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  3. Seit dem 01.07.2025 müssen Praxischefs die Kinderzahl ihrer Beschäftigten digital anzeigen

Wie hoch der Beitrag zur Pflegeversicherung ist, richtet sich nach der Kinderzahl der oder des jeweiligen Beschäftigten: Kinderlose zahlen seit dem 01.07.2023 einen Aufschlag von 0,6 Prozentpunkten, vom zweiten bis zum fünften Kind gibt es pro Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Um die Pflegeversicherungsbeiträge zu berechnen, gilt seit dem 01.07.2025 das verpflichtende digitale Verfahren zur Erfassung der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder in der sozialen Pflegeversicherung. Es löst das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren ab. Wie Praxisinhaberinnen und -inhaber die Kinderzahl digital melden, fasst dieser Beitrag zusammen.

Bei Neueinstellung von Beschäftigten ist die Kinderzahl künftig zu melden

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AUSGABE: PP 10/2025, S. 6 · ID: 50537784

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