width=100%>width=100%>Präambel
Zwischen ????????????(nachfolgend Auftraggeber)
und...........................................(nachfolgend Auftragnehmer) | § 1 Vertragsprogramm
Gegenstand dieses Vertrages sind alle Leistungen der Objektplanung für Gebäude bezüglich dessen |
| § 2 Vertragsgrundlage
Für die Durchführung der Vertragsleistungen gelten in nachstehender Reihenfolge | a) die Bestimmungen dieses Architektenvertrags,
b) die technischen Vorschriften in der jeweils neuesten Ausgabe,
c) die HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.8.1995,
d) das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
|
| § 3 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer schuldet alle für die Realisierung des Objekts erforderlichen Leistungen der folgenden Leistungsphasen (§15 Absatz 2 HOAI), die in Prozent des Honorars nach § 16 HOAI bewertet sind. | 1. | Grundlagenermittlung: Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung | 3% | 2. | Vorplanung: Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 7% | 3. | Entwurfsplanung: Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 11% | 4. | Genehmigungsplanung: Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen | 6% | 5. | Ausführungsplanung: Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung | 25% | 6. | Vorbereiten der Vergabe: Ermitteln der Mengen und Auf-stellen von Leistungsverzeichnissen | 10% | 7. | Mitwirken bei der Kostenvergabe: Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe | 4% | 8. | Objektüberwachung (Bauüberwachung): Überwachen der Ausführung des Objekts | 31% | 9. | Objektbetreuung und Dokumentation: Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses | 3% |
| § 4 Zusätzliche Leistungen
Zusätzlich beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit folgenden Leistungen: |
| § 5 Besondere Leistungen
Zu den Grundleistungen werden folgende Besondere Leistungen (§ 2 Absatz 3 HOAI) beauftragt: |
| § 6a Vergütung
a) Das Objekt gehört zur/zum:
Honorarzone.................(§§11, 12 HOAI)
Honorarsatz................. (§ 4 HOAI) |
| § 6b bis d
1. Grundlagenermittlung statt 3 % | ???????.% | 2. Vorplanung statt 7 % | ?????.??% | 3. Objetktüberwachung statt 31 % | ???.????% | d) Die gemäß § 4 dieses Vertrags vereinbarten Besonderen Leistungen werden wie folgt honoriert: |
Für den Architekten: | ???????.DM | Für den Mitarbeiter, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt: | ?????.??DM | Für den technischen Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation | ???.????DM |
| § 6 e
e) Soll vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mit verarbeitet werden, ist § 10 Absatz 3a HOAI zu beachten. Die anrechenbaren Kosten der rechnerischen oder gestalterisch mitzuverarbeitenden vorhandenen Bausubstanz werden gemäß § 10 Absatz 3a HOAI mit folgendem Wert als angemessen vereinbart: ........................ DM Ändert sich der Umfang dieser Bausubstanz während der Durchführung des Auftrags, so ist der nach § 10 Absatz 3a HOAI angenommene Wert anzupassen. Wird der Wert der mitzuverarbeitenden vorhandenen Bausubstanz bei Vertragsschluss nicht vereinbart, holen die Parteien eine schriftliche ergänzende Vertragsvereinbarung nach. |
| § 7 Honorare für Mehrleistungen
Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren (§ 4a Satz 2 HOAI). Mehrleistungen, die vom Auftraggeber veranlasst werden können, sind zum Beispiel: |
| § 8 Honorar für Winterbauschutzmaßnahmen
Soweit Winterbauschutzmaßnahmen erforderlich werden, sind die entsprechenden Planungs- und Überwachungsleistungen vom Architekten durchzuführen. Die Kosten der Winterbauschutzmaßnahmen gehören dann zu den anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar in allen beauftragten Leistungsphasen nach Maßgabe von § 32 Absatz 4 HOAI. Die entsprechenden Kosten sind vom Architekten in die Kostenberechnung, den Kostenanschlag und die Kostenfeststellung aufzunehmen. |
| § 9 Nebenkosten
Die nach § 7 HOAI mögliche Berechnung der Nebenkosten erfolgt: |
| § 10 Fälligkeit des Honorars
a) Das Honorar der Leistungsphasen 1 bis 8, für die zusätzlichen Leistungen und die Besonderen Leistungen wird fällig, wenn der Architekt die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarteilschlussrechnung für diese Leistungen überreicht hat. Wird die Leistungsphase 9 in Auftrag gegeben, wird das Honorar hierfür fällig, wenn auch diese vertragsgemäß erbracht ist und hierüber eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist (§ 8 HOAI). |
| § 10 b
b) Der Auftraggeber ist auf Anforderung des Auftragnehmers und in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen Leistungsstand entsprechen oder folgendem Zahlungsplan:
............................................................................. |
| § 11 Verlängerung der Bauzeit, Unterbrechung des Vertrags
Dauert die Bauausführung länger als ....... Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Absatz 2 HOAI Leistungsphase 8) zu verhandeln. Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Auftragnehmer in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat. Wird die Durchführung des Vertrages länger als ..... Monate unterbrochen, so hat der Auftragnehmer für die Dauer der Unterbrechung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, die Unterbrechung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten. § 21 HOAI bleibt unberührt. | Alternativ |
Verlängert sich die Planungszeit auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, um mehr als .... Wochen/Monate und werden dadurch Mehraufwendungen verursacht, erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers für die Leistungsphasen 1 bis 7 je Verlängerungswoche/-monat um .... DM / .... %, soweit der Auftraggeber keine niedrigeren Mehrkosten nachweist. Liegt auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine wesentliche Verlängerung der Bauzeit um mehr als .... Wochen / Monate vor, und werden dadurch Mehraufwendungen verursacht, erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers für die Leistungsphase 8 je Verlängerungswoche /-monat um .... DM/ .... %, soweit der Auftraggeber keine niedrigeren Mehrkosten nachweist. |
| § 12 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer zu den Honoraren und Nebenkosten wird zusätzlich in Rechnung gestellt (§ 9 HOAI). |
| § 13 Teilabnahme
Die bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen sind auf Verlangen des Auftragnehmers nach vollständiger Erbringung aller zu dieser Phase gehörenden Leistungen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Abnahmeanzeige des Auftragnehmers, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen ab Zugang ebenfalls schriftlich widersprochen wird. |
| § 14 Hinweispflicht über Baukostenüberschreitungen
Wenn erkennbar wird, dass die erwarteten Baukosten überschritten werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu benachrichtigen. |
| § 15 Allgemeine Pflichten
Der Auftragnehmer ist Sachwalter des Auftraggebers. Er darf von sonstigen an der Bauausführung Beteiligten weder mittelbar noch unmittelbar Leistungen entgegennehmen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vertraglich übernommene Leistungen an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den sonstigen Planern verpflichtet. Muss der Auftragnehmer erkennen, dass für eine bestimmte Aufgabe Sonderfachleute herangezogen werden sollten, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinzuweisen. Von sämtlicher Korrespondenz enthält der Auftraggeber eine Durchschrift. Entstehen während der Planung oder Ausführung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und dessen Entscheidung herbeizuführen. |
| § 16 Sonderfachleute
Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Auftragnehmer vom Bauherrn beauftragt. Er beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für: | Bodengutachten.....................................
Tragwerksplanung..................................
Technische Ausrüstung...........................
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| § 17 Nachbesserungsanspruch
Wird der Auftragnehmer wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird der Auftragnehmer wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass der Auftraggeber sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht. |
| § 18 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen und während der gesamten Ausführung der Leistung zu unterhalten. Angemessen ist eine Versicherung mit folgenden Haftungssummen: | Personenschäden .................................. DM
sonstige Schäden .................................. DM
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| § 19 Kündigung
Steht dem Auftraggeber für die Kündigung kein wichtiger Grund zu oder kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, so steht dem Auftragnehmer auch Anspruch auf das Honorar für die noch nicht ausgeführten Leistungen der beauftragten Planungsphasen abzüglich der ersparten Aufwendungen zu. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit ... % des Honorars f ür die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. |
| § 20 Sicherheitsleistung
Der Auftraggeber wird gemäß § 648a Absatz 1 BGB in Höhe von .... % der voraussichtlichen Vertragssumme Sicherheit leisten durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, einredefreie Bürgschaft eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Die Bürgschaft ist .... Tage nach Vertragsabschluss zu übergeben. Der Architekt wird die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 % pro Jahr erstatten. |
| § 21 Urheberrechte
Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zustehen. |
| § 22 Vertragsänderung
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Insbesondere bedarf eine Abänderung dieser Klausel der Schriftform. |
| § 23 Salvatorische Klausel
Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt. |
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width=100%>width=100%>Vollmacht
| Zwischen ......................... Auftraggeber und ............................ Auftragnehmer besteht ein Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen bezüglich dem Bauvorhaben ............................... Der Bauherr bevollmächtigt hiermit jederzeit widerruflich den Architekten zur Vornahme folgender Rechtshandlungen:
- Verhandlungen mit den Behörden
- Verhandlungen mit Nachbarn, soweit keine Zahlungszusagen zu
Lasten des Bauherrn gemacht werden
- Stellung einer Bauvoranfrage
- Beschaffung der notwendigen Unterlagen
- sämtlichen Handlungen, die zur Erfüllung des Architektenvertrages im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens erforderlich sind und mit diesen zusammenhängen, soweit diese zuvor mit dem Bauherrn abgestimmt und der Bauherr sein schriftliches Einverständnis erteilt hat. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug und das Einverständnis des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Die Vollmacht berechtigt den Architekten......................................................................................................
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Zur Präambel: Schon bei der Präambel müssen Sie sorgfältig arbeiten. Wenn Ihr Auftraggeber ein Ehepaar ist, sollten beide Eheleute den Vertrag unterschreiben. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie zwei gesamtschuldnerisch haftende Schuldner erhalten, statt nur eines einzelnen Schuldners. Bedenken Sie auch, dass Verträge mit Gemeinden grundsätzlich nur wirksam sind, wenn sie von den vertretungsberechtigten Personen unterschrieben werden. Deshalb empfehlen wir Ihnen generell, die Vertretungsverhältnisse im Vertrag genau zu erfassen. Wenn es sich bei Ihrem Auftraggeber um eine Juristische Person handelt, sollten Sie einen aktuellen Handelsregisterauszug beim zuständigen Amtsgericht anfordern.
Genauso raten wir Ihnen zu einer Grundbucheinsicht, um den Eigentümer des Grundstücks zu ermitteln. Das ist auf jeden Fall unverzichtbar, wenn Sie von der Möglichkeit der Honorarsicherung über die so genannte Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) Gebrauch machen wollen. Die besteht nämlich nur, wenn der Auftraggeber auch Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks ist. Für die Sicherung nach § 648a BGB (Sicherungsanspruch vor Leistungserbringung) sind die Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend.
Zu § 1: Viele Streitigkeiten werden über den Umfang der übertragenen Leistung geführt. Da Sie für den Ihnen übertragenen Leistungsumfang beweispflichtig sind, raten wir Ihnen, die vereinbarte Leistung möglichst genau im Vertrag festzuhalten.
Zu § 3: Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, einzelne Leistungsphasen aus diesem Leistungskatalog herauszunehmen. Vorsicht aber, wenn Sie bei einzelnen Leistungsphasen Prozentkürzungen vornehmen. Hier sollte immer genau geregelt werden, welche konkrete Leistung der Bauherr selbst durchführen will. Nur so vermeiden Sie, dass später Streit darüber entsteht, wer welche Leistung erbringen muss. Eine möglichst genaue Zuordnung der Leistungen hindert den Bauherrn auch daran, Leistungen, die er auf Grund seiner Mitwirkungspflicht erbringen muss, als von Ihnen zu erbringende Leistungen zu deklarieren. In diesem Fall hat er mit dem Argument keine Chance, eine Honorarkürzung sei gerechtfertigt, weil er Leistungen erbracht habe, die Sie hätten erbringen müssen.
Zu § 4: Dem schriftlichen Vertrag kommt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu. Wer sich auf Abweichungen beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Es ist daher wichtig, den Vertragsgegenstand so umfassend und genau wie möglich zu fixieren.
Zu § 5: Wesentliche Besondere Leistungen sind zum Beispiel: Die Bauvoranfrage, Teile der Eingriffs- und Ausgleichsplanung, Fluchtwegepläne, perspektivische Darstellungen und Leistungen in Zusammenhang mit der Abgeschlossenheitserklärung. Oft steht bei Vertragsschluss noch nicht fest, welche besonderen Leistungen erforderlich werden. In diesem Fall müssen Sie einen Auftrag für Besondere Leistungen in einem Nachtrag festhalten, sobald der Auftrag erteilt wird. Der Nachtrag unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie der vorliegende Vertrag und muss deshalb auch von dem/den Vertragspartner/n unterzeichnet werden. Insbesondere muss das Honorar für die ?Besondere Leistung? auch besonders vereinbart werden (§ 5 Absatz 4 HOAI). Aber Vorsicht: Ein Auftragsschreiben des Auftraggebers reicht für die Honorierung grundsätzlich nicht aus!
Zu § 6a: Sie haben grundsätzlich die Wahl zwischen zwei verschiedenen Berechnungsmethoden, wobei Sie sich bei Wahl der Alternative des § 4a Satz 1 HOAI nochmals zwischen Kostenberechnung und Kostenanschlag entscheiden müssen. Während die Kostenberechnung der Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten dient, zielt der Kostenanschlag auf die Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten. Als Architekt wird Ihnen regelmäßig die Kostenberechnung n äher liegen, während Ihr Auftraggeber ein größeres Interesse an einem Kostenanschlag haben wird. Die Höhe der Baukosten muss von Ihnen schon vor Beginn der Bauausführung so zuverlässig wie möglich ermittelt werden. Kann Ihr Auftraggeber nachweisen, dass er sich nur auf Grund Ihrer fahrlässig falschen Kostenschätzung zum Bau entschlossen hat, hat der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch gegen Sie.
zu § 6b bis d: Zur Sicherheit beider Vertragspartner ist es wichtig, dass der Festlegung des Honorars eine exakte Leistungsbeschreibung zu Grunde liegt. Ansonsten ist zum Beispiel unklar, ob sich die Pauschalvereinbarung auch auf den Modellbau bezieht oder in welchem Maßstab und Material das Modell gefertigt wird. Wird ein Höchstbetrag vereinbart, bleibt dieser Betrag ohne Rücksicht auf den tatsächlich anfallenden Zeitbedarf bestehen und kann (sei es nun zu Gunsten des Auftraggebers oder zu Gunsten des Auftragnehmers) nur dann angepasst werden, wenn dem Vertragspartner das Festhalten an der Vereinbarung nach Treu und Glauben unzumutbar wird.
Zu § 6e: Entscheidend ist, dass das Bauteil ?mitverarbeitet? und nicht nur ?mitverwendet? wird. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Wichtig ist, dass Sie als Architekt die anrechenbaren Bauteile unmittelbar in Ihre Planung einbezogen haben. Bezüglich der ?angemessenen? Berücksichtigung kommt es auf Ihr Verhandlungsgeschick an. Einen Hinweis hierauf gibt die Frage, mit welcher Intensität ein Substanzteil die Planung beeinflusst. Vergessen Sie nicht, dass bei unterschiedlichen Gebäuden auch unterschiedliche Honorarzonen angemessen sein können und deshalb festgelegt werden müssen.
Zu § 8: Wir empfehlen Ihnen, auch ein Honorar für eventuell erforderliche Winterbauschutzmaßnahmen in den Vertrag aufzunehmen. Mit dieser Regelung im Vertrag vermeiden Sie spätere Honorardiskussionen. Das Honorar fällt bei dieser Vertragsregelung nur dann an, wenn die Winterbauschutzmaßnahmen auch tatsächlich geplant und durchgeführt werden. Deshalb bindet sich Ihr Bauherr mit dieser Regelung auch nicht unnötigerweise.
Zu § 9: Die Pauschalierung ist mit Sicherheit die einfachere Lösung. Wir raten aber davon ab, auch die Vervielfältigungskosten zu pauschalieren. Diese sollten auf Nachweis verrechnet werden.
Zu § 10a: Die Zweiteilung des Honorars in das der Leistungsphasen 1 bis 8 sowie der Leistungsphase 9 ist deshalb wichtig, weil sonst Ihr gesamtes Honorar erst mit Abschluss der Leistungsphase 9 fällig würde, und damit unter Umständen fünf Jahre nach Baufertigstellung. So aber können Sie eine Honorarteilschlussrechnung stellen, mit der Sie ? im Unterschied zu Abschlagszahlungen ? auch den Sicherheitseinbehalt einfordern können. Achtung: Ist die Teilschlussrechnung gestellt, beginnt auch deren zweijährige Verjährungsfrist. Mit der Schlussrechnung geht eine ? wenn auch eingeschränkte ? Bindungseinwirkung einher. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich einen einmal in einer Schlussrechnung zu niedrig ausgewiesenen Betrag in einer zweiten Rechnung nicht erhöhen können, egal welche Gründe Sie anführen.
Zu § 10b: Die Aufstellung eines Zahlungsplans empfehlen wir vor allem deshalb, weil Sie so den in der Praxis durchaus häufigen Streit über die ?angemessenen zeitlichen Abstände? vermeiden.
Zu § 11:Auch hier kann der Alternativvorschlag helfen, zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber Streit zu vermeiden, was eine angemessene Erhöhung des Honorars ist.
Zu § 14: Mit dieser Formulierung vermeiden Sie die Abgabe einer so genannten Kostengarantie.
Zu § 16: Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, von Ihrem Auftraggeber eine rechtzeitige Beauftragung der Fachingenieure zu fordern. Als Architekt dürfen Sie keine Überwachungsleistungen bei Fachgewerken vornehmen. Ein zu spätes Einschalten der Fachingenieure kann zu einem Haftungsrisiko für Sie werden. Es ist Ihre Aufgabe, den Fachingenieur in die Zeitplanung einzubinden, bei Verzug zu mahnen und gegebenenfalls eine Ablehnungsandrohung auszusprechen. Die Ihnen auferlegten Informationspflichten kommen Ihnen auch selbst zugute. So haben Sie gegebenenfalls eine Nachweismöglichkeit, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Wenn Sie Sonderfachleute beauftragen, sollten Sie zudem darauf achten, dass kein Generalplanungsvertrag (GP-Vertrag) vereinbart wurde. Der Einwand, dass Sie keine Kenntnisse des Sonderfachmanns haben müssen, bleibt Ihnen beim GP-Vertrag nämlich versperrt und Sie haften für Fehler der Fachingenieure wie für eigene Fehler (§ 278 BGB). Mit der im vorliegenden Vertrag verwendeten Formulierung sind Sie auf der sicheren Seite.
Zu § 17: Das Recht auf Nachbesserung muss ausdrücklich vereinbart werden. Diese Klausel bringt Ihnen einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Es ist nämlich in der Regel wesentlich teurer, die Honorarforderung eines anderen beauftragten Architekten zu zahlen, als die Nachbesserung selber durchzuführen.
Zu § 19: Ein Kündigungsgrund des Architekten ist zum Beispiel gegeben, wenn fällige Honoraranteile von erheblicher Größenordnung nicht gezahlt werden.
Zur Vollmacht Bei der Formulierung Ihrer Vollmachten sollten Sie umsichtig vorgehen. Besprechen Sie mit Ihrem Auftraggeber genau, was von der Vollmacht gedeckt sein soll. Das können zum Beispiel sein das Aufmaß, die Entgegennahme von Stundenlohnzetteln, Bedenken gegen die Ausführung oder von Vorbehalten, der Umfang Ihrer Weisungsbefugnisse und Mängelrügen, die Genehmigung der Ausführungsunterlagen von Unternehmen in technischer Hinsicht oder die Abgabe einer Schlusszahlungserklärung. Wenn Sie durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die von Auftraggeber nicht genehmigt wird, Ihre Vollmachten überschreiten, haften Sie gegenüber dem Gläubiger unmittelbar (§ 179 BGB).