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28.04.2008 | Finanzierung

Echte Mitdarlehensnehmer haften

Wer die Mithaftung für ein Darlehen übernimmt, dessen Valuta einem Dritten (hier: Stiefsohn) zugewandt werden soll, kann ein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme haben und daher echter Mitdarlehensnehmer sein. Folge: Er haftet für die Rückführung des Darlehens. Er kann sich nicht wie ein Bürge auf eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen finanzieller Überforderung berufen.  

Wichtig: Hat der Mitdarlehensnehmer zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs eine Lebensversicherung abgetreten, kann er sich nach Aussage des Oberlandesgerichts Celle auch nicht gegen die Verwertung der abgetretenen Lebensversicherung wehren. Denn die Abtretung stellt für den Darlehensnehmer nicht die Gefahr einer dauerhaften Zahlungsverpflichtung dar, sondern begründet lediglich den Verlust vorhandenen Vermögens. (Urteil vom 23.1.2008, Az: 3 U 180/07) (Abruf-Nr. 080560)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 3 | ID 118919