02.12.2010 | Verordnung
Kompressionsstrümpfe korrekt rezeptieren
Die Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln ist frei von Budgets und Richtgrößen, sie erfolgt ausschließlich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Dazu zählt auch die Rezeptierung von medizinischen Kompressionsstrümpfen für die Therapie von Venenpatienten.
Ärzte können zweimal pro Jahr Patienten neue medizinische Kompressionsstrümpfe verordnen. Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren diesen kontinuierlichen Versorgungsturnus zur Sicherung des Therapieerfolgs. Dabei obliegt die Wahl der Kompressionsklasse (CCL 1 bis CCL 4) voll umfänglich dem ärztlichen Ermessen. So genießt der Arzt komplett die Entscheidungsfreiheit für die individuelle und patientengerechte Versorgung. Dies ist durch das Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 17) abgesichert.
Medizinische Kompressionsstrümpfe sollten immer auf einem separaten Rezept verordnet werden, um nicht in Kombination mit einer Arzneiverordnung dem Arzneimittelbudget zugeordnet zu werden. Das Feld mit der Nummer 7 (Hilfsmittel) ist mit der Ziffer 7 zu kennzeichnen. Neben der Diagnose ist die Anzahl der Strümpfe /Strumpfhosen aufzuführen (1 Paar oder 1 Stück). Daneben werden die Kompressionsklasse, die Länge (Waden-Strumpf, Strumpfhose etc.), die Art der Fußspitze (offen/geschlossen), die Hilfsmittelnummer und besondere Vermerke (z. B. Maßanfertigung) auf dem Rezept vermerkt.