Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

28.02.2008 | Praxisorganisation

Urlaubsplanung: Was ist zu beachten?

In manchen Praxen ergibt sich jedes Jahr die gleiche beschwerliche Prozedur, bis feststeht, wer wann Urlaub machen kann. Dabei ist ein „Urlaubsplan“ hilfreich, in den die Mitarbeiterinnen ihre Wünsche eintragen und der Chef sie nur noch abzusegnen braucht. Können sich Mitarbeiterinnen untereinander nicht einigen, so muss der Chef nach vorgegebenen sozialen Kriterien eine Auswahl treffen. Danach haben zum Beispiel Familienmütter den Vorrang vor Alleinstehenden. Mitarbeiterinnen, die länger in der Praxis tätig sind, bekommen den Vorzug vor später eingestellten Kolleginnen.  

Betriebsurlaub: Das Team muss sich danach richten

Relativ einfach ist die Planung, wenn die Praxis „Betriebsurlaub“ macht. Das ist rechtlich zulässig und das Praxisteam muss sich danach richten (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2002, Az: 11 Sa 387/02). Eine genaue Festlegung, wie hoch der Anteil der gebundenen Urlaubstage maximal sein darf, gibt es nicht. Allerdings sollten nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts etwa zwei Fünftel des Jahresurlaubs zur freien Verfügung der Mitarbeiterin bleiben.  

Bei Krankheit keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung

Wird die Praxismitarbeiterin während ihres Urlaubs krank, so muss sie dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Dann werden die Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Praxismitarbeiterin darf aber nicht eigenmächtig ihren Urlaub um die Krankheitstage verlängern. Sie muss ihre Urlaubswünsche erneut mit dem Chef abstimmen.  

 

Eine Praxismitarbeiterin hat auch nach längerer Krankheit Anspruch auf ihren Jahresurlaub. Allerdings besteht dieser Anspruch nur und grundsätzlich im Urlaubsjahr bzw. maximal bis zum 31. März des Folgejahres. Kann die Mitarbeiterin bis dahin ihren Urlaub nicht nehmen, so verfällt dieser und sie hat auch keinen Anspruch darauf, ihn ausgezahlt zu bekommen.  

Mindesturlaub darf nicht ausbezahlt werden

Die Auszahlung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen ist in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis ohnehin kaum möglich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nämlich entschieden, dass der Mindesturlaub (24 Werktage) nicht ausbezahlt werden darf (EuGH, Urteil vom 6.4.2006, Az: C 124/05). Eine Auszahlung ist nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.  

Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 18 | ID 117858