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  3. Können Physiopraxen von der Kommune die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes verlangen?

Für schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sieht § 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, einen sogenannten Behindertenparkplatz auszuweisen. Ein 77-jähriger Schwerbehinderter aus Gelsenkirchen setzte seinen Anspruch auf einen Behindertenparkplatz vor seiner Wohnung gerichtlich durch (Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Urteil vom 05.11.2024, Az. 14 K 1401/24). Da gerade Physiopraxen auch Gehbehinderte behandeln, liegt die Idee nahe, die o. g. Vorschrift der StVO für sich zu nutzen und die Ausweisung eines Behindertenparkplatzes in Praxisnähe zu verlangen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, einen Rechtsanspruch haben Physiopraxen indes nicht.

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AUSGABE: PP 08/2025, S. 10 · ID: 50421935

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