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· Fachbeitrag · Berufsgenossenschaft

Unfallgefahren lauern überall: Arbeitsunfall oder nicht?

von Angelika Schreiber, Hockenheim

| Für den Arbeitnehmer kann ein Unfall je nach Art und Grad der Verletzung schwerwiegende Folgen haben. Für den Arbeitgeber - in unserem Fall den Praxisinhaber - ist der Arbeitsunfall einer Mitarbeiterin unter Umständen mit enormen Fehlzeiten, hohen Kosten und empfindlichen Störungen im Praxisablauf verbunden. |

Unfall, Erkrankung oder Arbeitsunfall?

Wie wird ein Unfall überhaupt definiert? Im Wörterbuch steht dazu: „Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.“ Gemeint ist hier ein körperlicher Schaden. Ein Schwächeanfall oder ein Kreislaufkollaps kann also nicht als Unfall definiert werden. Und wann spricht man von einem Arbeitsunfall? Handelt es sich nur dann um einen Arbeitsunfall, wenn er sich bei der Tätigkeit am Arbeitsplatz ereignet? Diese Frage wird im Sozialgesetzbuch (SGB) beantwortet.

 

  • § 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

 

Der Begriff Arbeitsunfall wird also weiter gefasst: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung der Tätigkeiten.

Hier liegt unzweifelhaft ein Arbeitsunfall vor

Wenn sich also eine MFA trotz Schutzmaßnahmen mit einem kontaminierten Instrument verletzt, wenn ätzende Flüssigkeiten Reizungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder wenn eine Mitarbeiterin bei der Warenannahme die Praxistreppe herunterfällt und sich ein Bein bricht, liegt ein Arbeitsunfall vor. Hier bietet die gesetzliche Unfallversicherung Schutz, denn es liegt jeweils unzweifelhaft ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vor. Es besteht nicht nur die zeitliche und räumliche Nähe zur Praxis, sondern das Unfallgeschehen ist bei einer Tätigkeit eingetreten, die nachvollziehbar betrieblichen Zwecken dient.

 

Beim Pausenunfall verhält es sich anders: Der Spaziergang in der Mittagspause oder die Raucherpause unterliegt nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier spricht man von sogenannten „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“.

 

Der Unfallversicherungsträger übernimmt den Schutz!

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit versichert, darüber hinaus auch Kinder während des Schulbesuchs oder in einer Kindertagesstätte. Auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten greift unter Umständen die gesetzliche Unfallversicherung. Es gibt jedoch nicht nur einen Unfallversicherungsträger. Während die Berufsgenossenschaften für den industriellen und gewerblichen Bereich zuständig sind, übernehmen die Landesunfallkassen den Versicherungsschutz im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Gemeinden.

 

Versicherungsschutz auf Dienst- oder Geschäftsreisen

Über die eigentliche berufliche Tätigkeit in der Praxis hinaus besteht Versicherungsschutz beispielsweise auf Dienst- oder Geschäftsreisen, bei Praxisveranstaltungen und beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten. Dazu gehört auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstung, sofern der Praxisinhaber dies veranlasst hat. Bei Dienst- oder Geschäftsreisen greift der Versicherungsschutz immer dann, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die Anlass zur Dienstreise waren. Der in diesem Zusammenhang aus privatem Interesse unternommene Theaterbesuch sowie die Besichtigung einer Sehenswürdigkeit oder einer Ausstellung fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

 

Auch der Wegeunfall ist versichert

Der Wegeunfall hingegen steht unter Versicherungsschutz. Darunter versteht man einen Unfall, der auf dem Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte oder zurück passiert. Das Beförderungsmittel spielt dabei keine Rolle - ob zu Fuß, per Fahrrad, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. In der Regel sollte der kürzeste Weg genommen werden - es sei denn, es gibt gute Gründe (zum Beispiel günstigere Verkehrsverbindungen, die Verkehrsdichte während des Berufsverkehrs oder Witterungsverhältnisse), einen anderen Weg zu wählen. Auch im Rahmen einer Fahrgemeinschaft besteht Versicherungsschutz, wenn also Berufstätige oder Versicherte für den Weg zur Arbeitsstätte oder zurück gemeinsam ein Fahrzeug benutzen.

 

MERKE | Solange der Versicherte den Zweck verfolgt, seinen Weg von oder zu der Arbeitsstätte zurückzulegen, kann er sich im öffentlichen Verkehrsraum frei bewegen. Erst wenn er aufgrund von eigenwirtschaftlichen Interessen (zum Beispiel privaten Besorgungen) Um- oder Abwege nimmt, wird der Versicherungsschutz unterbrochen. Als Ausnahme gilt, wenn das eigene oder das Kind des Ehegatten/Lebenspartners auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder zurück zum Kindergarten gebracht - also in fremde Obhut gegeben - bzw. abgeholt wird.

 

An erster Stelle steht die Prävention

Neben dem Schutz der Versicherten gehört die Prävention zu den wichtigsten Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung. Genau aus diesem Grund ist der Arbeitgeber verpflichtet, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsplatz und damit die Berufsausübung so sicher wie möglich zu gestalten. Die Grundsätze der Prävention sind in den Unfallverhütungsvorschriften (BGV A1) verankert.

Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 7 | ID 42689761