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  3. Leserforum: Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen

Frage: „Als Physiotherapeut arbeite ich in meiner eigenen Praxis und habe Einnahmen aus physiotherapeutischen Behandlungen erzielt, ohne dass eine Verordnung vorlag. Diese Einnahmen überschreiten nicht den Grenzwert zur Umsatzsteuerfreiheit für Kleinunternehmer i. H. v. 17.500 Euro. Außerdem arbeite ich als selbstständiger Kursleiter (z. B. IndoorCycling mit Übungsleiter-Lizenz) im Fitnessstudio meiner Frau und habe dort Einnahmen, die ebenfalls 17.500 Euro nicht übersteigen. Nur die Einnahmen aus beiden Tätigkeiten zusammen genommen, würden über den 17.500 Euro liegen. Handelt es sich jeweils um zwei getrennte umsatzsteuerfreie Einnahmen, solange ich nicht als Physiotherapeut im Studio meiner Frau tätig werde?“

Antwort: In Ihrer eigenen Praxis und im Fitnessstudio sind Sie als Selbstständiger tätig. Als Person sind Sie Unternehmer i. S. d. § 2 Umsatzsteuergesetz – zwar mit zwei Tätigkeitsbereichen, aber mit einem einzigen Unternehmen. Wenn Sie nun z. B. vor Ihrer Praxis noch eine Fotovoltaikanlage betreiben würden, hätten Sie drei Tätigkeitsbereiche, aber immer noch nur ein einziges Unternehmen. Die Kleinunternehmergrenze stellt auf den Unternehmer ab. D. h., für Sie gilt diese Grenze, ebenso für Ihre Ehefrau, und wenn Sie beide eine GbR gründen würden, würde auch für die GbR eine eigene Kleinunternehmergrenze gelten, weil Personengesellschaften als eigene Unternehmer einzuordnen sind. Deshalb sind Sie mit der Summe Ihrer Umsätze Vollunternehmer und zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet – auch wenn Sie die Einnahmen an zwei verschiedenen Orten erwirtschaften.

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AUSGABE: PP 01/2017, S. 2 · ID: 44383828

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