· Fachbeitrag · UV-GOÄ
Der richtige Umgang mit Arbeitsunfällen
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Tiefenbach, www.vita-lco.de
| Bevor Sie Unfallverletzungen dokumentieren und abrechnen, müssen Sie zunächst klären, ob es sich um einen privaten Unfall oder Arbeits- bzw. Wegeunfall handelt (siehe PPA 03/2016, Seite 18 ). Diese Unterscheidung ist rechtlich wie auch betriebswirtschaftlich begründet. |
Warum ist die Unterscheidung so wichtig?
Rechtlich sind Arbeitsunfälle und private Unfälle deshalb zu unterscheiden, weil für die Kosten des Heilverfahrens unterschiedliche Kostenträger verantwortlich sind:
- Die Kosten für private Unfälle trägt in erster Linie die persönliche Krankenversicherung des Betroffenen, also die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bzw. die private Krankenversicherung (PKV).
- Die Kostenübernahme von Arbeitsunfällen ist Sache der Unfallversicherungsträger und somit der gesetzlichen Unfallversicherung.
MERKE | Eine falsche Unterscheidung zwischen privatem Unfall oder Arbeitsunfall führt zwangsläufig zur falschen Zuordnung der Kosten und damit zur finanziellen Belastung der falschen Sozialgemeinschaft. |
Betriebswirtschaftlich wichtig ist die Unterscheidung deshalb, weil die Abrechnung eines Arbeitsunfalls eben immer über die zuständige Unfallversicherung zu erfolgen hat. Grundlage ist die Unfallversicherungs-Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ). Sie unterliegt nicht den vielfältigen Regelungen der Honorarbegrenzung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet: Die Abrechnung von Arbeitsunfällen sind zusätzliches Umsatzpotenzial für Ihre Praxis.
Was nun genau ist ein Arbeitsunfall?
Der Arbeitsunfall (andere Bezeichnungen: Betriebsunfall, Berufsunfall) ist ein Unfall, der sich im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bzw. bei Schülern oder Kindern im Rahmen des Schulbesuchs bzw. des Kindergartenbesuchs ereignet. Die Kriterien sind erfüllt, wenn
- sich der Unfall bei der Arbeit oder auf Wegen von und zur Arbeitsstelle ereignet,
- der Unfall zwingend mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang steht,
- die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, dem Unternehmen (bei Kindern: der Schule bzw. dem Kindergarten) und keinen privaten Zwecken dient und
- der Unfall den Gesundheitsschaden verursacht hat.
MERKE | Ein schon vor dem Unfall vorhandener Schaden, der während einer versicherten Tätigkeit nur akut wird, gilt nicht als Arbeitsunfall und kann demnach nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt werden. |
Beispiele: Arbeitsunfall oder nicht?
Auch wenn die Definition eines Arbeitsunfalls eindeutig ist, kommt es doch immer wieder zu Streitfällen. Entscheiden Sie selbst, ob es sich bei den folgenden Fällen um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. Die Auflösungen finden Sie am Ende dieses Beitrags.
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Auflösungen: 1. nein! 2. ja! 3. nein! |