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· Fachbeitrag · Haftung im Arbeitsrecht

Unverhofft kommt oft: Ausgewählte Fälle zur Arbeitnehmerhaftung in der Arztpraxis

von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen

| Ob aus Unachtsamkeit oder gewollt - Schäden durch Mitarbeiter können in der Arztpraxis jederzeit verursacht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Mitarbeiter hierfür im Rahmen des Schadenersatzes haften muss und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus solchen Vorfällen gezogen werden können. Dieser Beitrag erläutert anhand ausgewählter Fälle die Haftung im Arbeitsrecht sowie die Konsequenzen für den Praxisinhaber und den jeweiligen Mitarbeiter. |

Grundlagen der eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 1994 festgelegt, dass die Haftung des Arbeitnehmers bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit beschränkt ist (Beschluss vom 27.9.1994, Az. GS 1/89). Dabei wird durch das BAG - in Analogie zu § 254 BGB - eine Schadenseinteilung in drei Stufen nach dem Grad des Verschuldens vorgenommen (sogenannte „Quotenbildung“):

 

  • Danach haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll (Quote für den Arbeitnehmer: 100 Prozent),
  • ist bei mittlerer Fahrlässigkeit der Schaden zu teilen (Quote zwischen 1 und 99 Prozent - je nach Sachverhalt)
  • und bei leichter und leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Schaden allein tragen (Quote: 0 Prozent).

 

Bezugspunkt für das Verschulden und dessen Grad ist nach der Rechtsprechung des BAG sowohl die Pflichtverletzung selbst als auch der eingetretene Schaden. Unter Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verstehen.

 

Mitverschulden und Quotenbildung

Im Rahmen eines Mitverschuldens und der Quotenbildung ist zu berücksichtigen, ob das Risiko

  • oder ob es durch den Arbeitnehmer versichert war. Denn dann greifen auch gegenüber der Versicherung die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung zu seinen Gunsten, sofern es sich nicht um eine Pflichtversicherung (wie die Kfz-Haftpflichtversicherung) handelt.

 

MERKE | In der Regel ist fehlender Versicherungsschutz aufseiten des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, vorhandener Versicherungsschutz des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitgebers.

 

Bei besonders hohen Schäden, die drei Brutto-Monatseinkommen des Arbeitnehmers übersteigen, kann - sofern ein deutliches Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit besteht - auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensquotelung oder eine Haftungsbeschränkung angezeigt sein.

 

Beweislast

Entgegen der allgemeinen Beweislast trägt nach § 619a BGB der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vertretenmüssen eines bei betrieblich veranlasster Tätigkeit entstandenen Schadens durch den Arbeitnehmer.

Fall 1: Verlust des Praxisschlüssels

  • Sachverhalt

Eine Mitarbeiterin verliert den ihr auch zur Mitnahme in ihre private Wohnung anvertrauten Praxisschlüssel. Der Praxisinhaber lässt die Schließanlage austauschen, wobei Kosten in Höhe von 1.500 Euro entstehen. Weder der Praxisinhaber noch die Mitarbeiterin sind gegen solche Schäden versichert. Muss die Mitarbeiterin den Schaden tragen? Und wenn ja, in welcher Höhe?

 

Beim privaten Mitführen des Schlüssels handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit, sodass auch der Verlust betrieblich veranlasst ist. Hier greifen folglich die Grundsätze zur eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verlust des Schlüssels und der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit der Mitarbeiterin. Das Risiko - nämlich der Verlust des Schlüssels - wäre vom Arbeitgeber und der Mitarbeiterin versicherbar gewesen, sodass der fehlende Versicherungsschutz aufseiten der Arbeitnehmerin im Rahmen der nun vorzunehmenden Schadensquotelung zu deren Gunsten zu berücksichtigen ist. In entsprechender Anwendung des § 254 BGB ist daher von einer Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit, die hier vorliegt, von einem Drittel zulasten der Arbeitnehmerin und zwei Dritteln zulasten des Arbeitgebers auszugehen. Nach der hier vorgenommenen Quotelung hätte die Mitarbeiterin daher einen Schadensbetrag von 500 Euro zu tragen und dem Arbeitgeber zu erstatten.

 

Hinweis | Die Schadensquotelung bei Vorliegen einer mittleren Fahrlässigkeit, von der in der Praxis in den meisten Fällen auszugehen ist, unterliegt der tatrichterlichen Einschätzungswürdigung, sodass auch andere als die hier für angemessen gehaltenen Haftungsquoten ausgeurteilt werden können.

Fall 2: Endoskop fällt auf den Boden

  • Sachverhalt

Der Mitarbeiterin fällt ein Endoskop der Praxis herunter, weil sie zu viel auf einmal getragen hat. Sie wollte nicht zweimal gehen müssen. Das Endoskop hat einen Wert von 1.800 Euro.

 

Auch hier liegt ein typischer Fall der betrieblich veranlassten Tätigkeit vor. Es greifen daher die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, sodass - da von mittlerer Fahrlässigkeit auszugehen ist - eine Schadensquotelung stattfindet. Aufseiten des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, dass ein solches Schadensrisiko versicherbar ist und typischerweise auch im Rahmen einer betrieblichen Haftpflichtversicherung versichert wird. Es ist daher von einer Schadensquotelung analog § 254 BGB von einem Drittel zulasten der Mitarbeiterin und zwei Dritteln zulasten des Arbeitgebers auszugehen. Die Arbeitnehmerin hat also 600 Euro an Haftungsquote zu tragen.

Fall 3: Zerstörung von Arbeitskleidung

  • Sachverhalt

Die Mitarbeiterin zerstört die ihr vom Praxisinhaber zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung beim Bügeln. Aus Versehen färbt sich die ursprünglich weiße Kleidung durch Fehlanwendung des Bügeleisens schwarz und ist daher nicht mehr in der Praxis benutzbar. Die von der Mitarbeiterin unfachmännisch behandelten Kleidungsstücke haben einen Wert in Höhe von insgesamt noch 100 Euro.

 

Auch hier ist von mittlerer Fahrlässigkeit bei betrieblich veranlasster Tätigkeit auszugehen, sodass eine Quotelung des eingetretenen Schadens stattfindet. Ein möglicher Versicherungsschutz für solche Schäden ist in der Praxis eher unüblich. Damit ist das Fehlen eines Versicherungsschutzes sowohl aufseiten der Mitarbeiterin als auch aufseiten des Arbeitgebers nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Es bleibt bei der Quotelung von 1/2 zu 1/2, sodass die Mitarbeiterin hier einen Schaden in Höhe von 50 Euro zu tragen hat.

Fall 4: Ungerechtfertigte Mahnung eines Patienten

  • Sachverhalt

Eine Mitarbeiterin trägt die eingegangene Zahlung eines Privatpatienten nicht aus und verschickt später eine Mahnung an den Patienten. Dieser ist empört und wechselt die Praxis. Was sind die Konsequenzen?

 

Ein konkret eingetretener Schaden durch den Praxiswechsel wird der Höhe nach in der Regel nicht nachweisbar sein. Daher ist in solchen Fällen ein Schadenersatzanspruch mangels Nachweisbarkeit und Berechenbarkeit oft nicht durchsetzbar. An arbeitsrechtlichen Konsequenzen liegt hier eine Pflichtverletzung vor, die - im Fall der Erstbegehung - mit einer Ermahnung oder einer Abmahnung belegt werden kann. Reagiert der Arbeitgeber mit einer Abmahnung, muss er den Fall konkret darlegen und dabei den Aufgabenbereich der betreffenden Mitarbeiterin konkret beschreiben. Eine solche Abmahnung ist zur Vorbereitung einer Kündigung im Wiederholungsfall unentbehrlich. Der Arbeitgeber kann jedoch, falls ihm an der künftigen Mitarbeit der betroffenen Mitarbeiterin viel liegt, das Verhalten auch nur in einem Mitarbeitergespräch thematisieren.

Fall 5: Einsatz eines privaten USB-Sticks am Praxisrechner

  • Sachverhalt

Trotz ausdrücklichen Verbots, private Datenträger am Praxisrechner einzusetzen, schließt der Mitarbeiter seinen privaten USB-Stick dort an. Hierdurch kommt es zu einer Infizierung des Rechners mit Viren, die durch einen Experten aufwendig beseitigt werden muss. Es entstehen Kosten in Höhe von 500 Euro.

 

Im vorliegenden Fall ist von einer grob fahrlässigen Verursachung des Schadens auszugehen, sodass auch nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung eine volle Haftung des Mitarbeiters als angemessen angesehen werden kann. Der Grundgedanke des Versicherungsschutzes ist bei grob fahrlässiger Verursachung ausgehebelt. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls von einer vollen Haftung des Arbeitnehmers auszugehen, die auch nicht durch Haftungshöchstquoten beschränkt ist. Der Mitarbeiter muss die 500 Euro an Schaden dementsprechend komplett selbst tragen.

 

Hinweis | Neben dieser Kostentragung ist auch hier der Ausspruch einer Abmahnung wie in Fall 4 zulässig. Eine (fristlose) Kündigung ist bei einer Erstbegehung wohl als unverhältnismäßig und zu hart anzusehen.

Fall 6: Mitarbeiterin plaudert „aus dem Nähkästchen“

  • Sachverhalt

Die Mitarbeiterin erzählt auf einer privaten Party, dass ihr Chef gerne mal zu tief ins Glas schaut und am nächsten Morgen oft kaum noch seine Arbeit verrichten kann. Das hören andere Partygäste, die Patienten des betreffenden Arztes sind, und nun über einen Wechsel der Praxis nachdenken.

 

Auch in diesem Fall ist eine konkrete Schadensentstehung schwer nachweisbar, sodass der Arbeitgeber in der Praxis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen beschränkt ist. In solchen Fällen kann mit einer Abmahnung oder - je nachdem welche Aussagen getroffen worden sind und ob das Vertrauensverhältnis völlig zerstört ist - auch mit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB reagiert werden. Das setzt voraus, dass spätestens zwei Wochen nach Kenntniserlangung eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird. Die außerordentliche Kündigung ist in Fällen, in denen das Vertrauensverhältnis durch die Äußerung völlig zerstört wird, auch ohne vorherige Abmahnung möglich. Dies dürfte bei Äußerungen über Alkoholmissbrauch und fachliche Kompetenzen der Fall sein, sofern diese nicht zutreffen. Bei verhaltensbedingten ordentlichen Kündigungen ist die Abmahnung hingegen die Regel.

 

FAZIT | Denken Sie darüber nach, ob bestimmte Schäden durch eine Versicherung abgedeckt werden können. Bei privaten Haftpflichtversicherungen sind Schäden aus betrieblich veranlasster Tätigkeit oft ausdrücklich ausgenommen!

Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 4 | ID 43141980