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28.02.2008 | Arbeitsrecht

Keine „Selbstbedienung“ am Arbeitsplatz

Manche Mitarbeiterinnen identifizieren sich sehr stark mit ihrer Praxis und entwickeln ein „Unsere-Praxis-Gefühl“. Dies kann dazu führen, dass sie wie selbstverständlich das Telefon oder das Internet, aber auch Briefmarken oder Büroartikel für private Zwecke nutzen. Häufig haben diese Mitarbeiterinnen keine böse Absicht, begeben sich aber auf ein sehr gefährliches Gebiet, wie verschiedene arbeitsgerichtliche Verfahren zeigen.  

Fristlose Kündigung droht

So entschied beispielsweise das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2003 (Az: 2 AZR 36/03), dass ein Arbeitnehmer mit einem Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Für eine Kündigung ist noch nicht einmal eine Abmahnung erforderlich. Beim damaligen Fall ging es lediglich um ein paar Miniflaschen mit Alkoholika. Jeder Mitarbeiterin, die sich einmal bei den Büroartikeln oder bei den Briefmarken in der Praxis bedient, kann also fristlos gekündigt werden.  

 

Eine Mitarbeiterin sollte sich zudem ohne vorherige Absprache mit dem Praxisinhaber kein Geld aus der Praxiskasse leihen, wenn ihr der Arbeitsplatz lieb ist. Selbst wenn es sich um einen geringen Betrag von 10 Euro handelt und sie das Geld am nächsten Tag zurücklegt, kann der Arzt ihr fristlos kündigen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 9. Mai 2007 (Az: 8 Sa 39/07, Abruf-Nr: 080257).  

Telefon: Kurze Ortsgespräche sind erlaubt

Private Telefongespräche, sofern sie kurz sind und es sich um Ortsgespräche handelt, sind erlaubt. Längere private Telefongespräche kann der Chef verbieten. Wird trotz des Verbots weiter privat telefoniert, so ist eine fristlose Kündigung möglich. Beim Surfen am Arbeitsplatz gelten die gleichen Regeln. Verbietet es der Chef und verstößt die Praxismitarbeiterin gegen dieses Verbot, muss sie ebenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen.  

Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Selbst wenn der Chef zunächst die private Internetnutzung toleriert, kann er sie jederzeit unterbinden. Und die Mitarbeiterin tut gut daran, sich daran zu halten.  

 

Praxistipp: Häufig sind sich Praxismitarbeiterinnen gar nicht bewusst, dass sie einen Diebstahl begehen, wenn sie nahezu wertlose Gegenstände nutzen oder mitnehmen. Sie gehen davon aus, dass der Chef dies toleriert. Damit es keine Probleme gibt, empfiehlt sich eine klare Absprache mit ihm, was er bereit ist zu akzeptieren.  

Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 6 | ID 117853