ArbeitsrechtBeim Verfall des Urlaubs gilt: Vertrag sticht Gesetz – auch zum Nachteil des Arbeitgebers!
Urlaubsansprüche verfallen nicht, wenn der Arbeitsvertrag einen Verfall ausschließt. Dies gilt selbst dann, wenn eine tarifliche Lösung und das Gesetz etwas anderes vorsehen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 15.07.2025, Az. 9 AZR 198/24).
Langzeiterkrankte klagt Abgeltung von 144 Tagen ein
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EinloggenAUSGABE: PP 01/2026, S. 17 · ID: 50630952