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· Fachbeitrag · Kassenabrechnung

Warum ist der Anhang 1 zum EBM so wichtig?

von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de 

| Obwohl Ärzte täglich mehrfach damit arbeiten, kennt kaum jemand den Anhang 1 des EBM. Dabei ist er in mehrfacher Hinsicht für die Abrechnung wichtig. PPA fasst das Wichtigste für die MFA zusammen. |

 

Was ist eigentlich der Anhang 1?

Anhang 1 ist ein fakultativer Bestandteil der Grund- bzw. Versichertenpauschale. Das heißt: Die Leistungen des Anhangs 1 gelten mit der Berechnung der Grund- bzw. Versichertenpauschale als abgegolten.

 

  • Vorbemerkung des Anhangs 1 EBM (Auszug)

„Die im Anhang 1 aufgeführten Leistungen sind - sofern sie nicht als Gebührenordnungspositionen im EBM verzeichnet sind - Teilleistungen von Gebührenordnungspositionen des EBM und als solche nicht eigenständig berechnungsfähig.“

 

Anhang 1 EBM listet die fraglichen Leistungen tabellarisch auf ordnet sie drei Gruppen zu, die wie folgt bezeichnet werden:

 

  • VP = Versichertenpauschale
  • GP = Grundpauschale
  • SG = Sonstige Gebührenordnungspositionen

 

Folgen für Ihre Abrechnung

Je nachdem, ob Ihr Chef die Versichertenpauschale (hausärztlicher Versorgungsbereich) oder die Grundpauschale (fachärztlicher Versorgungsbereich) abrechnet, gelten die Leistungen des Anhangs 1 als abgegolten. Das bedeutet juristisch: Ihr Chef darf diese Leistungen nicht - oder nur unter ganz bestimmten Umständen - als IGeL erbringen und privat abrechnen.

 

Notdienstpauschale nach EBM-Nr. 01210

Die aufgeführten Leistungen gelten hauptsächlich für die Grund- bzw. Versichertenpauschale.

 

Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen kann Ihr Chef die Leistungen, die im unmittelbaren diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen, ungeachtet seiner Fachgruppenzugehörigkeit abrechnen. Trotzdem muss er die durch die Spalte „GP“ im Anhang 1 ausgeschlossenen Leistungen berücksichtigen. Diese dürfen dann auch im organisierten Notfalldienst nicht abgerechnet werden.

 

BEACHTEN SIE | Die Notdienstpauschale nach EBM-Nr. 01210 kommt zwar in Anhang 1 nicht vor, aber ihr fakultativer Leistungsinhalt verweist explizit auf die Spalte „GP“ Anhang 1 und damit auf die betreffenden Leistungen.

Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 6 | ID 42582516