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12.03.2001 · IWW-Abrufnummer 010275

Landgericht München: Urteil vom 14.06.2000 – 14 S 22159/99

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht München I
Justizpalast Prielmayerstraße 7 80316 München

Az: 14 S 22159/99
322C20118/99 AG München

Verkündet am 14.6.2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL

In dem Rechtsstreit

erläßt das Landgericht München I, 14. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Thomma, Richter am Landgericht Clos und Richter am Landgericht Erler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2000 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 19.11.1999 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO sieht das Berufungsgericht von der Darstellung des Tatbestands ab.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage ist abzuweisen, weil die Beklagte aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages nicht verpflichtet ist, dem Kläger die Mehrwertsteuer zu ersetzen.

Zurecht hat bereits das Amtsgericht ausgeführt, daß nach der Gestaltung des Vertragsformulars von der Möglichkeit der Kenntnisnahme der AKB 1996 der Beklagten auszugehen ist.

Der Kläger hat durch seine Unterschrift auf dem Versicherungsantrag bestätigt, daß mit dem Antrag ihm auch die streitgegenständlichen AKB ausgehändigt worden sind.

Einbezogen in den Vertrag wurde somit auch § 13 Abs. 9 AKB.

§ 13 AKB befaßt sich als einzige Bestimmung dieser AKB mit dem Umfang der von der Beklagten geschuldeten Ersatzleistung. In welchem Umfang der Kläger als Versicherungsnehmer im Schadensfall Leistungen von der Beklagten beanspruchen kann, ist für den Kläger von besonderer Bedeutung. Es bestand somit Veranlassung § 13, der umfassend die Ersatzleistungen der Beklagten regelt, in allen Einzelheiten durchzulesen. Absatz 9, der eine Einschränkung der Versicherungsleistung bezüglich der Mehrwertsteuer enthält, steht hierbei systematisch an zutreffender Stelle. Es läßt sich somit nicht sagen, daß § 13 Absatz 9 ein sogenannter "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt". § 13 Abs. 9 der AKB ist auch nicht deshalb für den Kläger überraschend, weil er insoweit von den AKB alter Fassung abweicht. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, daß der Verbraucher in aller Regel mit dem Begriff AKB keine besonderen Vorstellungen verbindet. Insbesonders sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dem Kläger überhaupt bewußt gewesen ist, daß bezüglich der Mehrwertsteuer die alten AKB für ihn günstigere Regelungen enthalten haben.

§ 13 Abs. 9 AKB enthält auch keine unangemessene Benachteilung des Klägers. Eine Einschränkung von § 249 Abs. 2 BGB enthält diese Regelung bereits deshalb nicht, weil der versicherungsrechtliche vom allgemeinen Schadensbegriff verschieden ist (vgl. hierzu BGH NJW 85, Seite 1222 zu Ziffer 2; Bruck-Möller VVG § 55 Anm. 14 f.). Eine Einschränkung der Ersatzleistung bei Vollkaskoversicherung bezüglich der Mehrwertsteuer verletzt somit keine Wertung des Gesetzgebers und belastet den Versicherungsnehmer auch nicht mit einem spürbaren finanziellen Opfer. Im übrigen wurde die sogenannte "MehrwertsteuerProblematik" auch bei Zugrundelegung der alten AKB, die insoweit keinen ausdrücklichen Ausschluß der Ersatzfähigkeit einer - fiktiven - Mehrwertsteuer enthielten, in Rechtsprechung und Lehre durchaus kontrovers diskutiert (vgl. hierzu zum Meinungsstand BGH NJW 85, Seite 1922 Nr. 3). Es sind deshalb jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß mit der ausdrücklichen Beschränkung der Ersatzfähigkeit einer fiktiven Mehrwertsteuer in § 13 Abs. 9 der zwischen den Parteien gültigen AKB der Kläger unangemessen benachteiligt worden ist.

Kostenentscheidung: § 91 Abs. 1 ZPO.

RechtsgebieteZPO, AKB, BGBVorschriftenZPO § 543 Abs. 1 ZPO § 91 Abs. 1 AKB § 13 Abs. 9 AKB § 13 BGB § 249 Abs. 2

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