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MietrechtKonkurrenzschutz: Heilpraktiker mit Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik kein Physiotherapeut

07.02.20242 Min. Lesedauervon RA Norbert Monschau, Erftstadt, anwaltkooperation.de

Ein Vermieter verstößt nicht gegen eine individualvertraglich vereinbarte Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag (vgl. PP 08/2019, Seite 2, Abruf-Nr. 46047704), die eine Vermietung an Unternehmen untersagt, „die mit dem Geschäftsbereich des Mieters direkt konkurrieren“, wenn der Mieter eine physiotherapeutische Praxis betreibt und der Vermieter nachfolgend Räume an einen Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik vermietet. Denn der vereinbarte Konkurrenzschutz erfasst nicht sämtliche Tätigkeiten, die in therapeutischen Einwirkungen auf den Bewegungsapparat bestehen (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2023, 24 U 47/22, Abruf-Nr. 239052).

Physiotherapeuten mindern die Miete wegen vermeintlicher Verletzung der Konkurrenzschutzklausel, Vermieter klagt Rückstände erfolgreich ein

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AUSGABE: PP 03/2024, S. 11 · ID: 49887435

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