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  3. Ab 2027 erstmals staatlich geförderte Altersvorsorge für Freiberufler

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz erhält die staatlich geförderte private Altersvorsorge ab 2027 ihr bislang größtes Update seit Einführung der Riester-Rente. Auch für selbstständige Physiotherapeuten ergeben sich neue Möglichkeiten: Während rentenversicherungspflichtige Praxisinhaber bereits bisher förderberechtigt waren, können andere erstmals von der staatlichen Förderung profitieren. Zugleich werden die Zulagen erhöht und neue Anlageformen ermöglicht.

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Warum die Reform gerade für Freiberufler interessant ist

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl I 26, Nr. 156) wird die staatlich geförderte private Altersvorsorge ab dem 01.01.2027 grundlegend neu gestaltet. Im Mittelpunkt steht das neue Altersvorsorgedepot, das die bisherige Riester-Förderung modernisieren und stärker für kapitalmarktorientierte Anlagen öffnen soll. Während die öffentliche Diskussion häufig auf ETF-Anlagen und höhere Renditechancen fokussiert ist, liegt die eigentliche Bedeutung der Reform an anderer Stelle: Erstmals erhalten zahlreiche, bislang ausgeschlossene Freiberufler Zugang zu einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge.

Die bisherige Riester-Förderung setzte im Wesentlichen eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Viele Angehörige freier Berufe blieben deshalb trotz hoher Steuerbelastung von der staatlichen Förderung ihrer privaten Altersvorsorge ausgeschlossen. Ab 2027 ändert sich das grundlegend (§ 79 EStG n. F.): Unmittelbar förderberechtigt sind künftig auch Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie Freiberufler mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG), sofern sie eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit nicht mehr erforderlich. Erfasst werden dadurch insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte und Architekten, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind.

Für selbstständige Physiotherapeuten kommt es deshalb entscheidend auf die Rentenversicherungspflicht an. Wer überwiegend auf ärztliche Verordnung tätig ist und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, war grundsätzlich bereits bisher förderberechtigt. Praxisinhaber, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, können dagegen ab 2027 erstmals unmittelbar förderberechtigt sein.

Wer ist unmittelbar förderberechtigt?

Erstmals unmittelbar förderberechtigt sind damit insbesondere Angehörige freier Berufe, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind – etwa Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Architekten – sowie Selbstständige und Gewerbetreibende, die bislang keiner Versicherungspflicht unterliegen. Nicht zu dieser Gruppe zählen Selbstständige, die schon bisher nach § 2 SGB VI pflichtversichert sind, beispielsweise auf ärztliche Verordnung tätige Physiotherapeuten, Hebammen, Pflegekräfte oder selbstständige Lehrer. Sie waren bereits nach bisherigem Recht förderberechtigt.

Unmittelbar förderungsberechtigte Personen ab 2027

  • Arbeitnehmer sowie Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
  • Personen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung betreuen
  • Mütter und Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit (Kindererziehungszeiten sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen)
  • Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren
  • Minijobber, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden
  • Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
  • Pflichtversicherte Künstler und Publizisten i. S. d. Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Helfer im Bundesfreiwilligendienst
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie eine Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten gegenüber ihrer zuständigen Stelle (z. B. ihrem Dienstherrn) abgegeben haben
  • Selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 EStG bzw. nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben
  • Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber ihrer Versorgungseinrichtung schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, und die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.

Personen, die keiner der beispielhaft genannten Gruppen angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen die Grundzulage über ihren unmittelbar zulagenberechtigten Ehegatten erhalten.

Nicht unmittelbar förderungsberechtigte Personen ab 2027

  • Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keine der oben genannten Kriterien der Förderberechtigung erfüllen
  • Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Ab 2028 wird der Anwendungsbereich nochmals erweitert. Förderberechtigt sind dann auch Pflichtmitglieder ausländischer gesetzlicher Alterssicherungssysteme (§ 10a Abs. 6 EStG n. F.), sofern diese mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Daneben bleibt das System der mittelbaren Förderberechtigung grundsätzlich erhalten und wird um bestimmte beschränkt steuerpflichtige Ehegatten ergänzt.

Praxistipp — Viele Steuerberater gehen derzeit noch davon aus, dass staatlich geförderte Altersvorsorge ausschließlich Arbeitnehmern offensteht. Diese Annahme wird ab 2027 in zahlreichen Fällen nicht mehr zutreffen. Kanzleien sollten ihre Mandantenbestände daher frühzeitig auf neue Fördermöglichkeiten überprüfen.

Ausgestaltung der künftigen Förderung

Neben dem erweiterten Förderzugang wird auch die Förderung selbst deutlich attraktiver ausgestaltet. Die bisherige Grundzulage von 175 Euro wird durch ein neues Fördersystem ersetzt. Künftig sind Zulagen von bis zu 540 Euro jährlich möglich. Zusätzlich bleibt die Kinderförderung erhalten und wird für viele Familien sogar verbessert. Besonders interessant ist die Vereinfachung beim Mindesteigenbeitrag. Die bisherige Berechnung anhand von 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens entfällt. Stattdessen genügt grundsätzlich ein Mindestbeitrag von 120 Euro jährlich, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.

Beispiel 1

Ein selbstständiger Physiotherapeut betreibt eine Praxis mit mehreren versicherungspflichtigen Mitarbeitern und hat zwei kindergeldberechtigte Kinder. Da er nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, konnte er bislang keine Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Ab 2027 kann er erstmals selbst Förderberechtigter sein und neben den staatlichen Zulagen zusätzlich von einem Sonderausgabenabzug profitieren.

Welche Förderung ist künftig möglich?

Die Reform beschränkt sich also nicht auf die Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises. Die staatliche Förderung wird deutlich ausgeweitet. Die bisherige Riester-Grundzulage von 175 Euro jährlich wird durch ein neues Fördermodell ersetzt. Künftig beträgt die maximale Grundzulage bis zu 540 Euro pro Jahr. Hinzu kommen weiterhin Kinderzulagen von bis zu 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind. Für junge Sparer unter 25 Jahren bleibt zudem der Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 Euro erhalten. Die Kinderzulage beträgt 100 Prozent der geleisteten Beiträge, höchstens jedoch 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind. Der Höchstbetrag ist damit ab einem Eigenbeitrag von 300 Euro je Kind erreicht, also ab 25 Euro monatlich. Wer weniger einzahlt, erhält entsprechend weniger – die 300 Euro sind eine Obergrenze und kein Pauschbetrag.

Neben den Zulagen bleibt auch die steuerliche Förderung erhalten. Altersvorsorgebeiträge können künftig bis zu 1.800 Euro jährlich zuzüglich der jeweils zustehenden Zulagen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Im Rahmen der weiterhin vorgesehenen Günstigerprüfung ermittelt das FA automatisch, ob die Zulagenförderung oder die steuerliche Entlastung günstiger ist.

Beispiel 1 (Fortführung)

Der selbstständige Physiotherapeut mit zwei kindergeldberechtigten Kindern kann künftig neben einer Grundzulage von bis zu 540 Euro auch Kinderzulagen von insgesamt bis zu 600 Euro erhalten. Der förderfähige Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug kann sich dadurch auf bis zu 2.940 Euro jährlich erhöhen. Der Höchstbetrag von 2.940 Euro setzt einen Eigenbeitrag von 1.800 Euro voraus.

Praxistipp — Gerade bei Freiberuflern mit hohen Grenzsteuersätzen kann die steuerliche Förderung über den Sonderausgabenabzug wirtschaftlich bedeutsamer sein als die eigentlichen Zulagen. Deshalb sollte im Beratungsgespräch stets die Gesamtförderung aus Zulagen und Steuerentlastung betrachtet werden.

Wichtig — Der Sonderausgabenabzug bleibt erhalten. Neben den Zulagen bleibt die steuerliche Förderung durch den Sonderausgabenabzug bestehen. Abziehbar sind künftig Altersvorsorgebeiträge bis zu 1.800 Euro jährlich zuzüglich des jeweiligen Zulagenanspruchs. Das Finanzamt führt weiterhin eine Günstigerprüfung durch und berücksichtigt automatisch die günstigere Fördervariante. Gerade für Praxisinhaber mit hohen Grenzsteuersätzen kann der Sonderausgabenabzug einen wesentlichen Teil der Gesamtförderung ausmachen.

Mehr Renditechancen – aber auch mehr Risiko

Die wohl sichtbarste Änderung betrifft die Kapitalanlage. Anders als bei klassischen Riester-Produkten entfällt künftig die Verpflichtung zur vollständigen Beitragsgarantie. Dadurch können Altersvorsorgedepots vollständig in breit gestreute Kapitalmarktanlagen investiert werden. Insbesondere ETF-basierte Lösungen sollen langfristig höhere Renditechancen ermöglichen.

Merke — Die Auswahl konkreter Kapitalanlagen gehört grundsätzlich nicht zur steuerlichen Beratung. Steuerberater sollten sich auf Fördervoraussetzungen, steuerliche Auswirkungen und Gestaltungsfragen beschränken. Aussagen zur Vorteilhaftigkeit einzelner Anlageprodukte sollten mit dem Blick auf Haftungsrisiken Finanz- und Anlageberatern vorbehalten werden.

Beratungsbedarf bei bestehenden Riester-Verträgen

Für Mandanten mit bestehenden Riester-Verträgen besteht grundsätzlich kein Handlungszwang. Die Verträge laufen weiterhin nach bisherigem Recht fort. Allerdings eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines Wechsels in das neue Fördersystem. Diese sogenannte Opt-in-Erklärung ist jedoch unwiderruflich und sollte daher sorgfältig geprüft werden.

Praxistipp — Bei älteren Riester-Verträgen können garantierte Leistungen, Kostenstrukturen oder vertragliche Sonderrechte wirtschaftlich wertvoll sein. Vor einer Wechselentscheidung sollten daher stets die bestehenden Vertragsunterlagen analysiert werden.

Handlungsbedarf für Steuerberater

Die Reform eröffnet ein neues Beratungsfeld für steuerliche Berater. Insbesondere folgende Mandantengruppen sollten identifiziert werden:

  • selbstständige Physiotherapeuten ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht
  • Freiberufler mit Versorgungswerk
  • selbstständige Apotheker, Architekten und Rechtsanwälte
  • Ehegattenkonstellationen mit bislang fehlender Förderberechtigung

Gerade bei langjährigen Mandanten besteht die Gefahr, dass bisherige Annahmen über eine fehlende Förderberechtigung ungeprüft fortgeführt werden. Die Reform macht deshalb in vielen Fällen eine erneute Überprüfung bestehender Altersvorsorgekonzepte erforderlich.

Checkliste — Beratungsbedarf bei Freiberuflern ab 2027

  • Gehört der Mandant aufgrund der Neuregelung erstmals zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis (z. B. als selbstständiger Physiotherapeut ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht)?
  • Bestehen bereits Riester-Verträge oder andere geförderte Altersvorsorgeverträge?
  • Kommt für Bestandsverträge eine Opt-in-Erklärung in das neue Fördersystem in Betracht?
  • Wie hoch fällt die individuelle Zulagenförderung einschließlich möglicher Kinderzulagen aus?
  • Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich aus dem Sonderausgabenabzug und der gesetzlich vorgesehenen Günstigerprüfung?
  • Bestehen Ansprüche auf Kinderzulagen oder Berufseinsteigerboni?
  • Sind die Voraussetzungen für die Förderung dauerhaft erfüllt und werden die erforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt?
  • Wurden die Grenzen zwischen steuerlicher Beratung und Anlageberatung beachtet und dokumentiert?
  • Wurde bei Opt-in-Fällen auf die Unwiderruflichkeit der Entscheidung hingewiesen?
  • Besteht Anlass, die bestehende Altersvorsorgestrategie im Hinblick auf die neuen Fördermöglichkeiten insgesamt zu überprüfen?

Praxistipp — Die Reform eröffnet insbesondere bei selbstständigen Freiberuflern ein neues Beratungsfeld. Viele Praxisinhaber gehen bislang davon aus, dass sie von der staatlichen Förderung privater Altersvorsorge ausgeschlossen sind. Gerade diese Mandantengruppe sollte daher frühzeitig auf die ab 2027 geltenden Fördermöglichkeiten angesprochen werden.

Fazit: Mehr als eine Modernisierung der Riester-Rente

Die Einführung des Altersvorsorgedepots ist weit mehr als eine Modernisierung der Riester-Rente. Für Physiotherapeuten ohne gesetzliche Versicherungspflicht, Ärzte, Zahnärzte und andere Freiberufler liegt die eigentliche Bedeutung der Reform darin, dass sie erstmals Zugang zu einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge erhalten können. Die eigentliche Bedeutung der Reform liegt für die steuerliche Beratungspraxis weniger in der Einführung eines neuen Anlageprodukts als vielmehr in der erstmaligen Einbeziehung zahlreicher Freiberufler in die staatliche Altersvorsorgeförderung. Bei den betreffenden Personengruppen sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob die neuen Fördermöglichkeiten in die bestehende Vorsorge- und Gestaltungsberatung integriert werden können.

AUSGABE: PP 11/2026, S. 14 · ID: 50973982

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