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· Fachbeitrag · Patienteninformation

Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte

| Gesetzlich Versicherte können beim Arztbesuch ihre „alte“ Krankenversichertenkarte nur noch bis Ende 2014 vorlegen. Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Patienten ohne eGK werden trotzdem weiter behandelt. |

 

Für Patienten ohne eGK gelten ab dem 1. Januar 2015 für den Versicherungsnachweis und die Abrechnung beim Arzt folgende Regelungen:

 

  • Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, wird der Arzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt die normale Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse.
  • Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen keinen Versicherungsnachweis erbringen, darf ihm der Arzt eine Privatvergütung berechnen.
  • Wenn der Versicherte bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK oder einen Versicherungsnachweis seiner zuständigen Krankenkasse nachreicht, muss der Arzt die Privatvergütung zurückerstatten.

 

PRAXISHINWEIS | Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie Ihre Patienten jetzt per Aushang im Wartezimmer, per Handout an der Rezeption oder per Mitteilung auf Ihrer Praxishomepage über die Neuregelung zur eGK informieren.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 1 | ID 42904702