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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 80

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir haben gehört, die Leistungslegende der Nr. 22216 EBM hätte sich geändert. Was ist der Inhalt der Änderung?

 

Antwort: Durch die Änderung wurde die bisherige Leistungsbeschreibung ergänzt:

  • Leistungsbeschreibung, alt: „Zuschlag für die psychotherapeutisch-medizinische Grundversorgung“.
  • Leistungsbeschreibung, neu: „Zuschlag für die psychosomatisch und psychotherapeutisch-medizinische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 zu den Gebührenordnungspositionen 22210 bis 22212.“

 

An der Berechnungsfähigkeit der Leistung hat sich nichts geändert: Sie können die Nr. 22216 EBM weiterhin einmal im Behandlungsfall abrechnen.

 

Frage: Kann ich die Leistung nach Nr. 02310 EBM (Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde[n] und/oder Decubitalulcus [-ulcera]) pro Wunde abrechnen?

 

Antwort: Nein. Unabhängig von der Anzahl der behandelten Wunden oder Ulcera kann die Leistung nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Beachten Sie auch, dass mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte in demselben Abrechnungsquartal stattfinden müssen.

 

Frage: Was kann ich beim gesetzlich Versicherten für die Eröffnung eines Abszesses abrechnen?

 

Antwort: In Kapitel 2 EBM (Allgemeine diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen) finden Sie die Nr. 02301. Dort steht im obligaten Leistungsinhalt auch: „Eröffnung eines Abszesses.“ Sollten zusätzlich zu dieser Leistung Lokal- und Leitungsanästhesien erforderlich sein, sind diese Bestandteil der Leistung.

Privatliquidation

Frage: Kann ich für die Terminvereinbarung durch die MFA beim Privatpatienten eine Verwaltungspauschale nach Nr. 2 GOÄ abrechnen?

 

Antwort: In den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ finden Sie unter Punkt 7 den Hinweis: „Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.“ Deshalb können Sie die Verwaltungspauschale Nr. 2 GOÄ nicht ansetzen.

 

Frage: Kann ich die Nr. 1 GOÄ neben Schutzimpfungen abrechnen?

 

Antwort: Die Nr. 1 GOÄ (Beratung, auch telefonisch) ist neben der Nr. 375 GOÄ (Schutzimpfung) berechungsfähig, aber nicht neben den Nrn. 376 (Schluckimpfung), 377 (Parallelimpfung) und 378 (Simultanimpfung). Ist vor der Impfung eine Untersuchung zur Feststellung der Impffähigkeit erforderlich, so ist diese berechnungsfähig.

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Wann muss der Patient nicht zum Durchgangsarzt (D-Arzt)?

 

Antwort: Eine Vorstellung beim D-Arzt (bzw. Augen-/HNO-Arzt) entfällt, wenn die Unfallverletzung nicht zur Arbeitsunfähigkeit über den Tag hinaus führt oder die voraussichtliche Behandlungsbedürftigkeit weniger als eine Woche beträgt (siehe PPA 03/2016, Seite 18 ).

 

Frage: Wir haben gehört, dass man Befunde über einen Arbeitsunfall länger als zehn Jahre aufbewahren muss. Stimmt das?

 

Antwort: D-Ärzte und am Verletzungsartenverfahren beteiligte Krankenhäuser müssen ärztliche Unterlagen (einschließlich Krankenblätter und Röntgenaufnahmen) mindestens 15 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungszeit ist in den jeweiligen Anforderungen zur Beteiligung am Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren geregelt. Für andere Ärzte gelten die Bestimmungen der Berufsordnung für Ärzte (Aufbewahrungspflicht derzeit zehn Jahre).

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 19 | ID 44047952