· Fachbeitrag · Mutterschutz
Rechte und Pflichten der schwangeren MFA
von Yvonne Willibald, Medienbüro Medizin (MbMed), Hamburg
| Der Körper wandelt sich und mit dem Bauch wächst auch die Verantwortung: Alles, was Schwangere tun, kann die Gesundheit und das Leben ihres ungeborenen Kindes beeinträchtigen. Um werdende Mütter zu schützen, hat der Gesetzgeber daher spezielle Vorkehrungen im Arbeitsrecht getroffen. Arbeitgeber müssen demnach besondere Rücksicht auf die Gesundheit von Mutter und Kind nehmen. Die MFA sollte daher den Praxischef im eigenen Interesse über eine Schwangerschaft informieren. |
Pflichten des Arbeitsgebers und der Arbeitnehmerin
Die Pflichten der Arbeitgeber sind vor allem im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) zusammengefasst. Der Arbeitgeber muss demnach prüfen, ob der Arbeitsplatz einer Schwangeren für sie und ihr ungeborenes Kind Gefahren birgt. Gegebenenfalls muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiterin und ihres Kindes zu schützen.
Dazu müssen Arbeitgeber aber um die Schwangerschaft ihrer Arbeitnehmerin wissen. Zwar besteht keine Informationspflicht, aber Sie sollten Ihren Chef im eigenen Interesse über Ihre Schwangerschaft informieren und auch den Geburtstermin nennen. Nur so können Sie von Ihren Rechten profitieren. Insbesondere der Geburtstermin ist wichtig, um die gesetzlichen Vorgaben für Schwangere wie maximale Beschäftigungszeiten (8,5 Arbeitsstunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche) bzw. Beschäftigungsverbote einhalten zu können. Beschäftigungsverbot besteht unter anderem
- sechs Wochen vor dem Entbindungstermin - außer auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren (§ 3 Absatz 2 MuSchG),
- innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung (§ 6 Absatz 1 MuSchG),
- nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen und
- wenn nach ärztlichem Attest die Gesundheit oder das Leben der werdenden Mutter oder ihres Kindes gefährdet sind. (Über den Umfang des Beschäftigungsverbots entscheidet der behandelnde Arzt.)
PRAXISHINWEIS | Für ärztliche Untersuchungen muss der Arbeitgeber Schwangere gemäß Paragraph 16 MuSchG freistellen. Fallen Sie schwangerschaftsbedingt aus, darf Ihr Chef diese Zeiten nicht als Urlaubstage anrechnen. |
Vorsicht im Umgang mit Gefahrenstoffen
Giftige und gesundheitsschädliche Stoffe sind sowohl für die Schwangere als auch auch für das ungeborene Kind ein Risiko. Daher regeln § 4 MuSchG und § 5 MuSchArbV den Umgang mit solchen Gefahrenstoffen.
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Für Schwangere grundsätzlich verboten | Für Schwangere nur erlaubt, wenn der Grenzwert eingehalten wird |
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Bestimmte Tätigkeiten sind für schwangere MFA verboten
Die Arbeit mit Blut, Ausscheidungen und anderen Körperflüssigkeiten, die Bakterien und Viren enthalten können, bringt stets eine Infektionsgefahr mit sich. Daher dürfen Schwangere nach § 5 MuSchArbV nicht mit Stoffen umgehen, die Krankheitserreger übertragen können. Schwangere MFA dürfen
- nicht bei Operationen assistieren,
- kein Blut abnehmen,
- keine Injektionen verabreichen (Schutzhandschuhe und -brillen schützen nicht vor Stich- oder Schnittverletzungen mit Nadeln oder Skalpellen),
- keine Tätigkeiten im Labor ausüben, bei denen sie mit potenziell infektiösen Biostoffen wie Blut, Urin und Stuhl in Kontakt kommen und
- keine Arbeiten auf der „unreinen Seite“ der Sterilisation durchführen.
Beachten Sie | Wenn Sie schwanger sind oder stillen, muss Ihr Praxischef Ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass Ihre Gesundheit nicht in Gefahr ist. Hierfür darf er auch andere, ungefährliche Tätigkeiten (etwa am Empfang) für Sie suchen. Selbst auf Ihren ausdrücklichen Wunsch darf er Sie keinem Gesundheitsrisiko aussetzen - sonst kann er sogar strafrechtlich belangt werden.
Vorsicht bei Arbeit in Kinderarztpraxen!
Besonders risikoreich kann für schwangere MFA die Tätigkeit in Kinderarztpraxen sein. Denn hier kommen häufig Krankheiten wie Mumps, Masern, Windpocken und Röteln vor, die dem Ungeborenen schaden können. Lassen Sie zudem testen, ob Sie gegen Ringelröteln immun sind. Denn sind Sie das nicht, dürfen Sie als Schwangere gar nicht in einer Kinderarztpraxis arbeiten: Nach § 4 Absatz 2 MuSchG dürfen Arbeitgeber werdende Mütter nicht beschäftigen, wenn durch das Risiko einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die Schwangere oder die Leibesfrucht besteht.
Beachten Sie | Ihr Arbeitgeber muss informiert sein, um seine Pflichten erfüllen zu können.