MietrechtSchönheitsreparaturklauseln für gemietete Praxisräume sind nur begrenzt wirksam
03.07.20235 Min. Lesedauervon RA Dr. Benedikt Hartl, Meincke Bienmüller Rechtsanwälte PartmbB, Berlin
iww.de
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Zwei von drei Physiotherapiepraxen befinden sich in angemieteten Räumen (vgl. PP 06/2023, Seite 6 ff.). Auch in Gewerberaummietverträgen ist die formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel „Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen“ unwirksam (Oberlandesgericht [OLG] Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022, Az. 3 U 132/21, Abruf-Nr. 235049).
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EinloggenAUSGABE: PP 07/2023, S. 10 · ID: 49569518