· Fachbeitrag · Sozialrecht
Welche Ansprüche bestehen in der gesetzlichen Unfallversicherung?
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht, Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam, www.spkt.de
| Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Jeder sozialversicherungspflichtige Bürger hat Anspruch auf diesen Versicherungsschutz. Gesetzliche Grundlage ist das siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). Speziell für Berufskrankheiten ist zudem die Berufskrankheitenverordnung (BKVO) zu beachten. Anders als bei Kranken- oder Rentenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung allein Sache des Arbeitgebers. |
Leistungsauslösende Versicherungsfälle
Als Arbeitsunfall gilt laut gesetzlicher Unfallversicherung jeder Unfall des Versicherten im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit (Beispiel: Der angestellte Maler fällt beim Streichen im Auftrag seines Arbeitgebers von der Leiter und bicht sich den Arm) sowie der sogenannte Wegeunfall. Hierbei handelt es sich um Unfälle, die auf dem Weg zum Arbeitsort und zurück auftreten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt jedoch erst nach Verlassen der äußeren Haustür, bei Mietwohnungen in größeren Gebäuden also nicht beim Verlassen der unmittelbaren Wohnungstür, sondern erst beim Verlassen des Hauses als Solchem.
MERKE | Wenn der Weg zur Arbeit unterbrochen wird, kann in vielen Fällen der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegfallen - zum Beispiel bei einem Halt am Kiosk. Ausnahmen stellen der Umweg zu Kindergarten oder Schule des eigenen Kindes sowie Fahrgemeinschaften dar. |
Neben dem klassischen Arbeits- und Wegeunfall existiert zusätzlich ein Versicherungsschutz bei Berufskrankheiten, die im Einzelnen in der BKVO aufgelistet sind. Krankheiten, die nicht in der BKVO gelistet sind, gelten nur in begründeten Ausnahmefällen als Berufskrankheiten. Während bei einem Arbeitsunfall ein plötzliches Ereignis zugrunde liegt, wird mit der BKVO berücksichtigt, dass auch Erkrankungen eines Patienten, die durch dauerhafte Arbeitsbelastung schleichend eingetreten sind, durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt werden.
PRAXISHINWEIS | Bei einem begründeten Verdacht, dass ein Patient an einer Berufskrankheit leidet, sind behandelnde Ärzte laut § 202 SGB VII dazu verpflichtet, diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Hierfür gibt es ein spezielles Formular, das über die Seite der Berufsgenossenschaften heruntergeladen werden kann (www.bgw-online.de > Kundenzentrum > Formulare). |
Leistungen in der Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden im Grunde die gleichen Leistungen wie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erbracht. Dies sind hauptsächlich medizinische und berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungszahlungen. Einzige Bedingung für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass ein Arbeitsunfall Ursache für die Behandlung des Patienten war.
Durchgangsärztliche Erstbehandlung
Zu berücksichtigen ist auch, dass die freie Arztwahl des Patienten auf Grundlage eines Arbeitsunfalls eingeschränkt werden kann. Denn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften berechtigt, besonders für die Behandlung von Unfallverletzten qualifizierte Spezialisten zu bestellen. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Durchgangsärzte. Die Einzelheiten hierfür sind in dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelt.
MERKE | Innerhalb der stationären Behandlung kann es auch erforderlich sein, dass der Patient eine spezielle Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik aufsucht, in der die Unfallfolgen behandelt werden. |
Anspruch auf Geldleistungen
Unabhängig von den Leistungen der ärztlichen Behandlung wird dem Patienten, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, Verletztengeld ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt - sofern diese durch einen Arzt festgestellt und der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet wurde. Dies gilt selbstverständlich nur für eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls. Sollte sich herausstellen, dass auf Grund des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist, so erhält der Versicherte nach § 56 SGB VII eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aufgaben des Hausarzts
Der Hausarzt hat auch in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Lotsenfunktion. Der Patient wird vom Durchgangsarzt regelmäßig zur weiteren Behandlung an ihn überwiesen. Da er mit der Krankengeschichte des Patienten vertraut ist, obliegt es ihm, mögliche berufliche Belastungen einzuschätzen und Überprüfungsverfahren für Berufskrankheiten einzuleiten. Aus diesem Grund wird der Hausarzt auch häufig mit eingebunden, wenn über den Patienten Gutachten, insbesondere im Rahmen der Feststellung eines Rentenanspruchs oder über die Dauer des Verletztengeldes erstellt werden. Hier übernimmt er für den Patienten eine besondere beratende Funktion.
Weiterführender Hinweis:
- Der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger als Volltext: http://tinyurl.com/8ute8cw