HeilmittelverordnungKein Anspruch auf Langfristgenehmigung bei immer wieder auftretendem Behandlungsbedarf
19.12.20244 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
Wer eine Langfristgenehmigung (PP 05/2021, Seite 5) für eine Behandlung mit Manueller Therapie (MT) beantragt, muss beweisen, dass die entsprechenden Vorgaben der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) erfüllt sind. Ein „immer wieder“ auftretender Behandlungsbedarf allein begründet noch keinen Anspruch auf eine Langfristgenehmigung (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2024, Az. L 5 KR 352/21).
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EinloggenAUSGABE: PP 01/2025, S. 3 · ID: 50263901