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  3. Rippenbruch nach MT ist trotz Verstoß gegen die Heilmittel-Richtlinie kein Behandlungsfehler

Wird ein Patient physiotherapeutisch behandelt, obwohl die ärztliche Verordnung abgelaufen ist, begründet dies allein keinen haftungsrechtlich relevanten Behandlungsfehler. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Behandlung selbst nach dem anerkannten fachlichen Standard erfolgt und kein Schaden kausal darauf zurückzuführen ist. Das musste eine Patientin erfahren, die bei einer physiotherapeutischen Behandlung mit manueller Therapie (MT) einen Rippenbruch erlitten hatte und mit ihrer Haftungsklage scheiterte (Oberlandesgericht [OLG] Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 20.08.2025, Az. 4 U 26/25).

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AUSGABE: PP 12/2025, S. 6 · ID: 50615492

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