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06.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111501

Landgericht Bonn: Urteil vom 03.09.2010 – 10 O 345/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


03.09.2010
Landgericht Bonn
10. Zivilkammer des Landgerichts
Urteil
Aktenzeichen:10 O 345/09
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache mit dem Antrag zu 1. erledigt ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. einen Betrag in Höhe von 5.506,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.167,10 EUR seit dem 02.03.2009 sowie aus weiteren 4.339,11 EUR seit dem 03.11.2009 zu zahlen,
2. den im Verfahren 18 O 168/06 vor dem Landgericht Bonn am 18.11.2009 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.655,84 EUR herauszugeben,
3. weitere 718,40 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus übergegangenem Recht auf Erstattung eines geleisteten Kostenvorschusses geltend.

Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung. Der Beklagte vertrat im Jahr 2006 als Rechtsanwalt Versicherungsnehmer der Klägerin, die Eheleute B und D C, unter anderem in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht E, Az. ## O ###/##. Den für diesen Prozess angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 8.868,00 EUR zahlten die Eheleute C mit zwei Zahlungen von 2.500,- EUR und 6.371,60 EUR, also insgesamt 8.871,60 EUR, bei der Gerichtskasse ein. Nach Durchführung eines Stichentscheids gewährte die Klägerin ihren Versicherungsnehmern Deckung und überwies die verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 8.868,00 EUR auf das Konto des Beklagten. Dieser leitete den erhaltenen Betrag am 24.08.2006 an die Eheleute C weiter.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wurde auf 505.000,- EUR festgesetzt. Auf die Schlussrechnung des Beklagten vom 06.10.2006 leistete die Klägerin eine Zahlung von 4.336,66 EUR (Anlage K 4, Bl. 15 d.A.).

In der Folgezeit stellte die Gerichtskasse eine Gerichtsgebühr in Höhe von 2.956,- EUR in Rechnung. Darüber hinaus bezifferte sie die Auslagen für die zum Termin erschienenen Zeugen mit 2052,40 EUR und die Kosten für den Sprachendienst M mit 131,80 EUR. Weiterhin wurden Auslagen für Zustellungen in Höhe von 14,30 EUR berechnet. Daraufhin überwies die Gerichtskasse am 01.12.2006 einen Betrag in Höhe von 1167,10 EUR auf das Konto des Beklagten. 6Mit Schreiben vom 08.12.2008 und 19.01.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sie über den Stand des Verfahrens zu unterrichten.

Mit Schreiben vom 12.02.2009 setzte sie dem Beklagten eine Frist zur Auskunft bis zum 01.03.2009 (Anlage K 7, Bl. 23 d.A.).

Am 02.11.2009 berichtigte die Gerichtskasse die Gerichtskostenabrechnung und erstattete dem Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 4.342,81 EUR (Bl. 113 d.A.).

Am 18.11.2009 erging in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht E, Az. ## O ###/##, ein Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem die damalige Beklagte an die Eheleute C einen Betrag in Höhe von 1.655,84 EUR zu zahlen hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ihr zunächst nicht hinreichend Auskunft über die Abrechnung der geleisteten Vorschüsse erteilt. Als Rechtsschutzversicherer könne sie nach Kostenzahlung an den Beklagten Auskunft über den Ausgang des Verfahrens und Abrechnung über die geleisteten Vorschüsse verlangen.

Mit der am 10.09.2009 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, in erster Stufe Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit die von der Klägerin verauslagten Gerichtskostenvorschüsse erstattet worden sind. Die Klägerin hat weiter beantragt, in der zweiten Stufe die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern. Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, den sich aus der Auskunft ergebenden Überschuss sowie weitere 718,40 EUR vorgerichtliche Mahnkosten an sie zu zahlen.

Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung vom 13.10.2009 mitgeteilt hat, dass die Gerichtskasse am 01.12.2006 einen Betrag in Höhe von 1167,10 EUR an ihn ausgezahlt hat sowie auf Grund der Berichtigung der Gerichtskostenabrechnung vom 02.11.2009 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit mit dem Antrag zu 1. für erledigt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass sich der Anspruch auf Erteilung der Auskunft erledigt hat,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.509,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.03.2009 über dem Basiszinssatz zu zahlen,
3. den im Verfahren 18 O 168/06 vor dem Landgericht Bonn am 18.11.2009 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.655,84 EUR an sie herauszugeben,
4. Den Beklagten zu verurteilen, weitere 718,40 EUR vorgerichtliche Mahnkosten an sie zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht passivlegitimiert, da er nicht Vertragspartner der Klägerin geworden sei. Ein Übergang der Rechte bzw. ein direkter Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten scheitere zudem daran, dass die Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von 8.868,-EUR nicht freiwillig gezahlt habe (Bl. 70 d.A.). Im Übrigen habe sich ein etwaiger Auskunftsanspruch bereits vor Anhängigkeit des Rechtsstreits erledigt, da sich die Klägerin die Auskunft bereits selbst durch Einsicht der Gerichtsakte 18 O 168/06 verschafft habe (Bl. 109 d.A.).

Des Weiteren erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit der angeblichen Forderung in Höhe von 5.509,91 EUR.

Er ist der Ansicht, ihm stünde für seine außergerichtliche Tätigkeit in dem Verfahren 18 O 168/06 gegen die Eheleute C ein Anspruch auf Zahlung von 1.094,81 EUR für eine nicht abgerechnete Erhöhungsgebühr zu (Bl. 76 d.A.). Dieser Betrag sei durch Verrechnung mit den zurückgezahlten Gerichtskosten in Höhe von 1167,10 EUR erloschen.

Der Beklagte behauptet, die Eheleute C hätten sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an ihn abgetreten. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe für die Verfahren 18 O 168/06 (Vollstreckungsabwehrklage) Landgericht Bonn; # C ###/## Amtsgericht E, # C ##/## Amtsgericht E und ## O ###/## Landgericht E zu Unrecht den Deckungsschutz verweigert. Der Vergütungsanspruch in Höhe von 2.212,82 EUR für das Verfahren 18 O 168/06 (Vollstreckungsabwehrklage) Landgericht Bonn sei daher zunächst mit den am 01.12.2006 erstatteten restlichen Gerichtskosten (s.o.) in Höhe von 72,29 EUR zu verrechnen. Für das Verfahren # C ##/## Amtsgericht E stehe ihm ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1601,17 EUR, für das Verfahren # C ##/## Amtsgericht E ein Vergütungsanspruch in Höhe von 279,05 EUR und für das Verfahren ###/## Landgericht E ein Vergütungsanspruch in Höhe von 6.304,62 EUR zu. Ein etwaiger verbleibender Rückforderungsanspruch der Klägerin sei daher mit diesen Vergütungsansprüchen zu verrechnen.

Im Hinblick auf den Differenzbetrag hat der Beklagte ursprünglich widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 5.193,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2010 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 hat die Klägerin den Antrag zu 2. und der Beklagte die Widerklage zurückgenommen. Die Parteien stellten wechselseitige Kostenanträge (Bl. 197 d.A.).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Auf den geänderten Antrag zu 1) ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ist der zunächst zulässige und begründete Anspruch durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Der Auskunftsanspruch hat sich durch die Erteilung der Auskunft in den Schriftsätzen des Beklagten vom 13.10.2009 und 12.12.2009 erledigt. 29Der Antrag war bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Ihm stand nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entgegen, da diese ein berechtigtes Interesse daran hatte, den von ihr behaupteten Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen und ihr kein einfacherer Weg zur Erreichung ihres Rechtsschutztitels zur Verfügung stand.

Der Auskunftsanspruch war auch begründet. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus den §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 S.1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB. Nach den §§ 675, 666 BGB ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, wer von einem anderen zur entgeltlichen Besorgung von Geschäften beauftragt wird. Der auf Grund des Mandatsverhältnisses bei den Eheleuten C entstandene Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch ist als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch aus den §§ 675, 667 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB auf die Klägerin übergegangen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das erledigende Ereignis nicht vor Rechtshängigkeit eingetreten. Der Gerichtsakte 18 O 168/06 Landgericht Bonn war nicht zu entnehmen, ob Auszahlungen der Gerichtskasse an den Beklagten erfolgt sind. Auskunftspflichten entfallen jedoch erst, wenn feststeht, dass von dem in Anspruch genommenen keinesfalls mehr zu fordern ist (AG Hamburg r+s 1996, 361).

Durch Erteilung der Auskünfte mit den Schriftsätzen vom 13.10.2009 und 12.12.2009 trat Erlöschen durch Erfüllung ein, so dass der geltend gemachte Anspruch danach unbegründet war.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 675, 667 Alt.2 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Vorschusses in Höhe von 5.506,21 EUR.

Dass die Parteien den Versicherungsbeginn nicht mitgeteilt haben, ist unerheblich, Denn der Rechtsübergang folgt aus den § 20 Abs. 2 ARB 75 oder § 17 Abs. 8 ARB 94. Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Klauseln gehen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat, und zwar mit Entstehung dieser Kosten (OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347; LG München r+s 1999, 158; AG Berlin-Tempelhof ZfS 2003, 468).

Der Beklagte hat unstreitig von der Gerichtskasse einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.509,91 EUR erhalten. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin im Hinblick auf den Gerichtskostenvorschuss einen Betrag von 8.868,- EUR an den Beklagten geleistet hat, der Vorschuss von den Eheleuten C allerdings in Höhe von 8.871,60 EUR eingezahlt wurde, beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf 5.506,21 EUR (5.509,91 EUR – 3,60 EUR).

Der Anspruch auf Zahlung der 5.506,21 EUR ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Der Beklagte ist nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruch auf Ausgleich weiterer Gebührenansprüche des Beklagten aus der Tätigkeit für die Eheleute C wäre zunächst ein Anspruch des Beklagten gegen seine Mandanten. Dies könnte zwar einen Anspruch der Eheleute C gegen die Klägerin auf Freistellung begründen. Nach § 20 Abs. 1 ARB 75 bzw. § 17 Abs. 7 ARB 94 kann der Befreiungsanspruch schon wegen § 399 BGB nicht abgetreten werden (LG Stuttgart VersR 1996, 449).

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 675, 667 Alt.2 BGB i.V.m.§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.11.2009 Landgericht Bonn, Az. 18 O 168/06. Der Beklagte hat den Besitz an der Urkunde erhalten, § 667 BGB. Durch den Rechtsübergang ist die Klägerin in die Position des Mandanten eingerückt (OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347). In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer gemäß § 20 Abs. 3 ARB 75 bei der Geltendmachung eines auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruches gegen einen Dritten zu unterstützen hat. Nach dem im Wesentlichen gleich lautenden § 17 Abs. 8 ARB 94 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer bei dessen Maßnahmen gegen andere auf Verlangen mitzuwirken.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 S.1 BGB. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte hinsichtlich eines Betrages von 1167,10 EUR jedenfalls seit dem beantragten Zeitpunkt am 02.03.2009 in Verzug befand. Wegen des verbleibenden Betrages befand sich der Beklagte erst mit dem 03.11.2009 in Verzug. Zuvor hatte der Beklagte nichts erhalten, § 667 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von 718,40 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte erst, nachdem die Frist zur Auskunftserteilung erfolglos verstrichen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage lediglich in Höhe von 5.506,21 EUR begründet ist, liegt eine nur geringfügige Zuvielforderung vor, die keine höheren Kosten verursacht haben. Im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag zu 1. werden dem Beklagten die Kosten auferlegt. Der Auskunfts- bzw. Abrechnungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. setzt zwar voraus, dass der Anwalt die Beträge der Kostenerstattung des Prozessgegners gegebenenfalls nach vorherigem Kostenfestsetzungsverfahren auch tatsächlich erhalten hat, da erst dann ein die streitgegenständliche Verpflichtung begründendes Treuhandverhältnis gegenüber der Rechtsschutzversicherung entsteht. Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt mehrere Anfragen der Klägerin unbeachtet gelassen hat. Im Hinblick auf die im Termin vom 13.07.2010 zurückgenommene Widerklage werden die Kosten dem Beklagten auferlegt. Die Kostentragungspflicht beruht auf der Erwägung, dass die Abtretung der dort geltend gemachten Ansprüche gemäß § 20 Abs. 1 ARB 75 bzw. § 17 Abs. 7 ARB 94 unwirksam ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 S. 1 ZPO.

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