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  3. Krankenkasse darf Kostenübernahme für osteopathische Behandlungen begrenzen

Osteopathische Behandlungen zählen nicht zu den gesetzlich geregelten Leistungen, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen sind. Krankenkassen müssen die Behandlungskosten daher nur erstatten, wenn sie dies in ihrer Satzung vorgesehen haben. Die Satzung darf auch vorschreiben, dass die Kosten nur anteilig bzw. bis zu einem jährlichen Höchstbetrag erstattet werden. Und sie kann die Erstattung an eine bestimmte Qualifikation der Behandelnden knüpfen. Ein GKV-Patient scheiterte daher mit seiner Klage auf volle Kostenübernahme (Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 25.01.2024, Az. L 1 KR 74/20).

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AUSGABE: PP 06/2025, S. 4 · ID: 50392177

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