ArbeitsrechtWer sich eigenmächtig selbst beurlaubt, riskiert die fristlose Kündigung
27.04.20222 Min. LesedauerIWW
Wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt und sich eigenmächtig selbst beurlaubt, darf der Arbeitgeber ihm außerordentlich kündigen (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021, Az. 5 Sa 88/21, Abruf-Nr. 226862). Das Urteil betrifft zwar einen Busfahrer, ist aber auch für Angestellte in Gesundheitseinrichtungen (z. B. Physiopraxen) relevant. Wichtig ist vor allem folgender Grundsatz: Selbst wenn Angestellte in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Urlaub oder Freistellung haben, dürfen sie diesen nicht eigenmächtig durchsetzen.
Sachverhalt
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
0,00 €im 1. Monat
Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
Jetzt kostenlos testenDanach 15,70 € / Monat
EinloggenAUSGABE: PP 06/2022, S. 11 · ID: 48228142