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11.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111539

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 15.11.2010 – 5 K 2737/06

Eine Teilwertabschreibung einer 100%-igen Beteiligungsgesellschaft ist selbst bei Verlusten über mehrere Veranlagungsjahre ausgeschlossen, wenn ihre Vermögenslage positiv ist und ihre funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund zeigt, dass die dauerhaften Verluste durch konzernrechtliche Gestaltungsentscheidungen mit beeinflusst sind.


Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 15.11.2010

5 K 2737/06

Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ( BGBl 1999 I S. 402) vorgenommene Wertaufholung zu unterbleiben hatte, weil die Teilwerte der im Streit befindlichen 100%-igen Beteiligungen der Klägerin voraussichtlich dauernd gemindert waren.

Die Klägerin ist eine Besitz- und Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH Co. KG. Sie ist im In- und Ausland in den Bereichen der Torbau-, Antriebstechnik, der Metallerzeugnisse, der Heiz- und Bräunungsgeräte sowie der Fitnessgeräte tätig.

Die Klägerin ist u. a. alleinige Gesellschafterin der G GmbH mit Sitz in N sowie der T GmbH mit Sitz in R. Beide Firmen sind im Torbau tätig.

Die G GmbH wurde im Jahr 1976 mit einem Stammkapital von 40.000,-- DM gegründet. Gesellschafter der GmbH waren zunächst Dr. W. G. und seine drei Töchter, die jeweils 2.500,-- DM auf das Stammkapital einzahlten. In den Jahren 1978 und 1979 wurden die GmbH-Anteile an der G GmbH an die Klägerin abgetreten. Der Kaufpreis für sämtliche Anteile an der G GmbH belief sich auf das eingezahlte Stammkapital in Höhe von 10.000,-- DM. Zudem zahlte die Klägerin das ausstehende Restkapital ein und erhöhte das Stammkapital im Jahr 1978 um 210.000,-- DM auf 250.000,-- DM. In den Jahren 1983 und 1990 wurde das Stammkapital um weitere 250.000,-- DM (1983) und um 1.291.000,-- DM (1990) auf insgesamt 1.791.000,-- DM erhöht.

Die Anteile an der T GmbH erwarb die Klägerin im Jahr 1988 zu einem Kaufpreis von 1,-- DM. Zudem fielen für den Erwerb der T GmbH Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 1.227.016,-- DM an.

Im Jahr 1990 nahm die Klägerin nach ihren Angaben aufgrund der anhaltenden Verlustsituationen auf ihre Beteiligungen an der G GmbH und T GmbH Teilwertabschreibungen in Höhe von 1.696.000,-- DM (G GmbH) und von 1.087.017,-- DM (T GmbH) vor, so dass ihre Buchwerte zum 31. Dezember 1990 95.000,-- DM (G GmbH) und 140.000,-- DM (T GmbH) betrugen. In den Jahren 1990 bis 1994 entwickelten sich die Kapitalkonten der G GmbH und T GmbH unter Berücksichtigung der von beiden Beteiligungsgesellschaften in diesen Jahren erzielten Gewinne bzw. Verluste wie folgt:

Eigenkapital (=EK) G GmbH in DM: EK T GmbH in DM:
31.12.1990 Gewinn/Verlust 649.117,-- -85.647,-- 439.516,-- 1.164.922,--
31.12.1991 Gewinn/Verlust 563.470,-- 953.543,-- 1.604.438,-- 2.056.281,--
31.12.1992 Gewinn/Verlust 1.517.013,-- 955.110,-- 3.660.719,-- 1.013.969,--
31.12.1993 Kapitalerhöhung Ausschüttung Gewinn/Verlust 2.472.123,-- 2.500.000,-- -327.236,-- -183.905,-- 4.674.688,-- 0,-- -79.667,-- 221.400,--
31.12.1994 Gewinn/Verlust 4.460.982,-- -454.742,-- 4.510.492,-- -285.929,--

Zum 31. Dezember 1994 wurde das Stammkapital der Gr GmbH um 2.500.000,-- DM auf 2.595.000,-- DM erhöht.

Am 1. Januar 1995 schloss die Klägerin mit der G GmbH und T GmbH Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge mit der Folge körperschaft- und gewerbesteuerlicher Organschaft ab.

Nach Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge erzielten die G GmbH und T GmbH nach Angaben der Klägerin folgende Gewinne bzw. Verluste (in DM):

Jahr G GmbH T GmbH
1995 -961.188,08 -446.147,99
1996 -1.538.780,25 -798.176,81
1997 -1.119.988,90 -2.332.630,67
1998 -1.853.054,53 -901.703,01
1999 -4.591.047,82 -105.192,74
2000 734.136,62 156.103,03
2001 -882,503,15 -34.727,15
2002 -2.391.794,49 -253.858,22
2003 0,-- 0,--
2004 0,-- -328.699,99
2005 -1.290.135,79 0,--

Aus der Bilanz der G GmbH zum 31. Dezember 1999 ergab sich, dass sie im Jahr 1999 über ein Eigenkapital von 4.300,000,-- DM verfügte. Ihr Anlagevermögen betrug insgesamt 28.679,-- DM. Der Jahresabschluss der T GmbH zum 31. Dezember 1999 wies ein Eigenkapital von 4.385.000,-- DM aus. Ihr Anlagevermögen betrug 1,-- DM.

Während die G GmbH zum 31. Dezember 1999 einen Jahresfehlbetrag aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von 600.339,05 DM zuzüglich außerordentlicher Aufwendungen von 8.350.000,-- DM (Einzelwertberichtigung über 4.800.000,-- DM gegenüber der Gesellschaft der G-Gruppe aus Österreich und Zuführung zur Rückstellung wegen Patentverletzung über 3.550.000,-- DM) also einen Jahresfehlbetrag in Höhe von insgesamt 8.950.339,05 DM zu verzeichnen hatte, ergab sich bei der T GmbH zum gleichen Stichtag ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 205.739,11 DM.

Das für die Geschäftsbetriebe der G GmbH und T GmbH erforderliche Anlagevermögen, das aus materiellen Vermögensgegenständen, Grundstücken, technischen Anlagen anderen Anlagen sowie aus Betriebs- und Geschäftsausstattung bestand, wies die Klägerin in den die Streitjahre betreffenden Jahresabschlüssen in folgender Höhe aus:

Bilanzstichtage G GmbH T GmbH
Anlagevermögen: 01.01.99 31.12.99 31.12.00 01.01.01 31.12.01 34.468.709,85 DM 35.075.136,49 DM 36.582.235,35 DM 18.704.199,96 € 18.583.904,54 € 5.332.640,92 DM 5.324.226,11 DM 5.385.374,31 DM 2.753.498,13 € 2.774.078,13 €

Im Übrigen wird auf die Jahresabschlüsse der Klägerin sowie der G GmbH und T GmbH vom 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 verwiesen. Für die von der Klägerin der G GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter zahlte diese Betriebspachten in Höhe von 2.412.336,- DM (1999) und von 2.408.116,-- DM (2000). Die T GmbH leistete im Jahr 1999 und 2000 Pachtzahlungen in Höhe von 334.566,-- DM (1999) bzw. in Höhe von 315.228,-- DM (2000) für die ihr von der Klägerin überlassenen Wirtschaftsgüter.

In den zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheiden für 1999 vom 5. April 2002, für 2000 vom 17. Juli 2003 und für 2001 vom 8. August 2003 setzte der Beklagte die Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH mit den um die Teilwertabschreibungen geminderten Buchwerten an und stellte die gewerblichen Einkünfte der Klägerin im Jahr 1999 in Höhe von 8.409.351,-- DM, im Jahr 2000 in Höhe von 1.237.587,-- DM und im Jahr 2001 in Höhe eines Verlustes von -927.556,93 DM fest.

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin der Jahre 1999 bis 2001 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung an. In seinem Bericht vom 8. Juli 2005 holte der Außenprüfer unter Tz. 1.7 die Teilwerte an der G GmbH und T GmbH zum Stichtag 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 um jeweils insgesamt 2.783.017,-- DM und zum 31. Dezember 2001 um insgesamt 1.422.934,-- € auf (Bp-Akte, Bl. 13).

Unter Tz. 1.8 und 1.9 begründete der Außenprüfer die Wertaufholungen insbesondere unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 17. September 1969 (BStBl II 1970, 48) und vom 12. Oktober 1972 (BStBl II 1973, 76) damit, dass die Beteiligungen an 100%-igen Organgesellschaften mindestens mit dem Substanzwert anzusetzen seien, und des Weiteren mit dem zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen bilanziellen Eigenkapital der beiden Beteiligungsgesellschaften. Nach dem ab 1999 wirksamen Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG seien die früheren Teilwertabschreibungen wieder zuzuschreiben.

Unter Tz. 1.16 berücksichtigte der Außenprüfer schließlich die gemäß § 52 Abs. 16 EStG zu bildende Rücklage von 4/5 des zum 31. Dezember 1999 entstandenen Gewinns und löste diese gemäß § 52 Abs. 16 S. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 zum 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 um jeweils 1/4 auf. Auf den Außenprüfungsbericht wird im Übrigen verwiesen (Ap-Akte, Bl. 8 ff.).

Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheiden für die Jahre 1999 bis 2001 vom 24. Oktober 2005 erhöhte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin von 8.409.351,-- DM auf 9.176.274,-- DM im Jahr 1999 und von 1.237.587,-- DM auf 1.793.681,-- DM im Jahr 2000 (F-Akte, Fach 1999, Bl. 47, Fach 2000, Bl. 4). Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2001 erhöhte er von -927.555,-- DM auf -524.224,-- DM (F-Akte, Fach 2001, Bl. 55).

Gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1999 bis 2001 legte die Klägerin wegen der Wertaufholungen auf die Teilwertabschreibungen und zunächst im Jahr 1999 nicht berücksichtigter Schuldzinsen in Höhe von 218.534,-- DM Einspruch ein.

Mit gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändertem Feststellungsbescheid für 1999 vom 4. August 2006 half der Beklagte dem Einspruch der Klägerin hinsichtlich der zunächst gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht berücksichtigten Schuldzinsen in Höhe von 218.534,-- DM ab und minderte die gewerblichen Einkünfte der Klägerin auf 8.957.740,-- DM (F-Akte, Fach 1999, Bl. 58).

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Rb-Akte, Bl. 20 ff.). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer bei Gericht am 20. Dezember 2006 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die zunächst mit den Anschaffungskosten bilanzierten Beteiligungen beide im Jahr 1990 auf Grund der anhaltenden Verlustsituation auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden seien.

Der Außenprüfer habe die vorgenommene Wertaufholung damit begründet, dass bei beiden Gesellschaften ein über den ursprünglichen Anschaffungskosten liegender Substanzwert vorhanden gewesen sei und die seit 1995 angefallenen Verluste keinen Grund für eine Teilwertabschreibung darstellten (Abschn. 60 KStR, BFH-Urteile vom 17. September 1969, BStBl II 1970, 48 und vom 12. Oktober 1972, BStBl II 1973, 76).

In der Prüferbilanz zum 31. Dezember 1999 seien daher die beiden Beteiligungsbuchwerte um die im Jahr 1990 vorgenommenen Teilwertabschreibungen um insgesamt 1.422.934,-- € erhöht und eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 1.138.347,40 € gebildet worden, die in den Jahren 2000 bis 2003 gewinnerhöhend aufzulösen sei.

Der Beklagte begründe die Wertaufholungen damit, dass der Substanzwert einer Beteiligung für die Frage der Teilwertfindung die betragsmäßige Untergrenze darstelle und verweise auf die oben genannten Entscheidungen des BFH. Im Falle eines Organschaftsverhältnisses führten Verluste der Organgesellschaft während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages nicht zu einer Substanzminderung, weil sie durch den Anspruch auf Verlustübernahme durch den Organträger auszugleichen seien.

Die vom Beklagten vorgenommenen Wertaufholungen auf die Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH seien nicht gerechtfertigt.

Die vom Beklagten zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des BFH sei nicht einschlägig: Der BFH habe sich in den vorzitierten Urteilen vom 17. September 1969 und vom 12. Oktober 1972 nur mit dem Fall beschäftigt, dass „während des Bestehens” eines Ergebnisabführungsvertrages Teilwertabschreibungen der Organträgerin auf eine Beteiligung an einer Organgesellschaft allein auf Grund der von dieser erwirtschafteten Verluste vorgenommen worden seien und habe hierzu die Auffassung vertreten, dass diese steuerlich nicht anzuerkennen seien. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin bereits Jahre vor Abschluss der Ergebnisabführungsverträge Teilwertabschreibungen vorgenommen, die auch steuerlich anerkannt worden seien. Unstreitig habe sich die Ertragssituation beider Beteiligungen auch nach Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge mit ihr nicht verbessert.

Eine Wertaufholung hinsichtlich der Beteiligungen an den Gesellschaften habe der Beklagte allein damit begründet, dass zwischen der Klägerin und der G GmbH und der T GmbH mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 jeweils ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen worden sei.

Durch diesen Umstand sei aber der Teilwert der Beteiligungen nicht erhöht worden. Ein gedachter Erwerber, der sie erwerbe, würde für ihre Beteiligungen an der G GmbH und der T GmbH nicht deshalb mehr zahlen, weil zwischen ihr und diesen Gesellschaften ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen worden sei. Der Erwerber würde bei seiner Wertfindung negativ berücksichtigen, dass er nach dem Kauf dieser Gesellschaften die auch weiterhin entstehenden Verluste dieser Gesellschaften, sei es durch einen Ergebnisübernahmevertrag oder durch Kapitalzuschüsse, ausgleichen müsste. Weder der Ertrags- noch der Substanzwert der Unternehmen der G GmbH und der T GmbH seien durch den Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge erhöht worden. Die Verlustausgleichsverpflichtung der Klägerin begründe eine derartige Erhöhung jedenfalls nicht. Die G GmbH und die T GmbH hätten auch nach Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge und auch nach der Wertaufholung im Jahr 1999 erhebliche Verluste erlitten.

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1969, a. a. O.) werde der Substanzwert der Organgesellschaft während des Bestehens des Ergebnisabführungsvertrages konserviert, aber nicht erhöht. Da die Teilwertabschreibung aber bereits vor Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge vorgenommen worden sei, könne ihr Abschluss eine Wertaufholung nicht begründen.

Der BFH begründe seine Auffassung, dass während des Bestehens eines Ergebnisabführungsvertrages verlustbedingte Teilwertabschreibungen des Organträgers auf dessen Beteiligung an der die Verluste erwirtschaftenden Organgesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen seien, damit, dass diese Verluste infolge der Verlustübernahme durch den Organträger ausgeglichen und sich auf das Ergebnis des Organträgers auswirken würden ( BFH-Urteil vom 12. Oktober 1972, a.a.O.). Zu einer doppelten Verlustnutzung, einmal über die Zurechnung der Verluste der Organgesellschaft im Rahmen der Organschaft und zum anderen infolge der verlustbedingten Teilwertabschreibung, sei es im Streitfall aber nicht gekommen. Da die Teilwertabschreibungen nicht während des Bestehens der Organschaft vorgenommen worden seien, habe sich diese nicht zweifach ausgewirkt. Die Teilwertabschreibungen seien nicht auf Grund der während des Bestehens der Organschaft erlittenen Verluste, die im Rahmen der Organschaft berücksichtigt worden seien, vorgenommen worden, sondern hätten ihre Grundlage in der Zeit vor Begründung der Organschaft gehabt. Im Rahmen des Bestehens der Organschaft hätten vororganschaftliche Verluste der G GmbH und der T GmbH nicht berücksichtigt werden können und seien auch nicht berücksichtigt worden. Eine Wertaufholung allein auf Grund des Abschlusses von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen würde aber umgekehrt dazu führen, dass vororganschaftliche Teilwertabschreibungen rückgängig gemacht werden müssten. Eine derartige Auffassung habe auch der BFH - soweit ersichtlich - bislang noch nicht vertreten.

Die beiden Tochtergesellschaften hätten mit Ausnahme des Jahres 2000 seit Begründung der Organschaft im Jahr 1995 nur Jahresfehlbeträge erwirtschaftet (vgl. PA, Bl. 47 und 48). Aus der Aufstellung der Jahresabschlüsse sei ersichtlich, dass beide Gesellschaften immense Verluste erwirtschaftet hätten, die von ihr ausgeglichen worden seien.

In Anbetracht der gravierenden Verlustsituation könne sie sich nicht vorstellen, dass ein gedachter Erwerber bereit wäre, für die beiden Beteiligungen überhaupt einen anteiligen Kaufpreis zu entrichten. Bei der wirtschaftlichen Lage der Beteiligungsgesellschaften sei davon auszugehen, dass ein innerer Wert nicht mehr vorhanden sei.

Es treffe zwar zu, dass der bilanzielle Substanzwert die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligungen übersteige. Dennoch müsse davon ausgegangen werden, dass ein gedachter Unternehmenskäufer nicht bereit sei, diesen zu vergüten, weil im vorliegenden Fall die gravierende Verlustsituation der Gesellschaften eine wesentlich entscheidendere Rolle spiele, als das vorhandene Vermögen. Auch insoweit weiche der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von den oben genannten durch den BFH entschiedenen Fällen ab. Werde der durch die über Jahre erzielten Verluste dokumentierte negative Ertragswert beider Gesellschaften außer Acht gelassen, führe dies hinsichtlich des anzusetzenden Teilwerts eindeutig zu einem falschen Ergebnis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

Ein Marktwert der Beteiligungen sei faktisch nicht vorhanden. Bei objektiver Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der beiden Tochtergesellschaften sei klar ersichtlich, dass eine Veräußerung zu einem positiven Kaufpreis nicht möglich sei. Sie verweise insoweit auf die ergänzenden Ausführungen des BFH zum Teilwertbegriff in seiner Entscheidung vom 7. November 1990, I R 116/86. Die vom Beklagten zum 31. Dezember 1999 vorgenommene Wertaufholung der Beteiligungen sei mithin nicht zulässig gewesen, weil entsprechend hohe Teilwerte nicht vorgelegen hätten.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2009 haben die die Bevollmächtigte der Klägerin vertretenden Steuerberater nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gedachter Erwerber den Teilwert der G GmbH und der T GmbH im Rahmen eines für die Klägerin zu zahlenden Gesamtkaufpreises in Anbetracht der von den beiden Gesellschaften von 1995 bis 2005 beinahe ausschließlich erzielten Verluste mit maximal 1,- € ansetzen würde, zumal allein die sich aus einem Sozialplan ergebenden Zahlungsverpflichtungen das ausgewiesene bilanzielle Eigenkapital übersteigen würden. Ein gedachter Erwerber würde zur Bestimmung des Teilwerts wesentlich auf den über Jahre negativen Ertragswert der beiden Beteiligungen abstellen. Er würde den Teilwert hiernach und nicht nach einem nicht einmal durch Anlagevermögen unterlegten Substanzwert, der - was der Beklagte mache - überdies nicht mit dem bilanziellen Eigenkapital gleichgesetzt werden könne, ansetzen. Lege man diesen Ansatz zugrunde, sei der Teilwert der Organgesellschaften zu den im Streit befindlichen Bilanzstichtagen dauerhaft gemindert gewesen. Diesem objektiven Teilwert stünden auch nicht die Ergebnisabführungsverträge aus dem Jahr 1995 entgegen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 4. August 2006 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 und 2001 vom 24. Oktober 2005 alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1999 auf einen Betrag in Höhe von 8.417.198,-- DM, im Jahr 2000 auf 1.267.407,-- DM und im Jahr 2001 auf -1.050.292,-- DM festgestellt werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ein Wertaufholungsgebot begründe, wenn nach vorangegangener Teilwertabschreibung der Grund für diese inzwischen ganz oder teilweise entfallen sei.

Im Streitfall sei für die Frage, ob eine Wertaufholung durchzuführen sei, nicht entscheidungserheblich, dass die Teilwertabschreibungen in einem Jahr erfolgt seien, in denen kein Organschaftsverhältnis bestanden habe. Die Wertaufholung sei zwingend vorzunehmen, auch weil noch vor Abschluss der Gewinnabführungsverträge im Jahr 1995 durch vororganschaftliche Gewinne die Teilwertabschreibungen bereits wieder „aufgeholt” worden seien; der Substanzwert sei bereits erstarrt gewesen. Entsprechende Arbeitsunterlagen des Außenprüfers seien der Klägerin während der Betriebsprüfung vorgelegt worden.

Nach dem BFH-Urteil vom 31. März 1982, I R 185/78 könnten Verluste der Organgesellschaft beim Organträger einen Buchansatz für die Beteiligung unter dem Substanzwert des Vermögens der Organgesellschaft unter dem Gesichtspunkt des niedrigeren Teilwertes grundsätzlich nicht rechtfertigen. Denn Teilwertabschreibungen auf Organbeteiligungen seien, wie in der Rechtsprechung mehrfach betont worden sei, nur mit Einschränkungen zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1969, a.a.O. und vom 12. Oktober 1972, a. a. O.). Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass Verluste der Organgesellschaft während der Dauer der Ergebnisabführungsverträge nicht zu einer Substanzminderung führten, weil sie durch den Anspruch auf Verlustübernahme durch den Organträger ausgeglichen würden.

Im Streitfall sei daher die Ertraglosigkeit der Beteiligungen kein Grund dafür, nicht zumindest den Substanzwert anzusetzen. Auch das Finanzgericht Nürnberg führe in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2000 (I 45/99, EFG 2001, 1026) aus, dass im Falle eines Organschaftsverhältnisses Verluste der Organgesellschaft während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages nicht zu einer Substanzminderung führten, weil sie durch den Anspruch auf Verlustübernahme durch den Organträger ausgeglichen würden und folglich der Substanzwert erstarre.

Der Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge habe daher zwingend die von ihm vorgenommene Wertaufholung begründet.

Der Senat hat am 14. September 2009 mündlich verhandelt und die Sache vertagt, damit die Klägerin zu der Frage der dauernden Wertminderung ihrer Beteiligungen an der G GmbH und der T GmbH eine gutachterliche Stellungnahme nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen nach dem IDW-Standard S1 vorlegen kann. Zudem haben die Beteiligten künftig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (PA, Bl. 82).

Mit gutachterlicher Stellungnahme der Bevollmächtigten der Klägerin vom 17. November 2009 haben diese unter Zugrundelegung der „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen” (IDW S 1) das Ergebnis ihrer Bewertung vorgelegt. Sie führen aus, dass der Liquidationswert beider Gesellschaften jeweils den Ertragswert bei Fortführung übersteige. Damit sei der Liquidationswert der Wert, den ein potentieller Erwerber der Klägerin als Teil des Gesamtkaufpreises für die Geschäftsanteile an der G GmbH und der T GmbH ansetzen würde, da auch bei einer Fortführung der G GmbH als Ganzes die Liquidation die günstigere Alternative im Vergleich zur Fortführung beider Gesellschaften bei anhaltenden Verlusten darstelle. Der Liquidationswert entspreche dem Unternehmenswert im Sinne der vom IDW herausgegebenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) sowie dem Teilwert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Hiernach betrage der Liquidationswert der G GmbH und der T GmbH zum 31. Dezember 1999 0,- € (G GmbH) und 404.000,- € (T GmbH). Auf die gutachterliche Stellungnahme nebst beigefügter Anlagen wird verwiesen (vgl. PA, Bl. 89 nebst Gutachten über die Bewertung der Anteile an der G GmbH, N und T GmbH, R zum 31. Dezember 1999 zur Vorlage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz, in gebundener Fassung).

Der Beklagte hat zu dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen (PA, Bl. 101 ff.): Nach dem IDW-Standard S 1 werde der Wert eines Unternehmens allein aus seiner Ertragskraft abgeleitet. Der Teilwert sei aber der Betrag, den ein Erwerber bei Fortführung des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Zwar könne eine Teilwertabschreibung geboten sein, wenn die Beteiligung infolge nachhaltig hoher Verluste eine nachträgliche Wertminderung erfahren habe. Hierfür genüge nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht allein die Feststellung, dass hohe Verluste eingetreten seien. Für den Wert einer Beteiligung im Rahmen des Gesamtunternehmens seien nämlich nicht nur die Ertragslage und die -aussichten, sondern auch der Vermögenswert und der Funktionswert des Beteiligungs-Unternehmens für die Wertzumessung entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl II BStBl 1984 II S. 1989, BStBl 1984 II S. 274). Der IDW S 1 berücksichtige den Funktionswert einer Beteiligung nicht. Deshalb sei es sowohl methodisch als auch juristisch nicht sachgerecht, den Teilwert der Beteiligungen unter Heranziehung des IDW S 1 zu bestimmen. Welche Bedeutung die Beteiligungen für die Klägerin gehabt hätten, werde dadurch deutlich, dass sie sie trotz ihrer Ertraglosigkeit nicht liquidiert hätte, sondern sogar bei der G GmbH noch eine Kapitalerhöhung durchgeführt habe. Dies rechtfertige die Annahme, dass die Beteiligungen auch für einen gedachten Erwerber über den Kapitalanteil und die damit verbundene Kapitalverzinsung hinaus große Vorteile geboten habe. Selbst wenn die Beteiligungen keine Erträge gebracht hätten, seien bei ihnen erhebliche Sachwerte und somit stille Reserven im Umlaufvermögen und dem „Know how” vorhanden gewesen. Aus dem Bewertungsgutachten gehe nicht hervor, in welcher Funktion der Bevollmächtigte der Klägerin tätig geworden sei. Die Berücksichtigung der tatsächlich eingetretenen Ereignisse der Jahre 1999 bis 2005 bei der auf den Stichtag 31. Dezember 1999 bezogenen Ermittlung des Unternehmenswertes verstoße gegen das in Tz. 22 des IDW S1 festgelegte Stichtagsprinzip und stelle einen schweren methodischen Fehler dar. Fielen der Bewertungsstichtag und die Bewertung zeitlich auseinander, sei nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können.

Besonders wichtig sei zudem, dass es sich ausweislich der vorgelegten Bilanzen um ertragsschwache Beteiligungen gehandelt habe. Dennoch seien die Beteiligungen von der Klägerin als Muttergesellschaft über Jahre fortgeführt worden. Das vorgelegte Gutachten kranke methodisch bereits daran, dass bei der Ermittlung der Substanzwerte der Beteiligungen der Liquidationswert herangezogen worden sei. Dies widerspreche methodisch dem IDW-Standard S1, der den Substanzwert bei ertragsschwachen Unternehmen eben nicht als Liquidationswert, sondern vielmehr als Rekonstruktionszeitwert definiere.

Selbst bei einer alternativen Wertermittlung bspw. mittels des Stuttgarter Verfahrens oder mittels eines Umsatzmultiplikators bei sog. Small-Cap-Unternehmen, zu dem die G GmbH und die T GmbH gehörten, werde deutlich, dass sowohl die Annahmen als auch die konkreten Wertermittlungen der beiden Beteiligungen im vorgelegten Gutachten nicht plausibel seien.

In der weiteren Replik führte die Klägerin im Wesentlichen aus (PA, Bl. 117 ff.), dass mit Zustimmung der Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2009 vereinbart worden sei, eine gutachterliche Stellungnahme nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen IDW S 1 vorzulegen. Hinsichtlich der inhaltlichen Kritikpunkte sei anzumerken, dass § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zwar vorgebe, dass bei der Bewertung von der Fortführung des Unternehmens auszugehen sei, dass aber bei einer Veräußerung oder Liquidation die gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bewerteten Buchwerte nicht erzielt werden könnten. Damit seien bei der Ermittlung des Liquidationswertes zwingend Wertberichtigungen von den handelsrechtlichen Buchwerten erforderlich, da wirtschaftlich geboten. Zudem verlange der Beklagte bei der Bewertung der Beteiligungen die Tz. 152 und 153 des IDW-Standard S1 zu berücksichtigen, die sich auf sog. „Non-Profit-Unternehmen” bezögen. Dies sei bei der G und T GmbH nicht der Fall. Die vom Beklagten vorgenommene alternative Wertermittlung unter Heranziehung von Ergebnismultiplikatoren sei nach Tz. 144 des IDW-Standard S 1 nicht zulässig. Im Übrigen könne das nicht mehr relevante Stuttgarter Verfahren einmal nicht mehr zur Ermittlung von Unternehmenswerten herangezogen werden. Zum anderen seien die vom Beklagten hiernach ermittelten Unternehmenswerte unklar.

In seiner weiteren Erwiderung verwies der Beklagte im Wesentlichen darauf (PA, Bl. 132 ff.), dass die Verwendung der tatsächlichen Ergebnisse der Jahre 1999 bis 2005 anstelle der im Besteuerungszeitpunkt zum 31. Dezember 1999 maßgeblichen Planergebnisse einen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip darstelle. Dies sei ausdrücklich in Tz. 22 und 23 des IDW-Standard S 1 festgehalten. Im Übrigen seien die Mindestwerte fehlerhaft ermittelt worden. Der Liquidationswert als Wertuntergrenze gelte lediglich dann, wenn das Unternehmen tatsächlich liquidiert werde bzw. die Liquidation unmittelbar bevorstehe. Vorliegend liege die Verlustträchtigkeit der Beteiligungen im Organschaftsverhältnis begründet. Beanstandet werden müsse, dass für die Wertfindung zum 31. Dezember 1999 die Liquidation der Beteiligungen unterstellt worden sei, obwohl sie fortgeführt worden seien. Weshalb bei den Vorräten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Abschläge vorgenommen, während die Rückstellungen (Sozialplankosten) erhöht bzw. die Verbindlichkeiten unverändert übernommen worden seien, könne er nicht nachvollziehen. Inwieweit die Rückstellung wegen einer Patentverletzung in Höhe von 3.550.000,- DM im Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme noch gerechtfertigt gewesen sei oder eine Inanspruchnahme der G GmbH habe abgewendet werden können, habe die Klägerin überhaupt nicht dargelegt. Der Vermögens- und der Funktionswert der Beteiligungsunternehmen sei nicht berücksichtigt worden. So sei das Patent zur Herstellung von Schnellfalttoren in der Bilanz der G GmbH, dessen ursprüngliche Anschaffungskosten 90.000,- DM betragen hätten, zum 31. Dezember 1999 mit 1,- DM angesetzt worden. Im „Gutachten” werde zum gemeinen Wert dieses immateriellen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens überhaupt keine Aussage getroffen. Überdies beanstande er den Forderungsverzicht der G GmbH gegenüber der „G France” zum 1. Januar 1999 über 1.200.000,-- DM und zum 31. Dezember 1999 über 100.000,- DM sowie die Einzelwertberichtigungen in Höhe von 5.879.532,-- DM bei mit der G GmbH verbundenen Unternehmen, davon allein für die „G Österreich” in Höhe von 4.800.000,-- DM.

Bezug nehmend hierauf verwies die Klägerin im Wesentlichen auf ihre vorangegangene Stellungnahme vom 4. Mai 2010 (siehe oben PA, Bl. 117 ff.).

Die Beteiligten haben - wie bereits dargelegt - in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2009 künftig auf mündliche Verhandlung verzichtet.



Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin angegriffenen Feststellungsbescheide der Jahre 1999 bis 2001 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte hat die Teilwerte der beiden Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG i. F. d. StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ( BGBl 1999 I S. 402) aufgeholt. Der Wert der Beteiligungen ist zum 31. Dezember 1999 auch nicht voraussichtlich dauernd gemindert gewesen.

I. 1. Bis zum 31. Dezember 1998 hatte der Steuerpflichtige gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG alter Fassung ein Bewertungswahlrecht, ob er eine im Anlagevermögen seines Betriebes gehaltene Beteiligung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ansetzen wollte. Demgemäß hat die Klägerin ihre Beteiligungen an der G und der T GmbH entsprechend der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage im Jahr 1990 mit dem Teilwert ansetzen und in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Anschaffungskosten eine Teilwertabschreibung vornehmen dürfen.

2. Durch die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ( BGBl 1999 I S. 402) hat der Gesetzgeber einerseits dieses aus dem handelsrechtlichen Wahlrecht gemäß § 253 Abs. 2 S. 3 HGB folgende steuerrechtliche Bewertungswahlrecht zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und Teilwert eingeschränkt und andererseits eine zwingende Wertaufholung für Wirtschaftsgüter vorgeschrieben, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben. Ab dem 1. Januar 1999 sind abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, in den folgenden Wirtschaftsjahren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern vermindert um die Abschreibungen anzusetzen, es sei denn der Steuerpflichtige weist nach, dass auf Grund einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung der Teilwert niedriger ist. Ist der Teilwert nicht auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, ist die Wertaufholung in dem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG zwingend vorzunehmen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das bislang bestehende Wertbeibehaltungswahlrecht aufgehoben und ein striktes Wertaufholungsgebot eingeführt. Gleichzeitig wird dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast auferlegt. Hat sich der Wert des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung wieder erhöht, so wird diese Betriebsvermögensmehrung nunmehr bis zum Erreichen der Bewertungsobergrenze steuerlich erfasst (BT-Drucks. 14/443, S. 22).

Dieser Grundsatz gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG gleichermaßen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, d. h. für Grund und Boden, für Beteiligungen und für das Umlaufvermögen entsprechend. Mit Urteil vom 24. April 2007 hat sich der BFH ausführlich zu den mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen und zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift befasst ( BFH-Urteil vom 24. April 2004, I R 16/06 , BStBl II 2007, 707). Hiernach sind für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, zwingend mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweist. Das bedeutet, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann ( BFH-Urteil vom 24. April 2004, I R 16/06 , a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 12). Hierbei bedarf es keiner Klärung, in welchem Umfang die Steigerung des Teilwerts der Beteiligung vorliegend erst im Streitjahr selbst - als Erstjahr der Geltung des Wertaufholungsgebots - und in welchem Umfang sie bereits in früheren Veranlagungszeiträumen eingetreten ist ( BFH-Urteil vom 24. April 2004, I R 16/06 , a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 25).

3. Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 06. November 2003, IV R 10/01, BStBl II 2004, 416).

II. 1. In jüngster Zeit hat der BFH insbesondere zur Frage der Teilwertabschreibung und dem Begriff der „voraussichtlich dauernden Wertminderung” bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens entschieden und den Prognosecharakter dieser zum jeweiligen Bilanzstichtag zu treffenden Entscheidung hervorgehoben.

a) Mit Urteil vom 19. August 2009 hat der BFH ausgeführt (III R 79/07, BFH/NV 2010, 610), dass beim Teilwert auch Branchenusancen nicht unerheblich sind. Es ist allgemein bekannt, dass Betriebe bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften bestimmter Branchen nach „brancheneigenen” Wertmaßstäben oder Bewertungsmethoden bezahlt werden. Falls sich besondere Bewertungsmaßstäbe für - in dem vom BFH entschiedenen Fall - Schuhgeschäfte oder vergleichbare Einzelhändler nicht gebildet haben sollten, wäre zu erwägen, ob nicht auch der Substanzwert berücksichtigt werden müsste; dies würde sich im - vom BFH entschiedenen - Streitfall deutlich mindernd auswirken. Während die Betriebswirtschaftslehre ein Unternehmen vor allem nach dem Ertragswert bewertet und dem Substanzwert nur eine ergänzende Funktion zuweist, hat die Rechtsprechung des BFH mehrfach das arithmetische Mittel zwischen Ertrags- und Substanzwert als Unternehmenswert angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 2004, I R 7/02, BStBl II BStBl 2002 II S. 2005, BStBl 2002 II S. 867).

b) Nach dem Urteil des BFH vom 23. April 2009 (IV R 62/06, BFH/NV 2009, 1307) liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem „nachhaltigen” Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages auf Grund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26. September 2007, I R 58/06, a. a. O.).

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steht allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei diesen regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; andernfalls liefe § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG leer. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich vielmehr danach, ob aus der Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zu Grunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Prognosemöglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können. Bei börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten werden, ist nach dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 (I R 58/06, a. a. O.) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.).

Die Möglichkeit der Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Das Vorsichtsprinzip erfordert keine andere Bewertung. Denn wie die Gesetzesmaterialien zeigen (vgl. BT-Drucks 14/23, S. 5, 170, 171 und BT-Drucks 14/4432, S. 18), sollte mit der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG trotz Übernahme des Begriffs der „dauernden Wertminderung” aus § 253 Abs. 2 S. 3 HGB das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip zu Gunsten des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgedrängt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2006, I R 22/05, BStBl II 2006, 680 - zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen der niedrigere Teilwert anzusetzen ist, wenn das Wirtschaftsgut zum Bilanzstich-tag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt -).

c) Mit Urteil vom 26. September 2007 hat der BFH entschieden (I R 58/06, BStBl II 2009, 274), dass es sich bei dem Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG zwar um denselben Ausdruck wie in § 341b HGB handelt, dieser jedoch eine eigenständige steuerliche Regelung darstellt, die losgelöst vom Handelsrecht auszulegen ist. Dies bedeutet, dass eine Auslegung zum einen darauf abzielen muss, den Zuwachs oder den Verlust wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit periodengerecht zu erfassen. Zum anderen hat sie auch zu berücksichtigen, dass das Steuerverfahren als Massenverfahren konzipiert ist. Ob eine unstreitig eingetretene Minderung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts voraussichtlich langfristig andauert, ist daher an Hand einfacher und leicht nachprüfbarer Kriterien zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Abschreibungen bei einem Anstieg des Teilwerts zu nachfolgenden Bilanzstichtagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG rückgängig zu machen sind.

d) In der Entscheidung vom 28. April 2004, in der es um eine Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung ging, hat der BFH nochmals hervorgehoben (BFH-Urteil vom 28. April 2004, I R 20/03, BFH/NV 2005, 56), dass es sich bei dem Teilwert um einen objektiven Wert handelt, der nicht davon abhängig ist, wie der einzelne Kaufmann die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens persönlich einschätzt. Maßgebend sind vielmehr die (objektive) Ertragslage und die Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens, sein Vermögenswert und seine funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund. Diese Entscheidung knüpft an die Urteile des BFH vom 27. Juli 1988 und vom 7. November 1990 an (I R 104/84, BStBl II 1989, 274 und I R 116/86, BStBl II BStBl 1986 II S. 1991, BStBl 1986 II S. 342). In diesen nahm der BFH zu der Frage der Teilwertabschreibung von Beteiligungs-Unternehmen Stellung und führte aus, dass der Teilwert ein objektiver Wert ist und für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung macht, im Zeitpunkt der Anschaffung dem Teilwert entsprechen. Diese Vermutung beruht auf der Erfahrung des Wirtschaftslebens, dass ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung keinen höheren Preis zu zahlen bereit ist, als diese ihm wert ist. Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis entkräftet werden, dass die Anschaffung von vornherein eine Fehlmaßnahme gewesen ist. Bei einer Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen kommt eine Teilwertabschreibung wegen Anlaufverlusten regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter zur Beseitigung von Verlusten und zur Erreichung der Rentabilität erhebliche neue Mittel zuführt. Andererseits kann eine Teilwertabschreibung dann geboten sein, wenn die Beteiligung - z. B. infolge nachhaltig hoher Verluste - eine nachträgliche Wertminderung erfahren hat. Allerdings genügt in einem solchen Fall nicht allein die Feststellung, dass hohe Verluste eingetreten sind. Für den Wert einer Beteiligung im Rahmen des Gesamtunternehmens sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungs-Unternehmens für die Wertzumessung entscheidend. Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung sind in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Wiederbeschaffungskosten unter den derzeitigen Anschaffungskosten liegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 1988, I R 104/84, a. a. O.).

2. a) In den älteren Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 1969 und 1972, auf die sich zunächst sowohl die Klägerin als auch der Beklagte in ihrem außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftverkehr bezogen haben, entschied der BFH mit Urteil vom 17. September 1969 (I 170/65, BStBl II BStBl 1965 II S. 1970, BStBl 1965 II S. 48), dass eine Kapitalgesellschaft wegen der Verluste einer GmbH, die sie als Beteiligung hält, keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vornehmen kann, wenn sie den Substanzwert der Beteiligung nach der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt hat und ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht.

b) In dem Urteil vom 12. Oktober 1972 hob der BFH hervor (IV R 37/68, BStBl II 1973, 76), dass vor dem Bilanzstichtag erlittene und nach diesem zu erwartende Verluste einer Kapitalgesellschaft, die zu einem anderen Unternehmen in einem Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag steht, beim Organträger einen Buchansatz für die Beteiligung, der unter dem Substanzwert des Vermögens der Organgesellschaft liegt, unter dem Gesichtspunkt des niedrigeren Teilwerts nicht rechtfertigen können. Dies gilt - so der BFH - jedenfalls ausnahmslos dann, wenn der Organträger über eine 100%-ige Beteiligung an der Organgesellschaft verfügt.

c) Mit Urteil vom 31. März 1982 bestätigte der BFH diese Rechtsprechung und hob hervor, dass Teilwertabschreibungen auf Organbeteiligungen nur beschränkt zulässig sind (I R 185/78, nicht amtlich veröffentlicht). Hiernach können Verluste der Organgesellschaft beim Organträger einen Buchansatz für die Beteiligung unter dem Substanzwert des Vermögens der Organgesellschaft unter dem Gesichtspunkt des niedrigeren Teilwerts grundsätzlich nicht rechtfertigen. Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2000 ausgeführt (I 45/1999, EFG 2001, 1026), dass die Ertraglosigkeit einer Beteiligung für sich allein kein hinreichender Grund ist, eine Teilwertabschreibung zu rechtfertigen, zumal Verluste einer Organgesellschaft während der Dauer eines Ergebnisabführungsvertrages nicht zu einer Substanzminderung führen, weil sie durch den Anspruch auf Verlustübernahme durch den Organträger ausgeglichen werden.

III. 1. Unter Zugrundelegung der zu Teilwertabschreibungen überhaupt und im besonderen zu Teilwertabschreibungen auf Beteiligungs-Unternehmen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien hat der Beklagte die im Jahr 1990 auf die Teilwerte abgeschriebenen Beteiligungen an der G GmbH in Höhe von 95.000,- DM und der T GmbH in Höhe von 140.000,- DM zunächst gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 zu Recht zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 1.696.000,-- DM (G GmbH) und von 1.087.017,-- DM (T GmbH) wieder aufgeholt, zugleich aber die gemäß § 52 Abs. 16 S. 3 EStG vorgesehene Rücklage gebildet.

Für die Streitfrage, ob eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH vorzunehmen gewesen ist, ist entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.), ob aus der Sicht des maßgeblichen Bilanzstichtages - hier dem 31. Dezember 1999 - eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der betreffenden Wirtschaftsgüter vorgelegen hat. Im Wege der Prognose ist zu prüfen (BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 62/06, a. a. O.), ob zum maßgeblichen Stichtag mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.

Bei dieser zum maßgeblichen Bilanzstichtag gebotenen Abwägung der für ein Andauern der Wertminderung sprechenden Gründe gegenüber denen, die gegen ein Fortdauern der Minderung des Teilwertes sprechen, hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren und in seiner Einspruchsentscheidung zunächst unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 17. September 1969 (I 170, 65, a. a. O.) und vom 12. Oktober 1972 (IV R 37/68, a. a. O.) rückbetrachtend lediglich die gegen eine voraussichtlich andauernde Wertminderung sprechenden Gründe angeführt und im Wesentlichen allein auf die Wertaufholung in den Jahren nach der Teilwertabschreibung und vor dem Abschluss der Ergebnisabführungsverträge abgestellt, während er die vorliegend zum maßgeblichen Bilanzstichtag gebotene prognostische Betrachtung bei der von ihm vorgenommenen Wertaufholung der Beteiligungen an der G GmbH und der T GmbH zum 31. Dezember 1999 vernachlässigt hat.

Demgegenüber hat die Klägerin trotz der ihr obliegenden Feststellungslast versäumt, die die voraussichtlich dauernde Wertminderung ihrer beiden Beteiligungen zum maßgeblichen Stichtag begründenden Umstände substantiiert zu belegen. Die Auflistung der Jahresergebnisse der Beteiligungen von 1995 bis 2005 in ihrer Klagebegründung hat nach Überzeugung des Senats die voraussichtlich dauernde Wertminderung der beiden Beteiligungen für sich gesehen nicht belegen können, zumal die Klägerin den bei Organbeteiligungen hinzutretenden Gesichtspunkten des Vermögenswertes der Beteiligungen und ihrer funktionalen Bedeutung im Unternehmensverbund in ihrer Klagebegründung zunächst überhaupt keine Beachtung geschenkt hat.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2009 die Möglichkeit eingeräumt, auf der Grundlage des IDW Standards S 1 nochmals darzulegen, dass vorliegend tatsächlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Beteiligungen der Klägerin an der G und T GmbH auszugehen gewesen ist.

2. Nachdem die Klägerin die gutachterliche Stellungnahme mit Schriftsatz vom 17. November 2009 eingereicht und zu den hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwänden wiederholt Stellung genommen hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zum einen die im Jahr 1990 auf die Teilwerte abgeschriebenen Beteiligungen der Klägerin an der G und der T GmbH zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG zum 31. Dezember 1999 aufgeholt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der vom Beklagten vorgenommenen Wertaufholung zum anderen auch keine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 entgegen gestanden, die die von der Klägerin für die Beteiligungen angesetzten Teilwerte vor der Wertaufholung weiterhin gerechtfertigt haben.

3. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass zum 31. Dezember 1999 als dem für die Teilwertabschreibungen maßgeblichen Stichtag keine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vorgelegen hat. Zum im Streitfall maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1999 sprechen mehr Gründe dafür, dass keine andauernde Wertminderung der Beteiligungen vorgelegen hat, als dafür, dass ihre Werte zu diesem Stichtag voraussichtlich dauernd gemindert gewesen sind.

Dass im Streitfall die Teilwerte der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH zum 31. Dezember 1999 nicht voraussichtlich dauernd gemindert gewesen sind, ergibt sich bei der gebotenen prognostischen Betrachtung und selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin eingereichten „Gutachtens” nach Überzeugung des Senats aus den nachfolgenden Gründen:

a) Nach der oben dargelegten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH stellt der Teilwert zum einen einen objektiven Wert dar, der nicht davon abhängig ist, wie der Steuerpflichtige die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens einschätzt. Zum anderen hat der BFH wiederholt hervorgehoben, dass für den Wert eines Beteiligungs-Unternehmens im Rahmen des Gesamtunternehmens nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und seine funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund für die Wertzumessung entscheidend sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1988, I R 104/84, a. a. O.; vom 7. November 1990, I R 116/86, a. a. O. und vom 28. April 2004, I R 20/03 a. a. O.). Unter Beachtung dessen hat die Klägerin in ihrem die Klage begründenden Schriftsatz vom 2. Februar 2007 - wie oben dargelegt - im Kern nur auf die Ertragssituation der G GmbH und der T GmbH in den Jahren 1995 bis 2005 abgestellt und aus den - bis auf die Jahre 2000, 2003 und 2004 (bei der G GmbH) und 2000 und 2003 (bei der T GmbH) - durchgängig bei ihren Beteiligungs-Unternehmen erzielten Jahresfehlbeträgen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 geschlossen. Auch das „Gutachten” der Bevollmächtigten der Klägerin stützt sich hinsichtlich der Ertragssituation im Wesentlichen auf die in den Jahren 1995 bis 2005 weitgehend erzielten Jahresfehlbeträge und hebt insbesondere die in den Jahren 2002 bis 2005 zwischen ihr und ihren Beteiligungsunternehmen erfolgten Pachtverzichte hervor. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zunächst zu Recht eingewandt, dass diese auf einen Zehnjahreszeitraum abstellende Argumentation jedenfalls nicht mit dem hier maßgeblichen Prinzip der Stichtagsbewertung vereinbar ist.

Die voraussichtlich dauernde Wertminderung der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 auf die von ihnen in zehn Jahren im Wesentlichen erwirtschafteten Jahresfehlbeträge zu stützen, verfängt, worauf der Senat die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2009 hingewiesen hat, aber schon deshalb nicht, weil für die Bestimmung des Teilwerts von Beteiligungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - neben der Ertragslage und den Ertragsaussichten der Beteiligungs-Unternehmen - die Vermögenswerte der Beteiligungs-Unternehmen und ihre funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund gleichermaßen gewichtige Gesichtspunkte darstellen, um eine zutreffende stichtagsbezogene Bestimmung des Teilwertes von Beteiligungs-Unternehmen vorzunehmen.

b) Selbst soweit sich das von den Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte „Gutachten” mit den Vermögenswerten der beiden Beteiligungen auseinandersetzt, geht es bei der Bestimmung der Werte ihrer Beteiligungen nicht vom Teilwertbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, sondern von „Liquidationswerten” - vgl. S. 10 des „Gutachtens” - aus, obwohl der Teilwert nach der eindeutigen gesetzlichen Definition der Betrag ist, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises und bei Fortführung des Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut - hier die Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH - ansetzen würde. Das bedeutet, dass die Klägerin zur Bestimmung der zum 31. Dezember 1999 maßgeblichen Teilwerte ihrer Beteiligungen an der G GmbH und der Tl GmbH nicht von Liquidationswerten, die die Liquidation ihrer Beteiligungen als Szenario zugrunde legen, hätte ausgehen dürfen, sondern zur Bestimmung der zutreffenden Teilwerte ihrer im Streit befindlichen Beteiligungen von ihrer Fortführung hätte ausgehen müssen.

Ausgehend von den von den Bevollmächtigten der Klägerin angenommenen „Liquidationswerten” werden des Weiteren zwar die den Teilwert von Beteiligungs-Unternehmen bestimmende Ertragslage und Ertragssituation der G GmbH und T GmbH und auch ihre Vermögenswerte angesprochen. Jedoch wird bei den Erträgen der Beteiligungen einmal nicht, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, berücksichtigt, dass bei der zum 31. Dezember 1999 gebotenen prognostischen Betrachtung die beiden Beteiligungen insbesondere im folgenden Wirtschaftsjahr 2000 beachtliche Überschüsse ausgewiesen haben.

Zum anderen werden die Vermögenswerte der Beteiligungen nicht - wie dargelegt - mit ihren Teilwerten, sondern insbesondere die zum Umlaufvermögen gehörenden Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Beteiligungen mit niedrigeren Liquidationswerten angesetzt, während die Verbindlichkeiten unverändert und insbesondere die Rückstellungen mit erhöhten Beträgen angesetzt werden, so dass sich bei der G GmbH anstelle des in ihrer Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals von 4.300.000,-- DM ein negatives Eigenkapital von -8.392.000,-- DM und bei der T GmbH anstelle eines Eigenkapitals von 4.385.000,-- DM ein solches von nur noch 791.000,-- DM ergibt. Für die Ermittlung des Teilwertes, der nach seiner Definition - wie dargelegt - stets von einer Unternehmensfortführung ausgeht, stellen die von den Bevollmächtigten der Klägerin in ihrem „Gutachten” angesetzten Liquidationswerte aber nicht die Vermögenswerte der beiden Beteiligungen dar, die die für die Bestimmung des Teilwertes von Beteiligungs-Unternehmen maßgeblichen Vermögenswerte sind. Legt man das in den Jahresabschlüssen der G GmbH und der T GmbH ausgewiesene Eigenkapital als Differenz zwischen der Summe der Vermögensgegenstände und der Summe des Fremdkapitals zugrunde, rechtfertigen die vorhandenen Vermögenswerte der beiden Beteiligungen, die sich in ihrem Eigenkapital in Höhe von 4.300.000,-- DM bei der G GmbH und in Höhe von 4.385.000,-- DM bei der T GmbH widerspiegeln, die von der Klägerin behauptete dauernde Wertminderung der G GmbH und der T GmbH auch nicht unter den Gesichtspunkt ihrer Vermögenswerte.

Nach Überzeugung des Senats verdeutlichen schon diese Auffälligkeiten, dass das von der Klägerin vorgelegte „Gutachten” als solches keine geeignete Grundlage dafür ist, zum einen von einer voraussichtlich dauernden Minderung der Teilwerte der G GmbH und der T GmbH zum 31. Dezember 1999 auszugehen, die es zum anderen rechtfertigen, die von der Klägerin bis zum 31. Dezember 1998 sowohl bei der G GmbH als auch bei der T GmbH berücksichtigten Teilwerte weiterhin auch im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 in Ansatz zu bringen.

c) Dass die von der Klägerin aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderungen begehrten Teilwertabschreibungen auf die G GmbH und die T GmbH zum 31. Dezember 1999 im Streitfall nicht in Betracht kommen, ergibt sich nach Überzeugung des Senats schließlich daraus, dass der bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungs-Unternehmen neben der Ertragslage, den Ertragsaussichten und den Vermögenswerten ebenso bedeutsame Gesichtspunkt der funktionalen Bedeutung der Beteiligungs-Unternehmen im Unternehmensverbund von der Klägerin weder in ihrer anfänglichen Klagebegründung noch in dem von ihren Bevollmächtigten vorgelegten „Gutachten” auch nur ansatzweise thematisiert worden ist.

Bei Berücksichtigung der funktionalen Bedeutung der G GmbH und der T GmbH für die Klägerin im Unternehmensverbund wird offensichtlich, dass diesen beiden Beteiligungen , trotz der von ihnen bis auf die Jahre 2000, 2003 und 2004 (G GmbH) bzw. 2000 und 2003 (T GmbH) erzielten Jahresfehlbeträge , im Unternehmensverbund dennoch eine wesentliche Bedeutung zugekommen ist, die ein gedachter Erwerber bei der Bestimmung des Gesamtkaufpreises für die Klägerin einschließlich ihrer Beteiligungen an der G GmbH und T GmbH auch berücksichtigt hätte.

Dass die Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und T GmbH in ihrem Unternehmensverbund eine wichtige Rolle gespielt haben, ergibt sich, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, zum einen bereits daraus, dass die Klägerin sie trotz der bei der G GmbH und T GmbH von 1995 bis 2005 überwiegend ausgewiesenen Jahresfehlbeträge nicht liquidierte. Zum anderen kommt den beiden Beteiligungen im Unternehmensverbund allein schon deshalb eine grundlegende funktionale Bedeutung zu, weil die Klägerin im Jahr 1995 sowohl mit der G GmbH als auch der T GmbH Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge entsprechend §§ 291 ff. AktG abgeschlossen hatte. Durch die Beherrschungsverträge waren die G GmbH und die T GmbH der Leitung der Klägerin unterstellt. Folglich war die Geschäftsführung der beiden Beteiligungs-Unternehmen an die Weisungen der Klägerin gebunden. Infolge der Ergebnisabführungsverträge standen der Klägerin einerseits die Gewinne der Beteiligungen zu. Andererseits musste sie aber auch für deren Verluste einstehen (vgl. auch Zöllner in: Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG, 18. Aufl. (2006), SchlAnhKonzernR, dort Rn. 27). Allein schon diese vertraglichen Bindungen zwischen der Klägerin und der G GmbH und der T GmbH zeigen, dass die konzernrechtlichen Aspekte bei der Bestimmung des Teilwertes der Beteiligungen unter keinen Umständen unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Klägerin hat diesen letztlich aber weder in ihrer Klageschrift noch in dem „Gutachten” ihrer Bevollmächtigten - in gebührender Weise - Rechnung getragen.

Dass sowohl die G GmbH als auch die T GmbH wesentliche und funktional bedeutsame Beteiligungen der Klägerin in ihrem Unternehmensverbund gewesen sind, ergibt sich des Weiteren daraus, dass die Klägerin das gesamte aus immateriellen Vermögensgegenständen, Grundstücken, technischen Anlagen und anderen Anlagen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung für die Geschäftsbetriebe der G GmbH und T GmbH bestehende Anlagevermögen in ihren Jahresabschlüssen auswies, ohne dass sich das auf die G GmbH und die T GmbH entfallende Anlagevermögen der Klägerin in den Streitjahren verringerte. Schon dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass die Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und T GmbH im Unternehmensverbund zum 31. Dezember 1999 eine bedeutende Funktion inne gehabt haben.

Schließlich zeigen die in den Jahresabschlüssen der Klägerin ausgewiesenen Pachterträge einerseits - in den Jahren 1999 und 2000 erhielt die Klägerin von der Gr GmbH 2.412.336,- DM (1999) bzw. 2.408.116,- DM (2000) und von der T GmbH 334.563,- DM (1999) bzw. 315.228,- DM (2000) als Pachtzinszahlungen - und der bei den Beteiligungen angefallenen Pachtzinsaufwendungen andererseits, dass die G GmbH und T GmbH, neben den weiteren vier Beteiligungen (E, S & S, E GmbH und S), die ebenfalls Pachtzinszahlungen leisteten, im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Klägerin im Unternehmensverbund eine funktionale Bedeutung gehabt haben, die für die Bestimmung des Teilwertes der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und T GmbH letztlich ebenso bedeutsam gewesen sind, wie ihre Ertragslage, ihre Ertragsaussichten und ihre Vermögenswerte. Ein gedachter Erwerber hätte diese Gesichtspunkte bei der Bestimmung des Teilwerts der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH mit Sicherheit berücksichtigt, während die Bevollmächtigten der Klägerin diese die Teilwerte der Beteiligungen wertbestimmenden Umstände in ihrem „Gutachten” in keiner Weise gewürdigt hat, obgleich sich der Teilwert eines Beteiligungs-Unternehmens im Unternehmensverbund - wie dargelegt - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wesentlich durch seine funktionale Bedeutung in diesem bestimmt. Allein schon die bei der G GmbH und T GmbH in den Streitjahren 1999 und 2000 angefallenen Pachtzinsaufwendungen für die ihnen von der Klägerin überlassenen Wirtschaftsgüter zeigen, dass zumindest auch konzernrechtliche Aspekte die Betriebsausgaben und die Jahresergebnisse der Beteiligungsgesellschaften beeinflusst haben.

d) Des weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass insbesondere der Günther GmbH im Unternehmensverbund bei der Abwicklung der Geschäfte mit den Auslandstöchtern der Klägerin eine im Unternehmensverbund wichtige Rolle zugekommen ist, wie insbesondere die von der Beklagten angesprochene Einzelwertberichtigung der Günther GmbH gegenüber der zur G-Gruppe gehörenden Gesellschaft „G-Österreich” und ihr Forderungsverzicht gegenüber der zur G-Gruppe gehörenden Gesellschaft „G France” zeigen.

e) Ungeachtet der Urteile des BFH vom 17. September 1969 und vom 12. Oktober 1972 (I 170/65, a. a. O. und IV R 37/68, a. a. O.), die eine Teilwertabschreibung unter den Substanzwert im Falle eines Organschaftsverhältnisses mit Ergebnisabführungsvertrag bei 100%-iger Beteiligung - wie im Streitfall - von vornherein ausschließen, sprechen bereits die unter a) bis d) aufgeführten Gründe dafür, dass aus der Sicht des Bilanzstichtages zum 31. Dezember 1999 und bei den im Streitfall an diesem Stichtag zu berücksichtigenden Prognosemöglichkeiten keine Gründe dafür sprechen, dass vorliegend eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Wertes der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH vorgelegen hat. Berücksichtigt man des Weiteren, dass nach den beiden eben aufgeführten BFH Entscheidungen eine Teilwertabschreibung bei 100%-igen Beteiligungsunternehmen, mit denen Ergebnisabführungsverträge bestehen, unter den Substanzwert ausgeschlossen ist, kommt die von der Klägerin begehrte Teilwertschreibung auch dann nicht in Betracht, wenn man den vom BFH dort angesprochenen Substanzwert, den er seinerzeit nicht definiert hat, mit dem vorhandenen Eigenkapital gleichstellt. Dieses hat wie bereits dargelegt zum 31. Dezember 1999 bei der G GmbH 4.300.000,-- DM und bei der T GmbH 4.385.000,-- DM betragen.

f) Unter Berücksichtigung all dieser bei der Bestimmung des Teilwertes der Beteiligungen der Klägerin an der G GmbH und der T GmbH zu beachtenden Gesichtspunkte kann aufgrund objektiver Anzeichen aus der Sicht des Bilanzstichtages zum 31. Dezember 1999 nicht von einem „nachhaltigen” Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten der Beteiligungen ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2007, I R 58/06, a. a. O.)

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO). Die Frage, ob zum Anlagevermögen gehörende 100%-ige GmbH-Beteiligungen im Unternehmensverbund nach einer Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ( BGBl 1999 I S. 402) infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben bzw. wie im Streitfall zu belassen sind, hat grundsätzliche Bedeutung und ist zudem zur Fortbildung des Rechts geeignet.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs.1 Nr. 1 S. 4 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 402)

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