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DatenschutzVerstößt die Nutzung von WhatsApp zur internen Kommunikation im Sportverein gegen die DSGVO?

27.06.20245 Min. Lesedauerbeantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

Frage: „Ich bin Übungsleiter einer Rehasportgruppe in einem Sportverein. Zwecks unkomplizierten Austauschs mit Teilnehmenden habe ich eine WhatsApp-Gruppe eingerichtet. Wir nutzen diese zur Information über geänderte Trainingszeiten, gesellige Aktivitäten, Tipps für Übungen zu Hause, Empfehlungen für Sportbekleidung oder als Ort, um z. B. nach vergessenen/verlorenen persönlichen Gegenständen zu fragen. Kürzlich kam der Vereinsvorstand auf mich zu und bat mich, die Gruppe aufzulösen und einen anderen Anbieter zu wählen (z. B. SIGNAL). Begründung: WhatsApp genüge nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Meiner Meinung nach ist gegen die Nutzung der WhatsApp-Gruppe nichts einzuwenden, wenn alle Teilnehmenden damit einverstanden sind. Denn vertrauliche Themen (z. B. Vertragsangelegenheiten zur Mitgliedschaft, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen) werden per WhatsApp nicht diskutiert. Muss ich die Gruppe trotzdem auflösen?“

Antwort: Ja, Sie müssen sich an die Weisung des Vereinsvorstands halten. Zwar ist WhatsApp vermutlich der bekannteste Messenger-Dienst und auf vielen Smartphones oder anderen Geräten meist schon vorinstalliert. Die meisten Nutzer machen sich keine Gedanken darüber, was mit den über WhatsApp versandten Daten im Hintergrund passiert. Doch hierzulande gilt die DSGVO. Und an deren Einhaltung sind Unternehmen oder Institutionen wie z. B. Vereine gebunden. Sie müssen befürchten, dass ihnen die Datenschutzbehörden auf die Füße treten und Bußgelder bei Verstößen verhängen.

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AUSGABE: PP 07/2024, S. 11 · ID: 50069544

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