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29.07.2010 | Recht

Recall-Systeme in der Arztpraxis sind grundsätzlich zulässig

von RA, FA Medizinrecht Beate Bahner, Heidelberg

Ärzte dürfen ihre Patienten durch ein sogenanntes Recall-System in unaufdringlicher Weise an künftige Untersuchungs- oder Behandlungstermine erinnern. Der Begriff „Recall“ meint die „Erinnerung“ an weitere Arzttermine als besonderen Service gegenüber den Patienten. Er bezieht sich nicht auf die „Mahnung“ oder die verbindliche „Wiedereinbestellung“, denn der Patient kann nicht einseitig durch den Arzt zur Einhaltung weiterer Termine verpflichtet werden. Jede Wahrnehmung eines Termins basiert vielmehr auf der freien Entscheidung des Patienten und seiner freien Arztwahl. Die Erinnerung an weitere Arzttermine ist grundsätzlich immer zulässig, es sei denn, der Patient bricht die Behandlung ab und wünscht keinen weiteren Kontakt zur Praxis. Lesen Sie Details im folgenden Beitrag.  

Recall ohne schriftliche Einwilligung der Patienten möglich

Eine schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten ist nicht erforderlich. Bereits die Einwilligung in die ärztliche Behandlung, die ja typischerweise auch nicht schriftlich erfolgt, beinhaltet stillschweigend die Einwilligung zur Erinnerung an weitere Arzttermine. Eine solche konkludente (stillschweigende) Einwilligung ist in diesem Fall grundsätzlich ausreichend.  

 

Im Übrigen ist es schwer vorstellbar, dass Patienten auf ärztliche Erinnerungsschreiben negativ reagieren könnten. Patienten werden es vielmehr als besonderen Service der Arztpraxis zu schätzen wissen, wenn sie rechtzeitig an notwendige Termine erinnert werden. Dies ergab auch eine Umfrage unter Patienten. Danach fühlten sich viele der Befragten nicht ausreichend über die medizinischen Vorsorgemöglichkeiten informiert und würden sich durch eine rechtzeitige Erinnerung dazu motivieren lassen, regelmäßige Untersuchungen wahrzunehmen (vgl. „Ärzte Zeitung“ vom 15. November 2002: „Patienten wollen von Ärzten Infos über Vorsorge“).  

Erinnerungsschreiben als Eigenwerbung erlaubt

Erinnerungsschreiben sind stets werbewirksam, denn jede Serviceleistung einer Arztpraxis hat einen positiven Außeneffekt, den der Arzt ausdrücklich bezweckt. Weshalb sonst sollten Aufwand und Kosten in Kauf genommen werden, wenn nicht im Interesse der Kundenbindung und Werbung für die Arztpraxis? Eine solche Werbung ist dem Arzt heute erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht hat das strenge Werbeverbot der Ärzte und Zahnärzte in einer Vielzahl von Entscheidungen zu Fall gebracht und in seiner „Anzeigenentscheidung“ vom 18. Februar 2002 (Az: 1 BvR 1644/01) endgültig klargestellt: „Berufliche Werbung bedarf keiner Anlässe“.  

 

Beachten Sie: Da das Erinnerungsschreiben an die Patienten eine werbewirksame Maßnahme ist, darf auch diese ohne Anlass - und damit ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Patienten - durchgeführt werden.  

Die Unzulässigkeit von Erinnerungsschreiben

Etwas anderes gilt für den Ausnahmefall, dass eine Behandlung vom Patienten abgebrochen oder endgültig beendet wird und dieser den Kontakt zur Arztpraxis ausdrücklich nicht mehr wünscht. Dann dürfen auch keine weiteren Erinnerungsschreiben übersandt werden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die ärztliche Behandlung unter Achtung des Willens der Patienten zu erfolgen hat. Grenzen ergeben sich ferner, wenn die Erinnerungsschreiben aufdringlich gestaltet oder geeignet sind, beim Leser Ängste um die eigene Gesundheit hervorzurufen.  

 

Schließlich dürfen solche Erinnerungen ausschließlich auf dem Postweg erfolgen - nicht etwa per E-Mail, Telefax, Telefonanruf oder SMS. Diese Kommunikationsmittel bedürfen tatsächlich der schriftlichen Zustimmung der Patienten, da entsprechende Anschreiben andernfalls als „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts anzusehen sind.  

 

Abgesehen davon dürfen Patienten immer dann an weitere Arztbesuche erinnert werden, wenn es aus der Sicht des Arztes zur Heilung oder Erhaltung der Gesundheit seiner Patienten erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für die Erinnerung an notwendige Folgebehandlungen, soweit sie nicht bereits vereinbart wurden. Für die Ärzteschaft gilt dies insbesondere hinsichtlich der Erinnerung an weitere Impftermine oder bestimmte Vorsorgeuntersuchungen.  

Die Nachteile einer fehlenden Erinnerung

Die heute teilweise noch vertretene Auffassung, dass eine Erinnerung immer der ausdrücklichen Erlaubnis des Patienten bedürfe, ist aus rechtlicher und medizinischer Sicht nicht haltbar.  

 

Die sachliche Erinnerung an weitere notwendige oder empfehlenswerte Arzttermine liegt im besonderen Interesse der Gesundheit der Patienten, die zu erhalten und zu schützen gerade die berufliche Aufgabe der Ärzte ist: „Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken“ (§ 1 Abs. 2 (Muster-)Berufsordnung [MBO] Ärzte).  

 

Sinn des Recalls am Beispiel Impfung

Eine unvollständige Impfung gewährleistet einerseits nicht den gewünschten Impfschutz und stellt andererseits dann eine unnötige Gesundheitsbelastung dar, wenn die gesamte Impfbehandlung von Neuem begonnen werden muss. Außerdem bedeutet eine unvollständige Behandlung eine finanzielle Belastung für den Patienten bzw. für die Krankenkasse, da der gewünschte Erfolg nicht eintritt und die Erstimpfung unter erneuten Kosten wiederholt werden muss. Dieser Gefahr finanzieller und gesundheitlicher Belastungen kann dadurch wirksam begegnet werden, dass die Patienten an weitere Impftermine ausdrücklich erinnert werden.  

Erinnerungsschreiben auch an Nicht-Patienten

Es ist auch zulässig, Personen, die noch keine Patienten der Arztpraxis sind, über bestimmte Vorsorgemaßnahmen, Impfleistungen oder sonstige ärztlichen Leistungen zu informieren. Warum sollte die Krankenkasse auf Vorsorgeuntersuchungen hinweisen dürfen, Zahnärzte oder Ärzte hierzu jedoch nicht befugt sein - beispielsweise in einer Zeitungsanzeige? Hier kommt es jedoch stets auf die individuelle Ausgestaltung der jeweiligen Informations- und Werbemaßnahme an. Solange das Recall-System in sachlicher Weise erfolgt und jegliche Anpreisung der Arztpraxis oder des Arztes unterbleibt, ist es rechtlich uneingeschränkt zulässig.  

 

Praxishinweis: Es empfiehlt sich immer, die ärztliche Werbemaßnahme durch spezialisierte Anwälte überprüfen zu lassen.  

Abrechnung von Erinnerungsschreiben unzulässig

Eines ist jedoch unzulässig und wäre in strafrechtlicher Hinsicht wohl als Abrechnungsbetrug zu bewerten: die Abrechnung von Erinnerungsschreiben oder Erinnerungsanrufen. Die Erinnerung an einen Arzttermin ist ein Service und keine ärztliche Beratung!  

Fazit

Die Erinnerung an regelmäßige ärztliche Untersuchungen ist nicht nur ein Service oder eine Werbemaßnahme, sondern sogar Ausübung der ärztlichen Verantwortung und Fürsorgepflicht. Vor diesem Hintergrund sollten die Ärztekammern das Recall-System durch ihre ärztlichen Mitglieder begrüßen und ihnen insoweit sogar Hilfestellung leisten, anstatt es noch immer als anpreisende Werbemaßnahme zu beurteilen.  

Weiterlesen

Wie Sie ein Recall-System in die Organisation Ihrer Praxis einführen, lesen Sie am Beispiel des Impf-Recalls in Ausgabe 3/2009 von „Praxisteam professionell“.  

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 3 | ID 137458