Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

31.05.2011 · IWW-Abrufnummer 102108

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 20.05.2010 – 7 U 241/08

Betriebliche Direktversicherung; fehlerhafte Bestätigung einer Bezugsrechtseinräumung; Ersatz des Vertrauensschadens.


7 U 241/08

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19.9.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 55.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen. Der Kläger hat 38 % der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Gründe
I) Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung geltend.

Der frühere Arbeitgeber der Zeugin A Z1 - die X - hatte für diese bei der Beklagten eine Lebensversicherung in Form einer betrieblichen Direktversicherung, die der Altersvorsorge diente, abgeschlossen. Nachdem die X der Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Zeugin Z1 bei ihr ausgeschieden sei und sie den Vertrag zugunsten der Versicherten freigebe, schlug die Beklagte der Zeugin Z1 mit Schreiben vom 9.12.2004 vor, den Vertrag nunmehr als Versicherungsnehmerin fortzuführen. Zugleich wies sie darauf hin, dass die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorliege und eine Abtretung oder Verpfändung über den Versicherungswert, der den Beiträgen des Arbeitgebers entspreche, nicht möglich sei. Ein entsprechender Versicherungsschein war dem Schreiben beigefügt. Auf dieser Grundlage wurde das Versicherungsverhältnis auch fortgeführt.

Auf Anfrage unterrichtete die Beklagte die Zeugin Z1 mit Schreiben vom 2.5.2005 über den Wert des Vertrages im Falle einer Kündigung zum 1.6.2005, wobei auch auf die Folgen einer Kündigung für die unverfallbaren Ansprüche nach dem Gesetz zur Verbesserung betrieblichen Altersversorgung hingewiesen wurde. Mit einem weiteren Schreiben vom 6.6.2005 erläuterte die Beklagte gegenüber den Anwälten der Zeugin, dass diese lediglich über das durch ihre Beitragszahlung gebildete Deckungskapital verfügen könne, und wies im übrigen auf die gesetzlichen Verfügungsverbote nach dem Betriebsrentengesetz hin. Das frei verfügbare Kapital in Höhe von 3.535,75 Euro wurde im August 2005 auch an die Zeugin Z1 ausgezahlt.

Ausweislich eines auf den 30.8.2005 datierenden Vertrages verkaufte die Zeugin Z1 dem Kläger die Bezugsberechtigung aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung gegen Zahlung von 55.000,- Euro. Mit Schreiben vom 1.9.2005 teilte sie der Beklagten mit, dass sie zum unwiderruflich Bezugsberechtigten jenes Lebensversicherungsvertrages - sowohl auf den Erlebens- als auch auf den Todesfall - nunmehr den Kläger bestimme.

Mit Schreiben vom 2.9.2005 bestätigte die Beklagte die Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers. Am 2.9.2005 quittierte die Zeugin Z1 den Erhalt von 55.000,- Euro.

Zu einer Auszahlung der Ablaufleistung an den Kläger kam es nicht. Über das Vermögen der Zeugin Z1 ist am 18.4.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte teilte der Zeugin Z1 mit Schreiben vom 27.2.2007 mit, dass das Bestätigungsschreiben vom 2.9.2005 irrtümlich erfolgt sei und zahlte schließlich die fällige die Ablaufleistung in Höhe von 88.660,- Euro an den Insolvenzverwalter, den Streithelfer der Beklagten, aus.

Durch Urteil vom 19.9.2008 - auf dessen Inhalt (Bl. 133 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einräumung des Bezugsrechts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 2 II 4 Betriebsrentengesetz) nichtig sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer fehlerhaften Auskunft komme nicht in Betracht, da eine Pflichtverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er ist der Auffassung, dass die Beklagte sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Aufgrund ihres überlegenen Wissens müsse sie für die von ihr abgegebene Erklärung haften. Er habe auf deren Richtigkeit Vertrauen dürfen. Das Schreiben vom 2.9.2005 sei bereits am gleichen Tag per Fax zugegangen, habe jedenfalls bei Auszahlung der 55.000,- Euro vorgelegen.

Im übrigen hält der Kläger an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Bezugsrechtseinräumung wirksam sei, da sie keine Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag darstelle.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 19.9.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden die Beklagte zu verurteilen, an ihn 88.660,- Euro nebst 9,5 % Zinsen seit 19.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil.

Dass die Bezugsrechtseinräumung nichtig sei, stehe außer Frage, so dass allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht komme. Insoweit sei der Vortrag des Klägers jedoch widersprüchlich, so dass weiterhin sowohl der Abschluss des Vertrages vom 30.8. als auch die Auszahlung der 55.000,- Euro bestritten werde.

Es fehle bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen angeblich mündlich erteilter Auskünfte bzw. ihrem Schreiben vom 2.9.2005 und dem geltend gemachten Schaden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

In zweiter Instanz ist der Kläger persönlich angehört worden. Des weiteren sind die Zeugen Z2, Z3, A und Z1 vernommen worden.

II) Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 55.000,- Euro zu.

Zwar steht dem Kläger mangels wirksamer Bezugsrechtseinräumung kein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung der Ablaufleistung zu, die Beklagte haftet dem Kläger jedoch aus cic auf Ersatz des ihm entstandenen Vertrauensschadens.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verstößt die Einräumung des Bezugsrechts zugunsten des Klägers gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) mit der Folge ihrer Nichtigkeit.

Der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag unterlag den Verfügungsbeschränkungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz), da die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gemäß § 1 b II 2 BetriebsrentenG gegeben waren. Dies hat gemäß § 2 II S. 4 BetriebsrentenG zur Folge, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen darf.

Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes zugunsten des Klägers ist einer Abtretung gleichzustellen, da sie nach ihrem Zweck auf einen sofortigen Rechtserwerb gerichtet ist und Verfügungscharakter hat (vgl. BGH VersR 2003, 1021 [BGH 18.06.2003 - IV ZR 59/02]). Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck erhalten bleibt und die auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Deckungsmittel nicht vorzeitig dem Konsum zufließen (vgl. Höfer/Abt, Arbeitsrecht, Band I, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl.). Nur soweit Versicherungsansprüche auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, kann frei über sie verfügt werden. Von letzterer Möglichkeit hatte die Zeugin Z1 Gebrauch gemacht. Nach der Auszahlung von 3.535,75 Euro im August 2005 stand jedoch unstreitig kein weiteres frei verfügbares Kapital mehr zur Verfügung. Die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten des Klägers gegen Zahlung von 55.000,- Euro verstößt danach gegen die Verfügungsbeschränkung nach dem Betriebsrentengesetz, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB darstellt.

Die Beklagte ist dem Kläger jedoch aus cic zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung erlitten hat. Der Kläger hat im Vertrauen auf die mit Schreiben vom 2.9.2005 seitens der Beklagten bestätigte Bezugsrechtseinräumung zu seinen Gunsten 55.000,- Euro an die Zeugin Z1 gezahlt bzw. auszahlen lassen.

Die Beklagte war gegenüber dem Kläger als potentiell Bezugsberechtigtem zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet. Auch gegenüber dem potentiell Bezugsberechtigten bestehen vorvertragliche Schutzpflichten (vgl. Prölss/Martin, VVG-Komm., 27. Aufl., § 166 Rz. 10; Senatsurteil in der Sache 7 U 131/07 vom 13.8.2008). Als Versicherung verfügt die Beklagte über besondere Sachkunde. Von ihr muss erwartet werden, dass sie ihre Mitarbeiter in Rechtsfragen so weit schult, wie es erforderlich ist, damit diese die ihnen im Unternehmen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Dazu gehört es, dass die Sachbearbeiter über die Verfügungsbeschränkungen nach dem Betriebsrentengesetz unterrichtet sind. Insofern stellt es einen Sorgfaltsverstoß dar, dass die Beklagte der Zeugin Z1 mitgeteilt hat, dass die Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers vermerkt sei, statt darauf hinzuweisen, dass die Einräumung des Bezugsrechts aufgrund der Verfügungsbeschränkung nach dem Betriebsrentengesetz nicht möglich ist. Für die Beklagte war erkennbar, dass ihre Mitteilung vom 2.9.2005 sowohl für die Zeugin Z1 als auch für den Kläger von erheblicher Bedeutung war und die Grundlage weiterer Entscheidungen bildete.

Hätte sie pflichtgemäß auf die Verfügungsbeschränkung und die daraus resultierende Unzulässigkeit der Bezugsrechtseinräumung hingewiesen, wäre es nicht zur Auszahlung der 55.000,- Euro an die inzwischen insolvente Zeugin Z1 gekommen. Die Auszahlung der 55.000,- Euro war an die vorherige (wirksame) Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers geknüpft. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Auszahlung der 55.000,- Euro weisungsgemäß erst nach Vorlage der schriftlichen Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers erfolgt ist. Dies haben die Zeugen Z2 und Z1 glaubhaft bestätigt.

Wie der Kläger anlässlich seiner Anhörung bekundet hat, durfte die Auszahlung der 55.000,- Euro erst nach Vorlage der schriftlichen Bestätigung über die Bezugsrechtseinräumung zu seinen Gunsten erfolgen. Eine entsprechende Weisung habe er Rechtsanwalt Z2 erteilt; er gehe davon aus, dass sich Rechtsanwalt Z2 hieran auch gehalten habe. Zwar mag es überraschend erscheinen, dass demgegenüber im schriftlichen Vertrag hiervon keine Rede ist, es vielmehr heißt, dass der Kaufpreis sofort fällig sei (§ 2) und die Verkäuferin sich verpflichte, umgehend nach Unterzeichnung des Vertrages, den Kläger als unwiderruflich Bezugsberechtigten zu benennen (§ 3). Wann genau jener Vertrag von den Vertragsparteien unterzeichnet worden ist, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Die Zeugin Z1 hat jedenfalls bekundet, dass sie ihn erst an jenem Tag unterschrieben habe, als sie das Geld erhalten habe. Faktisch war damit der Anweisung des Klägers Rechnung getragen worden. Des weiteren war allen Beteiligten bewusst, dass es in Hinblick darauf, dass es sich um eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung handelte, möglicherweise rechtliche Probleme bei der Einräumung eines Bezugsrechts zugunsten des Klägers geben könnte. Die Zeugin Z1 hatte sich im August 2005 an den Zeugen Z2 gewendet, da sie dringend Geld benötigte. Dass keine weiteren Auszahlungen aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung mehr möglich waren, ergab sich aus dem ihr vorliegenden Schreiben der Beklagten vom 6.6.2005. Wie der Zeuge Z2 bekundet hat, kam er deshalb auf die Idee einer Bezugsrechtsänderung, wobei ihm unklar war, ob dies rechtlich zulässig sein würde.

Diese Bedenken hatte er auch dem Kläger mitgeteilt. Angesichts dessen entsprach es der Interessenlage, dass der Kläger erst nach Vorliegen einer schriftlichen Bezugsrechtseinräumung mit der Auszahlung der 55.000,- Euro einverstanden war. Jede andere Handhabung hätte jeglicher wirtschaftlicher Vernunft widersprochen, da der Kläger anderenfalls in Hinblick auf das bei der Zeugin Z1 bestehende Insolvenzrisiko in keiner Weise abgesichert gewesen wäre. Dass der Kläger erst nach Vorlage der schriftlichen Bezugsrechtsänderung zu einer Zahlung bereit war, hat auch die Zeugin Z1 glaubhaft bestätigt.

Des weiteren haben die Zeugen Z2 und Z1 übereinstimmend bekundet, dass die Auszahlung tatsächlich auch erst nach Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 2.9.2005, in welchem die Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers bestätigt worden ist, erfolgt ist.

Der Zeuge Z2 hat bekundet, dass die Zeugin Z1 ihm das Schreiben der Beklagten vom 2.9.2005 per Fax zugeschickt und er auf dieser Grundlage die Auszahlung vorgenommen habe. Ebenso hat die Zeugin Z1 bekundet, dass sie das Schreiben der Beklagten vom 2.9.2005 per Fax an Rechtsanwalt Z2 geschickt habe. Sie sei dann auch mit dem Originalschreiben zu ihm gegangen. Wie sie weiter bekundet hat, war sie sich ganz sicher, dass die Bestätigung seitens der Beklagten über die Bezugsrechtseinräumung vorgelegen habe, als die Auszahlung der 55.000,- Euro erfolgt sei. Anderenfalls hätte Rechtsanwalt Z2 ihr das Geld auf keinen Fall gegeben. Insofern hat sie darauf verwiesen, dass Herr C (der Kläger) die schriftliche Bestätigung als "Sicherheit" für das gegebene Geld hätte haben wollen.

Die übereinstimmenden Angaben der Zeugen sind glaubhaft.

Zwar mag die Art und Weise der Abwicklung der streitgegenständlichen Angelegenheit seitens des Zeugen Z2 teilweise ungewöhnlich erscheinen. Es hätte nahe gelegen, den Vertragstext anders zu gestalten und die jeweiligen Daten seiner Unterzeichnung exakt festzuhalten. Ebenso wäre es sicherlich hilfreich gewesen, im einzelnen die Abläufe - nämlich das Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten sowie die Vorgänge im Zusammenhang mit der Auszahlung des Geldes nach Vorlage des Schreibens vom 2.9.2005 - schriftlich zu dokumentieren. Auch verwundert es, dass das seitens der Zeugin Z1 per Fax übermittelte Bestätigungsschreiben vom 2.9.2005 nicht mehr auffindbar ist. Des weiteren erscheint es zumindest überraschend, dass der Zeuge Z2 - eigenmächtig - anstelle der ihm seitens des Klägers überlassenen 60.000,- Euro nur einen Betrag von 55.000,- Euro in den Vertrag eingesetzt hat, was er mit einer ihm angeblich gegenüber den Eheleuten Z1 zustehenden Gebührenforderung zu rechtfertigen versucht hat. Wie der Kläger diesbezüglich bekundet hat, war es ihm relativ egal, ob auch andere von dem Vertrag profitierten, entscheidend für ihn sei allein gewesen, bei Ablauf der Versicherung den Betrag von ca. 88.000,- Euro zu erhalten. Zwar mögen insoweit gewisse Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Z2 angebracht erscheinen, entscheidend ist jedoch, dass die Zeugin Z1 seine Angaben bestätigt hat und vor dem Hintergrund der bestehenden rechtlichen Bedenken allein eine Auszahlung nach entsprechender Bestätigung der Bezugsrechtseinräumung lebensnah erscheint.

Soweit die Beklagte insoweit auf den wechselnden bzw. widersprüchlichen klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren betreffend den Inhalt des seitens Rechtsanwalt Z2 mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Gesprächs hinweist, reiht sich dies zwar in die Reihe der Unzulänglichkeiten bei Abwicklung der streitgegenständlichen Angelegenheit ein. In der Klageschrift wurde von Rechtsanwalt Z2 vorgetragen, dass er vorab bei der Beklagten angerufen habe und ihm in zwei Telefonaten bestätigt worden sei, dass die Bezugsrechtseinräumung zugunsten des Klägers mit dem Betriebsrentengesetz vereinbar sei. Ebenso hat auch der Kläger selbst in seinen vorprozessualen Schreiben an die Beklagte vom 7.3.2007 sowie an den Ombudsmann ein Telefonat gleichen Inhalts erwähnt, in der Sache aber darauf abgestellt, dass der Vertragsschluss sowie die Auszahlung auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 2.9.2005 habe erfolgen können. Bei seiner Anhörung hat der Kläger jedenfalls nicht mehr daran festgehalten, dass er ein Telefonat mitangehört habe, in welchem gegenüber Rechtsanwalt Z2 die rechtliche Zulässigkeit der Bezugsrechtseinräumung bejaht worden sei. Möglicherweise handelte es sich insoweit, wie von Rechtsanwalt Z2 vermutet, um ein weiteres von ihm geführtes Gespräch, in welchem er Nachfrage gehalten hat, ob die Bezugsrechtsänderung bereits vorgenommen sei. Erinnerlich war dem Zeugen Z2 ein solches Gespräch allerdings nicht mehr. Des weiteren ist in nachfolgenden Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren - ebenso wie bereits im vorprozessualen Schreiben vom 24.4.2007 - jedenfalls darauf abgestellt worden, dass die Auszahlung erst nach Eingang der Bestätigung über die Bezugsrechtseinräumung erfolgt sei und mit Schriftsatz vom 30.5.2008 - ebenso wie in der Berufungsbegründung - sodann vorgetragen worden, dass in jenem Telefonat eine Bestätigung der Bezugsrechtsänderung zugesagt worden sei, falls dies möglich sei bzw., dass die Änderung des Bezugsrechts geprüft werde und die Zeugin Z1 schriftlich Bescheid erhalte.

Allein die Erteilung einer solchen Auskunft erscheint auch plausibel. Wie der im Privatkundenbereich in der Abteilung Geschäftsplanung /Beschwerden bei der Beklagten tätige Zeuge Z3 bekundet hat, entspricht es dem üblichen Vorgehen, einem Anrufer, der Auskunft über die rechtliche Zulässigkeit einer Bezugsrechtsänderung begehrt, anzuraten, einfach die Unterlagen einzureichen, damit diese Frage geprüft werden könne.

Des weiteren ergeben sich auch aus dem zeitlichen Ablauf keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Angaben der Zeugen Z2 und Z1. Die mit Schreiben vom 1.9. beantragte Bezugsrechtsänderung wurde bereits mit Schreiben vom 2.9.2005 bestätigt, was vermuten lässt, dass die Bezugsrechtsänderung der Beklagten per Fax übermittelt wurde und es zumindest nahe legt, dass auch das Antwortschreiben per Fax an die sich in Geldnöten befindliche Zeugin Z1 übersandt worden ist. Konkrete Angaben hierzu vermochte die Zeugin Z1 allerdings nicht zu machen, was angesichts des Zeitablaufs und des Umstandes, dass ihr infolge einer Beschlagnahme seitens des Zollamtes keinerlei Unterlagen über den streitgegenständlichen Vorgang mehr vorlagen, auch nachvollziehbar erscheint. Dass sie jedenfalls ihrerseits das Bestätigungsschreiben vom 2.9.2005 per Fax an Rechtsanwalt Z2 übermittelt hat, hat die Zeugin bestätigt. Wie bereits ausgeführt, war sie sich auch ganz sicher, dass die Auszahlung der 55.000,- Euro erst nach Vorlage der schriftlichen Bestätigung vom 2.9.2005 erfolgte. Sie vermochte lediglich aus der Erinnerung nicht mehr anzugeben, ob die Daten - insbesondere in Hinblick auf die von ihr unterzeichnete Quittung, die den 2.9.2005 ausweist - zutreffend den tatsächlichen zeitlichen Ablauf wiedergeben. Dass die Auszahlung der 55.000,- Euro in bar erfolgte, entsprach dem Willen der Zeugin Z1 und dürfte vor dem Hintergrund ihrer angespannten finanziellen Situation zu sehen sein.

Insgesamt waren die Angaben der Zeugin Z1 in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie hat bereitwillig und in sachlicher Form den gesamten Vorgang geschildert. Ihre Angaben waren uneingeschränkt glaubhaft.

Die Aussage des ebenfalls als Zeuge gehörten Ehemanns der Zeugin Z1 war demgegenüber unergiebig. Der Zeuge hat sich darauf zurückgezogen, dass er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun gehabt habe und nur vom Hörensagen wisse, dass seine Ehefrau von Rechtsanwalt Z2 Geld bekommen habe. Über die Hintergründe dieses Aussageverhaltens, mag man spekulieren. In der Sache waren seine Angaben jedenfalls völlig unergiebig.

Danach steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Auszahlung der 55.000,- Euro im Vertrauen auf die Bestätigung der Bezugsrechtseinräumung gemäß Schreiben vom 2.9.2005 erfolgt ist. Die Beklagte ist daher zum Ersatz des dem Kläger insoweit entstandenen Schadens verpflichtet. Bei zutreffender Unterrichtung über die Unzulässigkeit der Bezugsrechtseinräumung hätte der Kläger von der Auszahlung der 55.000,- Euro an die inzwischen insolvente Zeugin Z1 Abstand genommen.

Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu.

Der Anspruch des Klägers beschränkt sich auf den erlittenen Vertrauensschaden.

Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen dem Kläger gemäß §§ 286 I, 288 I BGB zu. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ist nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I, 101 I ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

RechtsgebieteBetrAVG, BGBVorschriften§ 1b Abs. 2 S. 2 BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG § 134 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr