UrlaubKeine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne
Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass dieser Urlaubstage für die Zeit einer Quarantäneanordnung nachgewährt. Eine Arbeitnehmerin, die als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes in Quarantäne war, scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln (Urteil vom 13.12.2021, Az. 2 Sa 488/21, Abruf-Nr. 226482, Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen).
Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Die Quarantäneanordnung wurde am 27.11.2020 verhängt und endete mit dem 07.12.2020. Nach ihrer Behauptung lag ab dem 01.12.2020 auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vor, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt sie nicht. Die Arbeitnehmerin wollte, dass ihr Arbeitgeber ihr fünf Urlaubstage nachgewährt. Damit hat sie keinen Erfolg.
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