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· Fachbeitrag · Datenschutz

Leserforum: Darf ein Arzt nach Wechsel der Praxis Daten von „alten“ Patienten weiter nutzen?

beantwortet von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Bochum

| FRAGE: „Ist es korrekt, dass ein neuer Arzt in einer Gemeinschaftspraxis bei Beendigung seiner Partnerschaft in einer anderen Praxis die medizinischen Patientendaten nur mit Einwilligung des Patienten erhalten kann? Diese Daten aus der Praxis sind meiner Ansicht nach nicht Eigentum des ausscheidenden Arztes aus der Gemeinschaftspraxis und können daher nur mit Einwilligung des Patienten eingesehen werden, oder?“ |

 

ANTWORT: Das Recht, über die eigenen Daten zu verfügen, ist Ausfluss des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses ist zunächst in den Artikeln 1 und 2 Grundgesetz verankert. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im sogenannten „Lebach Urteil“ vom 5.  Juni 1973 umfassende Ausführungen geliefert (Az. 1 BvR 536/72). Weitere Urteile (Volkszählungsurteil etc.) konkretisieren das. Zum Kauf einer Arztpraxis führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Kaufvertrag ohne Regelungen über die Patientenkartei nichtig ist (Urteil vom 11. Dezember 1991, Az. VIII ZR 4/91). Datenschutzbestimmungen die das informationelle Selbstbestimmungsrecht absichern, finden sich auch im Strafrecht (§ 203 StGB), die Zeugnisverweigerungsrechte in der Strafprozessordnung ( § 53 StPO), im Sozialrecht (§ 67 ff. SGB X), im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 630 f. und 630 g. BGB).

 

MERKE | Die Patientenakte steht zwar im Eigentum des Arztes, aber die Daten dürfen nur mit Einwilligung des Patienten genutzt oder einsehen werden. Von einer Einwilligung ist auszugehen, wenn der Patient in der neuen Praxis des Arztes erscheint, um behandelt werden zu wollen. Schweigen gilt aber nie als Zustimmung, dass die Daten weitergegeben werden können, so nach dem Motto.“Wenn Sie sich nicht innerhalb von 14 Tagen melden, gehe ich von Ihrer Zustimmung aus.“

 

In Verträgen wird es in der Regel so gehandhabt, dass beim Ausscheiden eine passwortgesicherte Dublette der EDV-Akten angelegt wird und darüber nur dann verfügt werden kann bzw. nur dann darauf zugegriffen werden darf, wenn der Patient ausdrücklich seine Einwilligung entweder durch Erscheinen oder schriftlich erklärt. Die Papierakten werden in in der Regel nach dem sogenannten Münchner Modell in einem Karteikartenschrank verwahrt und dürfen nur dann entnommen werden, wenn der Patient schriftlich sein Einverständnis dazu erklärt, in der neuen Praxis des Arztes von diesem behandelt zu werden (zum Zwei-Schrank- Modell siehe Deutsches Ärzteblatt 2005; 102(37): [8].Bei EDV gibt es meist die Handhabung über passwortgeschützten Dateien. I. d. R. erhält eine Mitarbeiterin einen entsprechenden Zugang.

FAZIT | Nach einem Praxiswechsel benötigt der Arzt immer zumindest konkludent die Willenserklärung des Patienten, um dessen Daten nutzen zu können.

 
Quelle: ID 44220789