27.05.2008 | Vorsorge
Unfallversicherung: Was ist zu beachten?
Jede Praxismitarbeiterin ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert: Der Arzt muss sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden und den vollen Beitrag bezahlen. Pflichtversichert ist dabei nicht nur die vollbeschäftigte Mitarbeiterin, sondern auch die Praktikantin oder die Ferienaushilfe. Dafür hat die Mitarbeiterin bei Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingter Erkrankung einen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsgenossenschaft (BG). Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kann sie somit keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arzt geltend machen; sie muss sich an die BG wenden.
Achtung: Pausen sind nicht versichert!
Aber die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Unfälle und Erkrankungen ab, die ihren Ursprung im Arbeitsleben haben. So erkennt die BG nur dann einen Unfall als Arbeitsunfall an, wenn er infolge der beruflichen Tätigkeit passiert. Somit muss zum Unfallzeitpunkt in der Regel tatsächlich gearbeitet worden sein, denn Pausen sind grundsätzlich nicht versichert. Dabei ist es unerheblich, ob die Pause beispielsweise zum Mittagessen oder für die Toilettenbenutzung eingelegt wurde. Versichert ist dagegen der Weg zur Toilette oder zum Mittagessen. Bricht sich die Mitarbeiterin auf einem dieser Wege ein Bein, ist also die BG zuständig.
Auch bei Umwegen auf dem Arbeitsweg entfällt der Schutz
Unter den Versicherungsschutz fallen auch die sogenannten Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zur Tätigkeit oder auf dem Rückweg ereignen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Verlassen des Hauses. Aber auch hier fragt die BG genau nach, denn sie zahlt nicht für privat verursachte Unfälle. Fährt die Mitarbeiterin morgens zur Praxis beim Bäcker vorbei, um Brötchen zu kaufen, ist sie auf diesem Umweg nicht versichert. Denn der Unfallschutz besteht nur auf den direkten Fahrten zum und vom Arbeitsplatz. Es gibt aber auch Ausnahmen: Versichert sind Umwege, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, oder Umwege, die entstehen, um einzelne Mitglieder einer Fahrgemeinschaften abzuholen und nach Hause zu bringen.
Kommt es zum Versicherungsfall, hat die BG den gesetzlichen Auftrag, „mit allen geeigneten Mitteln“ für die bestmögliche Heilbehandlung und angemessene Entschädigung zu sorgen. Dabei steht die Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft im Vordergrund. Ist dies nicht mehr möglich, gewährt die BG finanzielle Leistungen wie Rente an den Versicherten oder als Hinterbliebenenleistung.