· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Praxisinhaber dürfen Betriebsferien mit Folge von „Zwangsurlaub“ für Mitarbeiter anordnen
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein Praxisinhaber darf im Rahmen des Direktionsrechts Betriebsferien anordnen. Während der Betriebsferien wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter erfüllt, unabhängig davon, ob diese mit dem angeordneten „Zwangsurlaub“ einverstanden sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25. September 2012 entschieden (Az. 10 TA 149/12). |
Der Fall
Der Kläger, ein Koch, begehrte Prozesskostenhilfe für die arbeitsgerichtliche Durchsetzung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs. Der Koch war von März 2011 bis Mitte 2012 in einem Gasthaus beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah einen Jahresurlaub von 28 Tagen vor. Im Juli 2011 war das Gasthaus wegen Betriebsferien für acht Arbeitstage geschlossen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Koch etwa 3.560 Euro als Ausgleich für 28 Urlaubstage. Mit den angeordneten Betriebsferien sei er nicht einverstanden gewesen, sodass nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei.
Die Entscheidung
Dieser Ansicht schloss sich das LAG nicht an und erteilte lediglich Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im Umfang von 20 Tagen. Zunächst sei der gesamte Jahresurlaubsanspruch für 2011 angefallen, obwohl das Arbeitsverhältnis erst im März 2011 begonnen hatte. Dies ergebe sich aus § 4 BUrlG, wonach der volle Jahresurlaub erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird.
Der Jahresurlaub war aber laut LAG mindestens zur Hälfte in den Betriebsferien zu nehmen, sodass der Urlaubsanspruch des Kochs im Umfang von acht Arbeitstagen erfüllt worden sei. Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 BUrIG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll, stehe es im Ermessen des Arbeitgebers, in einem betriebsratslosen Betrieb Betriebsferien im Rahmen des Direktionsrechts anzuordnen.
FAZIT | Insbesondere in Einzelpraxen ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern nicht sinnvoll, wenn der Arzt im Urlaub ist. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist jedoch nicht gesetzlich verankert, dass Mitarbeiter stets dann Urlaub nehmen müssen, wenn der Praxisinhaber selbst in den Urlaub fährt. Einigkeit besteht darin, dass dem Mitarbeiter noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung verbleiben müssen. Angesichts dessen empfiehlt sich eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, um unnötigen Auseinandersetzungen vorzubeugen. |