06.01.2009 | Patientenkommunikation
Hörgeschädigte Patienten in der Arztpraxis
von Bernd Hein, Fachjournalist Gesundheitswesen, München
Die Minderung der Hörleistung gehört zu den normalen Begleiterscheinungen des Alterungsprozesses. Hörschäden treten aber immer häufiger auch bei jüngeren Menschen auf. Als Medizinische Fachangestellte (MFA) treffen Sie oft auf Menschen, deren Kommunikationsfähigkeit deshalb deutlich eingeschränkt ist. „Praxisteam professionell“ erläutert Ihnen, wie Sie hörgeschädigte Personen erkennen und wie Sie am besten mit Ihnen umgehen.
Fast ein Fünftel der Bevölkerung ist hörgeschädigt
Für Deutschland fehlen aktuelle Zahlen, die eine detaillierte Einschätzung des Problems erlauben würden. Die jüngste Erhebung stammt aus dem Jahr 1999. In der Untersuchung der Universität Witten/Herdecke wurde festgestellt, dass etwa 19 Prozent der Bevölkerung nicht über ein normales Hörvermögen verfügen - das sind rund 13,5 Mio. Menschen. Mehr als die Hälfte von ihnen ist nur leicht betroffen. Eine mittelgradige Hörminderung weisen etwa 5 Mio. Menschen auf, ca. 1,2 Mio. leiden unter einem erheblichen Hörschaden oder sind ertaubt.
Hörminderung erkennen
Da viele Menschen nicht über ihr vermindertes Hörvermögen informiert sind oder aus Scham über ihre Einschränkung schweigen, ist es notwendig, mit diesem Thema sehr sensibel umzugehen. Die erste Hürde besteht darin, überhaupt zu erkennen, dass bei jemandem eine Schwerhörigkeit vorliegen könnte. Da Sie sich keinesfalls darauf verlassen dürfen, dass Patienten das Problem von sich aus ansprechen, sollten Sie auf Zeichen in Gestik, Mimik, Körperhaltung und Verhalten achten, die eine Störung des Gehörs anzeigen.
Mögliche Zeichen einer Beeinträchtigung des Gehörs
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Empfehlen Sie eine Untersuchung des Gehörs
Der Verlust des Hörsinnes vollzieht sich überwiegend schleichend. Viele Menschen nehmen das Ausmaß des Prozesses, der sich über Jahre hinziehen kann, nicht bewusst wahr. Sie sind oft überzeugt, ganz normal hören zu können, auch wenn nur noch geringe Teile der ursprünglichen Wahrnehmungsleistung vorhanden sind.
Wenn Sie vermuten, dass bei einem Patienten eine Hörminderung besteht, sollten Sie unbedingt auf eine medizinische Abklärung hinwirken. Fragen Sie dazu den Betroffenen nach seinen eigenen Beobachtungen in Bezug auf seine Hörfähigkeit. Möglicherweise hat er im Alltag bereits Einschränkungen bemerkt. Im weiteren Verlauf sollten Sie die positiven Auswirkungen einer fachärztlichen Untersuchung betonen. Sie deckt die Ursachen der Hörminderung auf und ermöglicht auf diese Weise eine geeignete Behandlung.
Unterstützung von hörgeschädigten Patienten
Normalhörende sollten daran denken, dass hörgeschädigte Menschen Unterstützung benötigen, um sich in vollem Umfang an der Kommunikation beteiligen zu können. MFA beachten deshalb stets die Regeln der zwischenmenschlichen Wertschätzung und Höflichkeit. Es ist nicht zweckdienlich, im Gespräch zu schreien. Die Betroffenen können zwar nicht gut hören, leiden jedoch nicht an einem Intelligenzdefekt. Aus diesem Grund verwenden Normalhörende keinesfalls eine verstümmelte Grammatik oder gar Babysprache, denn beides wirkt außerordentlich diskriminierend.
„Praxisteam professionell“ hat Tipps zur Kommunikation mit hörgeschädigten Patienten zusammengetragen. Die Liste ist an die Empfehlungen des Deutschen Schwerhörigenbundes angelehnt.
Tipps zur Kommunikation mit hörgeschädigten Patienten
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Umgang mit ertaubten Patienten
Die Kommunikation mit Menschen, deren Gehör auf einen Rest von weniger als 5 Prozent verringert ist oder die keinerlei akustische Signale verarbeiten können, stellt besondere Anforderungen. Es ist notwendig, zur Informationsvermittlung auf alternative Wege auszuweichen. Gehörlose Menschen bedienen sich der Gebärdensprache. Sie verfügt über eine eigenständige Grammatik und reagiert - ebenso wie gesprochene Sprache - sehr flexibel auf Moden und zeitgebundene Phänomene. So verbreiten sich zum Beispiel sehr schnell Kurzgesten für Personen des Zeitgeschehens, etwa Politiker. Der Aufwand, sich das „Gebärden“ anzueignen, ist mit dem Erlernen einer Fremdsprache vergleichbar. Deshalb unternehmen üblicherweise nur Menschen, die in dauerhaftem und intensivem Kontakt mit Gehörlosen stehen, die Anstrengung, sich in das Thema einzuarbeiten.
Der sicherste Weg, ertaubten Menschen ohne spezielle Vorkenntnisse wichtige Informationen zukommen zu lassen, bleibt die Schriftsprache. Aufgeschriebene Daten dienen auch längerfristig als Erinnerungshilfe und können auf diese Weise die zuverlässige Mitarbeit von Patienten an der Behandlung sichern.
Beachten Sie: Verwenden Sie für gehörlose Menschen niemals das Wort „stumm“. Es soll Sprachunfähigkeit bezeichnen und ist deshalb in zweifacher Hinsicht problematisch. Erstens können gehörlose Menschen durchaus in der Lage sein, Worte zu artikulieren, und zweitens entstammt das Wort „stumm“ einem ähnlichen Bedeutungszusammenhang wie das Wort „dumm“. Gehörlose fühlen sich davon zu Recht beleidigt.
Einsatz von Kommunikationshelfern als Kassenleistung
Der Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher hat im Jahre 2003 mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband eine Vereinbarung geschlossen, nach der die Übersetzungshilfe zwischen hörenden und gehörlosen Menschen zum Leistungsumfang von gesetzlichen Krankenkassen gehören kann. Dieser Vertrag folgt den Richtlinien, die in § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) I und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X festgelegt wurden. Sozialleistungsträger sind demnach verpflichtet, die Kosten zu tragen, die durch Übersetzungshilfen zwischen der gesprochenen und gebärdeten Sprache entstehen. Dies gilt natürlich nicht für beliebige Alltagssituationen, sondern ist zum Beispiel auf medizinische Behandlungsgespräche und Verwaltungsangelegenheiten beschränkt.
Die Hilfe kann in der Übersetzungsarbeit eines Dolmetschers oder in der Bereitstellung geeigneter technischer Ausstattung bestehen. Anspruchsberechtigt sind Patienten, die nur noch über ein Restgehör verfügen, vollständig gehörlos oder taubblind sind.
Leider ist dieses Recht nicht allgemein bekannt. Deshalb sind Sie als MFA gefordert, Ihre Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass sie einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen sollten. Unterstützung und weitergehende Informationen bieten die Beratungsstellen des Deutschen Schwerhörigenbundes (Adressen unter: www.schwerhoerigen-netz.de).