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01.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111839

Landgericht Bonn: Beschluss vom 15.09.2009 – 31 T 343/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


19.05.2009
Landgericht Bonn
6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Beschluss
Aktenzeichen: 31 T 343/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde vom 23.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.12.2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 27.02.2008, zugestellt am 03.03.2008, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 11.02.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 16.02.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 26.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld zu Recht und mit zutreffender Begründung verhängt. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, der die Rechtslage zutreffend darstellt, wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des Falles. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB lagen vor. Die Beschwerdeführerin war zur Erstellung eines Jahresabschlusses zum Stichtag 31.12.2006 und dessen Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger bis spätestens zum 31.12.2007 gemäß §§ 242, 264 Abs. 1, 325 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet. Sie räumt ein, die Jahresabschlussunterlagen weder innerhalb der mit dem 31.12.2007 ablaufenden gesetzlichen Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB, noch innerhalb der von dem Bundesamt für Justiz gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB gesetzten, mit Zustellung der Androhungsverfügung am 03.03.2008 beginnenden und mit Ablauf des 14.04.2008 endenden 6-wöchigen Nachfrist vollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht zu haben. Zwar hat sie bereits am 25.03.2008 Rechnungsunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Diese waren jedoch unvollständig, weil der Anhang zur Bilanz fehlte. Der Anhang stellt gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit dar. Fehlt einer dieser drei Bestandteile, liegt kein Jahresabschluss vor (vgl. auch Münchener Kommentar zum HGB-Reiner, 2008, § 264 Rn. 5 mwN). Deshalb ist eine die Jahresfrist des § 325 Abs. 1 HGB wahrende stufenweise Einreichung von Bilanz und Anhang gemäß § 325 Abs. 1 Satz 5 HGB unzulässig, weil jedenfalls der Jahresabschluss und (soweit
erforderlich) der Lagebericht fristgerecht eingereicht werden müssen.
Unerheblich ist, ob der Bundesanzeiger Verlag den Auftrag stornieren durfte,
oder ob er nur zur Nachreichung des Anhangs hätte auffordern dürfen. In jedem
Fall hätte der vollständige Jahresabschluss bei Ablauf der Nachfrist nicht beim
Bundesanzeiger Verlag vorgelegen. Dies gilt auch für die Stornierung des zweiten
Veröffentlichungsauftrages vom 07.05.2008. Hier hatte die Beschwerdeführerin nur
den Anhang eingereicht. Ob sie davon ausgehen durfte, dass die Bilanz beim
Bundesanzeiger Verlag noch vorhanden ist, kann offen bleiben, weil die Nachfrist
am 07.05.2008 schon nicht unerheblich überschritten war.10Die unvollständige
Einreichung war auch verschuldet. Kapitalgesellschaften haben sich auf die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. Hierzu gehört es
auch, sich über das Bestehen und den Umfang der gesetzlichen Verpflichtungen zu
informieren. Dass der Anhang Bestandteil des Jahresabschlusses ist, ergibt sich
unmittelbar aus dem Gesetz (§ 264 Abs. 1 HGB). Dem Verschulden steht auch nicht
entgegen, dass die Stornierung des Auftrages erst nach Ablauf der Nachfrist
mitgeteilt wurde. Es ist zunächst Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die
Vollständigkeit der von ihr eingereichten Unterlagen sicherzustellen und zu
überprüfen. Sie durfte sich daher nicht auf ein zeitnahe Prüfung des
Bundesanzeiger Verlages und Monierung fehlender Teile verlassen.

Da die Beschwerdeführerin die Fristversäumnis auch nicht durch Einspruch gerechtfertigt hat, hatte das Bundesamt für Justiz nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB ein Ordnungsgeld festzusetzen. Hiervon durfte es nicht im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger absehen. Denn anders als ein reines Zwangsgeld hat das gemäß § 335 HGB festzusetzende Ordnungsgeld nicht allein den Zweck, eine konkrete Handlungspflicht durchzusetzen, sondern soll auch den Verstoß gegen die Offenlegungspflicht sanktionieren, um auf diese Weise auf eine zukünftig fristgemäße Erfüllung der Offenlegungspflicht hinzuwirken. Dementsprechend kann gemäß § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB bei nur geringfügiger Fristüberschreitung das Ordnungsgeld herabgesetzt, aber nicht von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes abgesehen werden (vgl. auch Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575, 577).

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Justiz hat den gesetzlich in § 335 Abs. 1 S. 4 HGB vorgesehenen Mindestbetrag von 2.500,- € festgesetzt. Das Ordnungsgeld berücksichtigt damit sowohl das Maß des Verschuldens der Beschwerdeführerin, den Umstand, dass es in einem neu geregelten Verfahren auf Grund einer Gesetzesänderung festgesetzt worden ist, als auch die Tatsache, dass Unternehmen in schwieriger finanzieller Situation betroffen sein können, zutreffend. Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist nur bei geringfügiger Überschreitung der vom Bundesamt für Justiz gesetzten Nachfrist gemäß § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB möglich. Dessen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Eine geringfügige Überschreitung ist nur bei einer solchen von höchstens zwei Wochen anzunehmen. Hier erfolgte die Veröffentlichung jedoch erst mehrere Wochen nach Fristablauf.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 4 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.

RechtsgebietRecht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

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