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KünstlersozialkasseHeilberufler als Abgabepflichtige der Künstlersozialabgabe

20.01.20221992 Min. LesedauerIWW

Schon wenige Werbeleistungen im Jahr reichen und ein Heilberufler muss sie der Künstlersozialkasse melden (vgl. PP 11/2018, Seite 17). Gegenwärtig liegt die Bagatellgrenze bei 450 EUR netto. Die Meldefrist läuft bis zum 31.03. des Folgejahrs.

Nicht immer werden die Leistungen gleich als abgabepflichtig erkannt, aber auch die Umgestaltung der Praxiswebsite, die Entwicklung eines einheitlichen Praxisauftritts oder die live-musikalische Untermalung einer betrieblichen Feier gehören dazu. Der Abgabesatz liegt für 2021 und 2022 bei 4,2 Prozent vom Nettowert der empfangenen Leistungen. Die Beitragspflicht wird regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung in den Sozialversicherungsprüfungen mitgeprüft.

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