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· Fachbeitrag · Verordnungspraxis

Heilmittelverordnung: Zertifizierte Software soll Fehler vermeiden

von Alexandra Buba M. A., freie Wirtschaftsjournalistin, Fuchsmühl

| Gerade Ärzte, die selten Heilmittel verordnen, stellen die Rezepte häufig nicht gemäß den geltenden Vorgaben aus. Rückfragen von Heilmittelpraxen und Nachbesserungen bedeuten für alle Beteiligten erheblichen Mehraufwand. Das soll sich durch zertifizierte Arztsoftware ab 2017 ändern. |

Versorgungsstärkungsgesetz verpflichtet Softwarehersteller

Die meisten Ärzte stellen Verordnungen mithilfe spezieller Praxisprogramme aus. Nicht alle davon unterstützen den Arzt dahingehend, dass sie die wesentlichen Felder abfragen oder darauf hinweisen, wenn Rezepte ausgestellt werden, die nicht der Heilmittelrichtlinie entsprechen. Ab 2017 muss die Software solche Funktionen enthalten und entsprechend zertifiziert sein. Dies resultiert aus dem Versorgungsstärkungsgesetz. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu einen Anforderungskatalog veröffentlicht (weitere KBV-Informationen online unter http://tinyurl.com/gwbj96a).

Prüfung auf Vollständigkeit

In Zukunft muss die Software den Arzt vor Ausdruck oder Speicherung der Verordnung darauf hinweisen, dass bestimmte Pflichtfelder gemäß Heilmittelverordnung nicht ausgefüllt sind. Der Arzt muss diese dann allerdings nicht zwangsweise ausfüllen, um das Rezept drucken zu können. Die KBV begründet dies damit, dass der Anwender die Möglichkeit haben müsse, auch unvollständig ausgefüllte Verordnungen auszudrucken, da eine handschriftliche Befüllung in Einzelfällen zulässig sei, z. B. bei Hausbesuchen.

 

MERKE | Im Feld „ICD-10-Code“ muss der Arzt einen gültigen ICD-10-GM-Code angeben. Die Eingabe eines zweiten Codes ist möglich (z. B. bei besonderem Verordnungsbedarf). Ebenfalls verpflichtend ist ein Indikationsschlüssel anzugeben.

 

Warnhinweise bei problematischen Eingaben

Außerdem muss der Arzt künftig eines der Felder „Erstverordnung“, „Folgeverordnung“ oder „Verordnung außerhalb des Regelfalls“ auswählen. Die gleichzeitige Auswahl mehrerer Felder darf die Software nicht zulassen.

 

MERKE | Bei Auswahl von „Erstverordnung“, prüft die Software, ob für diesen Patienten eine Vorverordnung für dieselbe bzw. eine verwandte Diagnosegruppe und den gleichen dreistelligen ICD-10-GM-Code besteht. Ist das der Fall, erfolgt ein Warnhinweis: „Das behandlungsfreie Intervall von 12 Wochen ist zu beachten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Behandlung beim Heilmitteltherapeuten.“

 

Automatisch achtet das Programm künftig auch darauf, dass die bei einer Erst- oder Folgeverordnung eingegebene Verordnungsmenge nicht den maximalen Wert laut Heilmittel-Stammdatei überschreitet. Auch wenn der Anwender bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls eine zu hohe Menge eingibt, erscheint künftig ein Warnhinweis.

 

Für den Therapiebeginn wichtig ist die Möglichkeit, dass der Arzt ein Feld mit „Behandlungsbeginn spätestens am...“ vorfinden muss. Heilmittelverordnungen sollen generell innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum begonnen werden - das ist häufig kompliziert. Abweichend davon kann der Arzt das Datum für den Beginn der Behandlung festlegen.

Möglichkeit zur Information

Damit sich der ausstellende Arzt jederzeit über die aktuellen Vorschriften informieren kann, werden die Hersteller verpflichtet, die jeweils gültige Version der Heilmittel-Stammdatei einzubinden und zu verwenden. Dabei darf der Anwender keine Möglichkeit haben, die Daten zu verändern und muss innerhalb des Programms jederzeit auf alle Informationen der Heilmittel-Richtlinie, inklusive Heilmittelkatalog und Anlagen zugreifen können.

 

Unveränderbar bereitgestellt werden muss auch die ICD-10-GM-Stammdatei der KBV; ein Zugriff aus der Software heraus ist nicht zwingend vorgesehen. Dagegen gilt bei der Aufstellung der besonderen Verordnungsbedarfe und der Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs: Der Arzt muss sie sich in der Software in der jeweils aktuellen Version anzeigen lassen können.

Kassengenehmigungen hinterlegen

Nicht nur einfacher, sondern auch fehlerfreier soll die Verordnungspraxis dadurch werden, dass der Arzt bei der Neuausstellung eines Rezepts auf Vorverordnungen zurückgreifen und eine Reihe von Informationen hinterlegen kann. So müssen sich innerhalb der Software für einen Patienten eine oder mehrere langfristige Genehmigungen der Krankenkasse hinterlegen lassen. Auch die Verordnungen für den Patienten müssen als langfristig genehmigt markiert werden können. Zudem muss die Software die Heilmittelverordnungen patientenbezogen dokumentieren und z. B. das Datum der Verordnung, den Indikationsschlüssel, den ICD-10-GM-Code, die Zahl der Behandlungseinheiten, das verordnete Heilmittel und die Frequenz festhalten.

 

Der Arzt muss zudem eine Vorbelegung für die Verordnungsdaten Hausbesuch, Therapiebericht und Gruppentherapie vornehmen können. Allerdings dürfen diese nicht schon von vornherein in den Voreinstellungen enthalten sein, damit der Arzt sie zumindest einmal aktiv tätigen muss.

 

FAZIT | All diese Funktionen sollen dazu beitragen, dass bei der Rezeptausstellung weniger Fehler unterlaufen und nicht mehr so viele Rückfragen erforderlich sind. Am Ende wird es zur Erreichung dieses Ziels aber natürlich nicht nur auf die technischen Möglichkeiten, sondern auf ihren Einsatz in der Praxis ankommen.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 13 | ID 44395504