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06.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112251

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 14.01.2011 – 3 Wx 90/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

In der Grundbuchsache

betreffend den im Grundbuch des Amtsgerichts Kleve von Kleve

Beteiligte:
1.a) Frau H. J. B., in Kleve,
b) Herr J. B., in Kleve,
2.a) Frau M. O., Baustraße 52, 46446 Emmerich,
b) Herr S. Bi., Jahnstraße 3, 47533 Kleve,

– Verfahrensbevollmächtigter zu 1. und 2.: Notar W. in Emmerich –

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Kleve vom 14. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. P. und des Richters am Oberlandesgericht D.

b e s c h l o s s e n :

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

G r ü n d e :

I.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2010 (UR-Nr. 216/2010 des vertretenden Notars) veräußerten die Beteiligten zu 1. an die Beteiligten zu 2. den im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz. In dem Vertrag hieß es unter anderem:

㤠12
Der Käufer beabsichtigt, den Kaufpreis durch Fremdmittel zu finanzieren, die am Vertragsbesitz gesichert werden sollen.
Hinsichtlich dieser Grundpfandrechte vereinbaren die Vertragsteile bereits jetzt folgendes:
I.
Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung vollstreckbarer … Grund-pfandrechte zu Gunsten europäischer Kredit- und Versicherungsinstitute als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken, das heißt auch bereits vor Eigen-tumsumschreibung, Hypotheken oder Grundschulden bis zur Höhe von 102.000,00 Euro einschließlich … zur Eintragung in das Grundbuch vor dem beurkundenden Notar zu bewilligen und zu beantragen und dabei in Ansehung der Grundpfandrechte den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits jetzt getroffene Bestimmungen zumindest sinngemäß wiedergegeben werden: …



V.
Da bei einer möglichen Insolvenz des Verkäufers die vorstehende Finanzierungsvollmacht erlischt und daher keine wirksamen Anträge zum Grundbuchamt mehr im Namen des insolventen Verkäufers gestellt werden können, muss die vom Verkäufer eingegangene Pflicht zur Mitwirkung an der Bestellung des Finanzierungsgrundpfandrechtes abgesichert werden.
Um dem Käufer den Schutz des § 106 InsO zuteil werden zu lassen, soll diese Pflicht durch eine Vormerkung abgesichert werden.



§ 13

IV.
Die in § 12, Ziffer V übernommene Pflicht des Verkäufers zur Mitwirkung an der Bestellung des Finanzierungsgrundpfandrechtes soll durch eine Vormerkung
– im Rang vor der Auflassungsvormerkung – eingetragen werden; entspre-chendes wird bewilligt und beantragt.“

Mit Schrift des vertretenden Notars vom 22. Dezember 2010 hat dieser die Anträge auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung, einer Rückauflassungsvormerkung sowie eines Rangvorbehaltes gestellt und gleichzeitig die Eintragung einer weiteren Vormerkung „zur Sicherung der Mitwirkungsverpflichtung des Verkäufers gemäß § 13 Ziffer IV iVm § 12 Ziffer V“ beantragt. Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2011 beanstandet, die letztgenannte Eintragung könne nicht erfolgen, weil der zu sichernde Anspruch auf Mitwirkung nicht zu den in § 883 Abs. 1 BGB abschließend aufgeführten vormerkungsfähigen Ansprüchen gehöre; um „entsprechende Antragsrücknahme“ werde gebeten. Im Hinblick auf zwischenzeitliche Ausführungen des vertretenden Notars hat das Grundbuchamt seine Begründung hernach mit Schreiben vom 27. Januar 2011 vertieft.

Nach weiterer Korrespondenz zwischen Gericht und Beteiligten hat der vertretende Notar mit Schrift vom 14. Februar 2011 ausgeführt, in Abänderung der bisherigen Anträge werde nunmehr die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Rückauflassungsvormerkung sowie eines Rangvorbehaltes, danach folgend die Eintragung einer Grundschuld unter Ausnutzung des eingeräumten Rangvorbehaltes beantragt. Diesen Anträgen hat das Grundbuchamt entsprochen. Bereits zuvor hatte der vertretende Notar mit Schrift vom 2. Februar 2011 erklärt, um die weitergehende Abwicklung des Vertrages nicht zu gefährden, solle das Grundbuchamt in die Lage versetzt werden, die übrigen Anträge – mit Ausnahme der in Streit stehenden Vormerkung – abzuarbeiten; hinsichtlich des Streitpunktes werde gegen die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes Beschwerde eingelegt.

Diesem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt mit – näher begründetem – Beschluss vom 11. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genom-men.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungs-gemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1.
Die Beschwerde ist nach wie vor mit dem Verfahrensziel der Aufhebung der Zwi-schenverfügung als zulässig anzusehen.

Zwar hatte die Zwischenverfügung nur bis zum Eingang der Schrift des vertretenden Notars vom 14. Februar 2011 einen zulässigen Inhalt, indem sie zur Zurücknahme eines von mehreren nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Anträgen aufforderte, damit den übrigen stattgegeben werden könne, mithin das Ziel einer Einschränkung des Antrages verfolgte (dazu: Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 18 Rdnr. 27 m.w.Nachw.). Mit der vorbezeichneten Schrift jedoch ist der hier noch zur Entscheidung stehende Antrag auf Eintragung einer weiteren Vormerkung zu einem unverbundenen Antrag geworden mit der Folge, dass sich die gerichtliche Verfügung nicht mehr als anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO dargestellt hat. Denn ob eine derartige anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen und nicht danach, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will. Um eine nicht anfechtbare Verfügung handelt es sich bei der Aufforderung, einen von mehreren selbständigen Anträgen zurückzunehmen, nachdem den übrigen stattgegeben worden ist (vgl. Demharter a.a.O., § 71 Rdnr. 19 m.w.Nachw.). Mit dem Wegfall der Zwischenverfügung aber findet die Hauptsache ihre Erledigung. Die zuvor – mit Schrift vom 2. Februar 2011 – eingelegte Beschwerde hätte mithin auf den Kostenpunkt beschränkt werden müssen.

Jedoch hat der Senat bereits in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, die vorgenannten Rechtsfolgen träten nicht ein, wenn die Auflösung ursprünglich ge-mäß § 16 Abs. 2 GBO verbundener Anträge in mehrere selbstständige Anträge gerade deshalb vollzogen wird, um einer gerichtlichen Zwischenverfügung Rechnung zu tragen und die Vollzugsfähigkeit jedenfalls aller übrigen ursprünglichen Antragsteile zu bewirken. Denn einerseits liegt das damit verfolgte Beschleunigungsinteresse der Beteiligten auf der Hand und ist grundsätzlich schutzwürdig. Andererseits liefe es auf eine bloße Förmelei hinaus, das Grundbuchamt zu veranlassen, die nicht mehr anfechtbare Verfügung durch eine Antragszurückweisung zu ersetzen, und die Beteiligten, hiergegen erneut Beschwerde einzulegen; denn es ist sicher absehbar, dass sich weder die Begründung für die Zurückweisung des Antrages, noch diejenige des Rechtsmittels von den Äußerungen im vorliegenden Verfahren unterscheiden wür-den. An dieser in der Vergangenheit vertretenen Ansicht (Senat, Beschluss vom 9. August 2010 in Sachen I-3 Wx 50/10) hält der Senat nach Überprüfung fest.

2.
In der Sache ist dem Grundbuchamt allerdings darin beizutreten, dass der Wortlaut des § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB ernst zu nehmen ist. Aus diesem Grunde kann etwa ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung im Grundbuch nicht vorgemerkt werden (BGHZ 172, 360 ff. für den anfechtungsrechtlichen Anspruch). Dieser Gesichtspunkt trägt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Denn hier soll durchaus ein Anspruch auf Einräumung eines Grundstücksrechts gesichert werden.

Verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer in einem – echten – Vertrag zu Guns-ten Dritter zur Übereignung seines Grundstücks an einen vom Versprechensempfänger noch zu benennenden Dritten, ist der (eigene) Anspruch des Versprechensempfängers gemäß § 335 BGB auf Übereignung an den Dritten vormerkungsfähig (nicht hingegen der Anspruch des noch unbestimmten Dritten; BGH NJW 1983, S. 1543 ff. m. zahlr. Nachw.; wohl auch BGH NJW 2009, S. 356 f.; ferner Staudinger-Gursky, BGB, Neu-bearb. 2008, § 883 Rdnr. 71 m. umfassenden Nachw.). In diesem Sinne, allerdings bezogen auf die Einräumung eines Grundpfandrechts, liegen die Dinge hier.

Die Eintragungsbewilligung in § 13 IV. des Vertrages nimmt ausdrücklich auf die in § 12 V. behandelte Verkäuferpflicht Bezug. An der letztgenannten Stelle ist – ebenso wie später noch in der Eintragungsbewilligung – von der Pflicht des Verkäufers zur Mitwirkung an der Bestellung des Finanzierungsgrundpfandrechts die Rede. Darüber hinaus verweist § 12 V. mit der Formulierung, der Verkäufer sei diese Pflicht eingegangen, auf die Pflichtenbeschreibung in § 12 I. – am Anfang – des Vertrages. Dort ist die Mitwirkungspflicht durch die Formulierung „das heißt“ dahin erläutert, der Verkäufer habe auch bereits vor Eigentumsumschreibung Grundpfandrechte mit näher beschriebenem Inhalt „zur Eintragung in das Grundbuch … zu bewilligen und zu beantragen“ (und dabei auch eine Vollstreckungsunterwerfung zu erklären); im Folgesatz ist der zuvor niedergelegte Pflichteninhalt als „diese Mitwirkungspflicht“ zusammengefasst. Danach handelt es sich bei dem Begriff der Mitwirkungspflicht in der Eintragungsbewilligung nicht um eine abschließende Beschreibung des zu sichernden Anspruchs, sondern lediglich um dessen schlagwortartig zusammenfassende Beschreibung. Gesichert werden soll ein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer, mithin der Beteiligten zu 2. gegen die Beteiligten zu 1., auf Einräumung bestimmter, der Finanzierung des Erwerbs dienender Grundpfandrechte zu Gunsten noch zu benennender Dritter, nämlich der finanzierenden Kreditinstitute. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilte der Verkäufer sodann Belastungsvollmachten zu Gunsten des Käufers nach Maßgabe eingehender Abreden im Einzelnen. Damit sind die Beteiligten zu 1. Versprechende, die Beteiligten zu 2. Versprechensempfänger und handelt es sich bei dem zu sichernden Anspruch um einen solchen aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter; ob hier ein echter oder ein sogenannter unechter Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, kann auf sich beruhen, denn der Versprechensempfänger hat in jedem Fall einen sicherbaren Anspruch (§ 335 BGB).

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt indes zugleich, dass bei der Fassung der Grundbucheintragung das missverständliche Schlagwort der „Mitwirkungspflicht“ zu vermeiden ist und diese an die vorstehend gegebene Beschreibung des gesicherten Anspruchs zu anzulehnen sein dürfte.

III.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 3 und 7 KostO und des Fehlens weiterer Beteiligter nicht veranlasst. Angesichts dessen besteht auch kein Bedarf für eine Wertfestsetzung.

Ebensowenig gibt es einen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß
§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO.

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