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  3. Arbeitgeber trainiert Software mit Mitarbeiterdaten – Mitarbeiter erhält Schadenersatz

Als Praxisinhaber werden Sie die Daten Ihrer Mitarbeiter verarbeiten müssen. Dies ist auch von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt. Problematisch kann es jedoch werden, wenn Sie hier eine neue Software zu Trainingszwecken mit den Daten Ihrer Beschäftigten füttern möchten. Die Schadenersatzklage eines Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Erfolg (Urteil von 08.05.2025, Az. 8 AZR 209/21). Auch wenn im vorliegenden Fall nur ein relativ geringer Schadenersatz zugesprochen wurde, sollten Sie stets vorsichtig bei dem Umgang mit den Daten der Mitarbeiter sein.

Firma testet „Workday“ mit echten Daten, Mitarbeiter klagt erfolgreich

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AUSGABE: PP 03/2026, S. 17 · ID: 50645359

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