiträume, nämlich die Jahre 1988 und 1989, und die grundsätzlich für Warenlieferungen anfallende Steuerart in Form von Umsatzsteuer waren dem Beschuldigten als Geschäftsführer der Firma damit bekannt. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer den Tatvorwurf auch in Bezug auf die Steuerhinterziehung als hinreichend konkret bestimmt, so daß die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 05.04.1995 die laufende Verjährung unterbrochen haben.
Diese Unterbrechungswirkung erstreckt sich, wenn in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt, grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verfolgungswille des tätig werden Strafverfolgungsorgan erkennbar auf eine oder mehrerer Taten beschränkt ist (BGH a.aO. wistra 2000, 219 (221)). Der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden ist danach das entscheidende Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens der Verfolgungsorgane ist maßgeblich, was mit der jeweiligen richterlichen Handlung bezweckt wird. Dabei sind neben dem Wortlaut der Verfügung auch der Sach- und Verfahrenszusammenhang entscheidend. Sofern sich - wie vorliegend hinsichtilch des Vorwurfes der Steuerhinterziehung - die Reichweite nicht aus der Handlung selbst ergibt, ist der sonstige Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (BGH a.a.O.).
Hier nun ergibt sich vorliegend aus dem der Durchsuchungsanordnung zugrundeliegenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31.03.1995, (FA 4.1, 288), daß durch die Ausfuhrbescheinigungen der österreichischen die Firma die Lieferungen gegenüber den deutschen Steuerbehörden als nicht umsatzsteuerpflichtige Ausfuhrgeschäfte mit der Republik Österreich deklarieren und die Erstattung der Vorsteuer verlangen konnte. Handelsgeschäfte mit der DDR - um solche handelte es sich tatsächlich unterlagen dagegen zumindest dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Aus dieser Passage ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft, soweit es um Steuerstraftaten geht, auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit den vorgenannten Lieferungen in die DDR gerichtet war.
Da das Verfahren 21 Js 20/94, in dem die vorgenannten Durchsuchungen angeordnet worden sind, als sog. Trennverfahren lediglich die Lieferungen der kompletten umfaßte (vgl. Vermerk Bd.V, 213f. et passim), war der Verfolgungswille auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung auf die damit in Zusammenhang stehenden Maschinenlieferungen beschränkt. Da diese Lieferungen ausschließlich in den Jahren 1988 und 1989 erfolgten, konnten die vorgenannten Beschlüsse hinsichtlich anderer Lieferungen des Angeklagten keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten. Die Angaben in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1990 waren damit nicht von dem Verfolgungswillen erfaßt, weil sie andere Maschinenlieferungen an sonstige Bedarfsträger in der ehemaligen DDR betrafen (vgl. FA 4.1, 215ff., 272f.).
Gründe für das Ruhen der Verjährung sind gleichfalls nicht ersichtlich, so daß einer Verfolgung der unter Ziffer 3 angeklagten Tat nach all dem das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht.
II.
Die mit Schriftsatz vom 09.05.2000 gestellten Beweisanträge waren abzulehnen, da die Tatsachen, die in das Wissen des Zeugen gestellt worden sind, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Die Behauptungen, daß dem damals für den Erlaß der Durchsuchungsanordnung zuständigen Richter am Amtsgericht Tiergarten die Ermittlungsakten frühestens am Nachmittag des 28.10.1994 vorgelegt worden sind, dieser den Akteninhalt nur kursorisch zur Kenntnis genommen hat und daher auch nicht wußte, welche Steuerart in welchem Veranlangungszeitraum von Herrn verkürzt wurde, zielen auf die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 31.10.1994 ab, der die Kammer bereits aus anderen Gründen keine verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen hat.
Soweit der Angeklagte weiter beantragt hat, die Originalakten des Ursprungsverfahrens gegen beizuziehen, ist dies zumindest derzeit zur weiteren Sachaufklärung nicht erforderlich. Der Antrag zielt auf die näheren Umstände des Zustandekommens der Durchsuchungsanordnung vom 31.10.1994, auf die aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht ankommt, da ihr keine verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen wird.