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Sept. 2022

Heilmittelverordnung„Blankoverordnung“: Entwurf zum Finanzstabilisierungsgesetz sieht keine Frist mehr für vertragliche Einigung vor

30.08.20221 Min. LesedauerIWW

Die Frist für eine vertragliche Vereinbarung über die sog. Blankoverordnung wurde gestrichen. Das geht aus dem Entwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hervor (online unter iww.de/s6848; ebenda, Seite 3).

Der Gesetzgeber begründet die Streichung der Frist damit, dass sich der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände zunächst nicht über die Rahmenverträge einigen konnten und mehrere Schiedsverfahren erforderlich wurden (vgl. PP 08/2021, Seite 3 ff.). Daher und weil die Verhandlungen in den unterschiedlichen Heilmittelbereichen ohnehin zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen sein werden, wurde im Finanzstabilisierungsgesetz auf einen konkreten Termin verzichtet.

Merke | Ursprünglich sollte die sog. Blankoverordnung mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) auf den Weg gebracht werden (vgl. Beitrag in PP 05/2019, Seite 3 ff.). Der Gesetzgeber hatte dem GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden in § 125a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V aufgegeben, bis zum 30.09.2021 Verträge zur „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“ zu schließen.

Wichtig | Von der Streichung unberührt bleibt die Möglichkeit der Verhandlungspartner, nach einseitigen vergeblichen Bemühungen um einen Vertragsabschluss die Verhandlungen einseitig für gescheitert zu erklären und nach § 125 Abs. 6 die Schiedsstelle anzurufen.

AUSGABE: PP 09/2022, S. 1 · ID: 48548240

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