28.03.2011 | Kindergeld
Praktikum kann Fortsetzung der Berufsausbildung sein
Ein Kind, das nach dem Abschluss seiner Ausbildung ein Praktikum, ein Volontariat oder eine Traineetätigkeit aufnimmt, kann sich auch in dieser Zeit kindergeldrechtlich (noch) in Berufsausbildung befinden. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Voraussetzung: Die Zusatzausbildung ist als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet. (Urteil vom 26.8.2010, Az: III R 88/08; Abruf-Nr. 104090)
Praxishinweis: Bleiben die Einkünfte des Kindes während eines Praktikums unter dem Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr, behalten die Eltern für diese Zeit ihren Anspruch auf Kindergeld.
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143354