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10.01.2008 | Rentenbesteuerung

Die Besteuerung von Rentenleistungen

von Erich Holzner, Leiter Privatkunden-Marktmanagement, Swiss Life, München

Bis einschließlich 2004 war die Besteuerung der Altersbezüge recht überschaubar. Beamtenpensionen oder Pensionen aus Pensionszusagen für Arbeitnehmer wurden – abgesehen vom Versorgungsfreibetrag – als Versorgungsbezüge im Wesentlichen voll besteuert (§ 19 Einkommensteuergesetz [EStG]). Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Direktversicherungen oder aus privaten Rentenversicherungen mussten nur in Höhe ihres Ertragsanteils der Einkommensteuer unterworfen werden. Dieser war je nach Alter bei Rentenbeginn relativ niedrig.  

 

Seit 2005 ist es damit vorbei, weil die Besteuerung von der Art der Bezüge abhängt.  

 

Überblick über die Besteuerung

 

Versorgungs- bezüge  

Schicht 1  

Schicht 2  

Schicht 3  

Gesetzliche  

Grundlage  

§ 19 Absatz 2 EStG 

§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG 

§ 22 Nummer 5 EStG 

§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG 

Altersbezüge  

  • Beamtenpensionen
  • Leistungen aus Pensionszusagen

Renten aus:  

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • berufsständischen Versorgungswerken,
  • landwirtschaftlichen Alterskasse und
  • „Rürup-Verträgen“.

Renten aus:  

  • „Riester-Verträgen,
  • Direktversicherungen nach § 3 Nummer 63 EStG,
  • Pensionsfonds, -kassen nach § 3 Nummer 63 EStG.

Renten aus:  

  • privaten Renten-versicherungen,
  • Direktversicherungen, Pensionsfonds und -kassen, für die § 3 Nummer 63 nicht gilt.

Besteuerung  

Volle Besteuerung  

Volle Besteuerung ab 2040; bis dahin stufen-weiser Anstieg mit lebenslangem Freibetrag in Höhe des steuerfreien Anteils.  

Volle Besteuerung ab Rentenbeginn  

Besteuerungs-grundlage ist der Ertragsanteil  

 

Ein Beispiel verdeutlicht die unterschiedliche Besteuerung: