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06.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111498

Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 17.11.2010 – 5 U 108/09

1. Nicht jedes psychische Beschwerdebild, das infolge einer organischen Gesundheitsschädigung auftritt, kann als eine physisch verursachte, und damit nicht unter die Ausschlussklausel Ziffer 5.2.6 AUB fallende, Gesundheitsstörung qualifiziert werden. Vielmehr ist danach zu differenzieren, ob die psychische Reaktion in Anbetracht der Schwere der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung medizinisch nachvollziehbar ist. Fehlt es hieran, so können die durch einen unfallbedingten Körperschaden mittelbar hervorgerufenen psychischen Beschwerden nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden. Sie sind dann das Resultat einer psychischen Fehlverarbeitung, so dass die Ausschlussklausel greift.



2. Aus der Tatsache, dass eine Partei ein Privatgutachten eines habilitierten Mediziners vorgelegt hat, folgt nicht, dass das Gericht als Gutachter nur einen Lehrer an einer medizinischen Hochschule bestellen darf.


5 U 108/09

In dem Rechtsstreit

B... H..., ...

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...

gegen

V... V...AG, ...

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2010 für Recht erkannt:

Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Die im Juni 1966 geborene Klägerin begehrt eine Invaliditätsleistung aus einem mit der Beklagten geschlossenen Unfallversicherungsvertrag. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten "V... AUB 2000" (im Folgenden: AUB) zugrunde. Vereinbart sind unter anderem eine Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 25.000,00 € mit einer Progression von 500% bei Vollinvalidität (Invaliditätsleistung: 125.000,00 €).

Am 5. November 2005 reinigte die Klägerin gegen 20.00 Uhr ihre Küche. Um ein oberes Regal abwischen zu können, stieg sie auf einen Stuhl. Beim Hinuntersteigen trat sie mit dem rechten Fuß in einen neben dem Stuhl stehenden leeren 10LiterEimer. Dadurch verlor sie den Halt und stürzte in der Weise, dass sie mit dem Gesäß auf die Küchenfliesen fiel.

Da die Klägerin nach dem Sturz starke Schmerzen verspürte, ließ sie sich von ihrem Nachbarn W... R... in das NordwestKrankenhaus S... fahren. Dort wurde sie in der chirurgischen Ambulanz geröngt. Anhaltspunkte für eine knöcherne Verletzung vermochte der behandelnde Arzt nicht zu erkennen. Auf einem im NordwestKrankenhaus erstellten "Laufzettel" ist als Befund unter anderem festgehalten: "schmerzhafter steiß, keine krepitation [...], keine prellmarken". Als Diagnose ist "Prellung Steißbein [...], Prellung des Beckens" vermerkt. Vor diesem Hintergrund wurde die Klägerin wieder nach Hause entlassen.

In den folgenden Tagen begab sie sich wegen anhaltender Schmerzen im Rücken und wegen Kopfschmerzen in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. K... in J.... Dieser überwies sie schließlich an die ebenfalls in Jever befindliche chirurgische Gemeinschaftspraxis Dr. S.... Auf den dort am 14. November 2005 gefertigten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule konnte keine Fraktur oder Wirbelluxation nachgewiesen werden. Vielmehr wurde eine Blockierung der Halswirbelsäule bei C 6 diagnostiziert.

Am 18. November 2005 unterzog die Klägerin sich in der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. H... in W... einer Skelettszintigraphie mit Weichteildarstellung. In dem betreffenden Arztbrief ist als Befund niedergelegt: "Punktuelle Aktivitätsanreicherung am Übergang Os sacrum / Os coccygoid sowie in den unteren Abschnitten der ISG bds., der Befund entspricht Frakturen bzw. Infrakturen".

Am 23. Dezember 2005 berichtete die Klägerin in der Praxis Dr. H... pp. über weiter anhaltende Beschwerden. Eine sodann durchgeführte Computertomographie des knöchernen Beckens führte unter anderem zu dem Befund einer "Sklerosierung am Übergang Os Sakrum zum Os coccygoid nach Fraktur" mit einer knöchernen Konsolidierung.

Wegen der von der Klägerin geschilderten Schmerzen im Kopf und Nackenbereich überwies der Hausarzt Dr. K... die Klägerin Anfang 2006 ein weiteres Mal an die radiologische Gemeinschaftspraxis Dr. H... pp., wo Magnetresonanztomographien des Neurocraniums und der Halswirbelsäule durchgeführt wurden. Dabei stellte sich das Neurocranium als unauffällig dar. Auch an der Halswirbelsäule konnten keine pathologischen Veränderungen festgestellt werden, die als Ursache für die von der Klägerin geschilderte Beschwerdesymptomatik in Betracht kamen.

Die Neurologen Dres. E..., denen die Klägerin Anfang Februar 2006 insbesondere Kopfschmerzen sowie Schmerzen in beiden Beinen und Dauerkrämpfe in den Füßen schilderte, diagnostizierten ein Halswirbelsäulensyndrom und zogen in ihrem Arztbrief vom 8. Februar 2006 eine Irritation lumbaler Nervenwurzeln in Betracht.

Die Neurologin Dr. H... in V..., die die Klägerin am 8. Mai 2006 untersuchte, fand ausweislich ihres Arztbriefes vom 29. Mai 2006 Hinweise auf eine posttraumatische Wurzelreizsymptomatik S 4 und äußerte den Verdacht, dass die darüber hinausgehenden, in beide Beine ausstrahlenden Beschwerden auf ein IliosacralgelenkSyndrom zurückzuführen seien.

Am 12. Mai 2006 ließ die Klägerin in der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. H... pp. eine Magnetresonanztomographie der Iliosacralgelenke durchführen. Diese ergab das Bild einer Iliosacralarthrose, jedoch keinen Hinweis auf eine aktivierte Arthrose oder Arthritis.

In der schmerztherapeutischen Schwerpunktpraxis Dr. R... in L..., an die die Klägerin im zweiten Quartal 2006 überwiesen worden war, hielt man unter dem 25. Juni 2006 als Diagnosen unter anderem fest: "Chronische Coccygodynie [...], Chronisches ISGSyndrom [...], HWSSyndrom [...], Chronische Schmerzkrankheit, Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen".

Vom 23. Mai bis 23 Juni 2006 wurde die Klägerin im RehaZentrum W... stationär behandelt.

Anschließend machte sie gegenüber der Beklagten Invaliditätsansprüche geltend. Auf dem betreffenden Formular der Beklagten trug der Internist Dr. K... mit Datum vom 29. Oktober 2006 ein, die Klägerin habe sich bei dem besagten Unfall eine Steißbeinfraktur zugezogen und leide an einer Coccygodynie. Die bleibende unfallbedingte Schädigung bestehe in einem chronischen Schmerzrezidiv und einer Wirbelsäulenblockade. der Endzustand lasse sich jedoch erst in 6 bis 12 Monaten feststellen. Vor diesem Hintergrund ließ die Beklagte im November 2007 eine - bereits mit Schreiben vom 7. November 2006 angekündigte - Nachuntersuchung der Klägerin durchführen. Der damit befasste Priv.Doz. Dr. H... kam in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 16. November 2007 zu dem Ergebnis, dass der Sturz am 5. November 2005 bei der Klägerin keinerlei objektivierbaren Gesundheitsschäden hinterlassen habe. Insbesondere sei keine Fraktur des Steißbeins eingetreten. Die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden erklärten sich weder durch den klinischen Untersuchungsbefund noch durch die den Akten zu entnehmenden Befunde. Es seien höchstens "Beschwerden auf psychosomatischem Gebiet" denkbar.

Angesichts dieser Aussagen lehnte die Beklagte die Zahlung von Invaliditätsleistungen unter dem 29. November 2007 ab. An diesem Standpunkt hielt sie auch fest, nachdem die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2008 Bedenken gegen das Gutachten hatte vortragen lassen. Die Beklagte begründete ihre Haltung mit einer ergänzenden Stellungnahme des Priv.Doz. Dr. H... vom 29. April 2008.

Die Klägerin bezieht inzwischen eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Sie hat behauptet, sie habe sich durch den Sturz am 5. November 2005 eine Infraktion des Os sacrum / Os coccygoid zugezogen. Das Ereignis habe zu einer posttraumatischen Wurzelreizsymptomatik S 4 geführt, die für die in beide Beine ausstrahlenden Schmerzen verantwortlich sei. Infolge des Sturzes leide sie an einem chronischen IliosacralgelenkSyndrom, an einem chronischen Schmerzsyndrom, namentlich an einer Coccygodynie, und an einer - aus den lang anhaltenden Beschwerden resultierenden - Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit reaktiven depressiven Episoden. Trotz vielfältiger therapeutischer Maßnahmen sei es nicht gelungen, ihrem Schmerzsyndrom nachhaltig entgegenzuwirken. Überdies bestehe eine Wirbelsäulenfehlstatik. Aufgrund ihrer Leiden sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Ihr Zustand sei als Vollinvalidität zu werten, so dass ihr die für diesen Fall vereinbarte Invaliditätsleistung in Höhe von 125.000,00 € zustehe.

Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 125.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in Abrede gestellt, dass die Klägerin durch den Sturz am 5. November 2005 überhaupt eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so die Beklagte, handele es sich nicht um eine Dauerbeeinträchtigung, erst recht nicht um eine solche, die mit einem Invaliditätsgrad von 100% zu bewerten ist.

Die von der Klägerin beschriebene Ausbreitung von Erkrankungsymptomen auf verschiedene Körperregionen deute darauf hin, dass somatoforme Störungen vorliegen. Insoweit handele es sich um psychisch modifizierte Beeinträchtigungen, deren Ursache nicht in einem traumatisch bedingten Körperschaden liege. Sollten bei der Klägerin tatsächlich erstmals nach dem 5. November 2005 Beschwerden aufgetreten sein, so beruhten diese allein auf einer psychischen Reaktion mit der Folge, dass der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 5.2.6 AUB ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie. Gegen den im Beweisbeschluss vom 9. September 2008 vorgesehenen Sachverständigen Dr. J... hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. September 2008 Einwände erhoben. Dr. J..., so die Klägerin, weise nicht "die gleiche akademische Vorbildung" auf wie der von der Beklagten vorprozessual beauftragte Privatgutachter Priv.Doz. Dr. H.... Es sei geboten, einen Lehrer an einer deutschen Hochschule für Medizin zum Sachverständigen zu bestellen.

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, sondern hat mit Beschluss vom 29. September 2008 Dr. J... zum Sachverständigen ernannt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin durch den fraglichen Sturz zwar eine Infraktion des Kreuz / Steißbeinübergangs (Os Sacrum / Os coccygoid) erlitten habe, dass die Verletzung aber folgenlos ausgeheilt sei. Das bei der Klägerin festzustellende extreme polytope Schmerzsyndrom sei nicht auf die Infraktion zurückzuführen.

In Anbetracht dieser Aussagen hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil, das der Klägerin am 10. Juli 2009 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 10. August 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In ihrer am 10. September 2009 eingegangenen Berufungsbegründung vertieft und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie nimmt nach wie vor den Standpunkt ein, dass ihr wegen einer unfallbedingten Vollinvalidität eine Invaliditätsleistung in Höhe von 125.000,00 € zustehe.

Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen seien, so die Klägerin, verfahrensfehlerhaft getroffen worden. Das Landgericht habe die Grenzen des ihm zustehenden Auswahlermessens verlassen, als es trotz der von ihr geäußerten Bedenken den Arzt Dr. J... zum Sachverständigen ernannt habe. Da der von der Beklagten vorprozessual hinzugezogene Dr. H... Privatdozent sei, besitze dieser eine höhere fachliche Qualifikation als Dr. J... . Deshalb sei von vornherein nicht zu erwarten gewesen, dass Dr. J... zu wesentlich anderen Feststellungen und Schlussfolgerungen gelangen werde als Dr. H... . Tatsächlich habe Dr. J... denn auch eine hinreichend kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Priv.Doz. Dr. H... vermissen lassen. Vor diesem Hintergrund sei das Landgericht zumindest verpflichtet gewesen, ein "Obergutachten" auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie einzuholen.

Daneben hätte es eines neurologischen Sachverständigengutachtens bedurft. Immerhin habe der Sachverständige Dr. J... konzediert, dass sie, die Klägerin, unter einem extrem auffälligen polytopen Schmerzsyndrom leide, das vorwiegend das Achsenskelett, aber auch die beiden oberen Gliedmaßen und das rechte Bein betreffe. Einen Zusammenhang zwischen dem polytopen Schmerzsyndrom und dem Sturz am 5. November 2005 habe Dr. J... jedoch vorschnell verneint. Um einen solchen Zusammenhang auszuschließen, hätte es weiterer neurologischer oder schmerztherapeutischer Untersuchungen bedurft, für die Dr. J... nicht die notwendigen Fachkenntnisse besitze.

Tatsächlich sei das komplexe Schmerzsyndrom der Klägerin eine Reaktion auf das fragliche traumatische Ereignis, und zwar im Sinne eines psychischen Leidens. Die betreffende Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen sei nicht einschlägig, weil sich der Ausschluss "allein auf psychische Reaktionen" beziehe, "nicht aber auf psychische Leiden [...], die als Folge von organischen Schädigungen oder Traumata eine Reaktion auf diese Traumata" darstellten.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 125.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass das von der Klägerin behauptete Schmerzsyndrom einem traumatisch bedingten Körperschaden nicht zuzuordnen sei, sondern allein eine psychische Reaktion darstelle. Daraus folge ein Ausschluss des Versicherungsschutzes (Ziffer 5.2.6 AUB).

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20. Januar 2010 (Bd. I Bl. 190 ff.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche neurologischschmerzmedizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. E... vom 20. August 2010 (Bd. I Bl. 222 ff.) und das dazugehörige neurophysiologische Zusatzgutachten vom 14. Mai 2010 (Bd. I Bl. 218 ff.) Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache musste ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Invaliditätsleistung. Zwar hat ihr Sturz am 5. November 2005 gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt, nämlich eine Infraktion am Übergang vom Kreuz zum Steißbein (Os sacrum / Os coccygis) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Doch sind die in den Versicherungsbedingungen niedergelegten Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung nicht erfüllt. Die Infraktion am Kreuz / Steißbeinübergang hat keine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nach sich gezogen und vermag deshalb eine Invalidität im Sinne der Ziffer 2.1.1.1 AUB nicht zu begründen. Wegen der Schmerzstörung beruft die Beklagte sich zu Recht auf den Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer 5.2.6 AUB. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich das durch den fraglichen Sturz hervorgerufene körperliche Trauma auf eine folgenlos ausgeheilte Infraktion am Kreuz / Steißbeinübergang beschränkt.

a) Der in der ersten Instanz beauftragte Sachverständige Dr. J... hat in seinem schriftlichen orthopädischen und unfallchirurgischen Gutachten vom 5. Januar 2009 dargelegt, dass bei einer Zusammenschau der Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 18. November 2005 und der Computertomographie vom 23. Dezember 2005 die Diagnose einer Infraktion am Übergang vom Kreuz zum Steißbein gerechtfertigt sei. Darüber hinausgehende Verletzungen, die auf den Sturz am 5. November 2005 zurückzuführen sein könnten, ließen sich, so der Sachverständige, nicht erkennen.

Als weitere radiologische Auffälligkeit sei lediglich eine diskrete Pseudogelenkspalterweiterung im unteren Abschnitt der rechten KreuzDarmbeinFuge mit einer angrenzenden vermehrten Sklerosierung des Darmbeinknochens zu nennen. Dabei handele es sich jedoch nicht um die Folge einer traumatischen Einwirkung. Denn eine Verletzung der KreuzDarmbeinFuge ziehe immer eine Erweiterung der gesamten betroffenen Fuge nach sich. Zudem müsse in diesem Fall eine weitere Verletzung im Bereich des vorderen Beckenrings aufgetreten sein - entsprechend den Klassifikationen Typ B oder Typ C. Solche Verletzungen seien aber ausschließlich bei Hochrasanttraumen zu beobachten.

Das polytope Schmerzsyndrom, welches sich ihm, dem Sachverständigen, anlässlich der Untersuchung der Klägerin am 1. Dezember 2008 gezeigt habe, lasse sich nicht auf ein sturzbedingtes körperliches Trauma zurückführen. Insbesondere sei das Schmerzsyndrom nicht der "bagatellhaften Verletzung einer Infraktion des Kreuz / Steißbeinübergangs" anzulasten (S. 2 f. der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 27. April 2009).

Diese Verletzung könne bei normalem Krankheitsverlauf höchstens einen zeitlich befristeten Schmerz in der Steißbeinregion (Coccygodynie) nach sich ziehen. Frakturen im Kreuz / Steißbeinbereich, so Dr. J..., heilten üblicherweise in einem Zeitraum von 6 bis 8 Wochen knöchern aus. Ein solcher Verlauf habe sich auch im Fall der Klägerin eingestellt, wie das am 23. Dezember 2005 gefertigte Computertomogramm belege. Im Anschluss an die knöcherne Ausheilung könnten nach allgemeiner klinischer Erfahrung noch für weitere 6 bis 8 Wochen Beschwerden bestehen, die jedoch allmählich abklingen und nach einem Zeitraum von maximal 3 Monaten zur Ruhe kommen.

Ein Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin geschilderten Unfallgeschehen und einem eventuellen Wurzelreiz S 4 sei auf Grund der anatomischtopographischen Gegebenheiten auszuschließen, weil die Nervenwurzel S 4 weit ab vom KreuzDarmbeinÜbergang den Wirbelkanal verlasse und auch weitab der KreuzDarmbeinRegion in den rückwärtigen Oberschenkel hinein verlaufe.

Im Ergebnis bleibe damit als Unfallfolge eine Infraktion des Kreuz / Steißbeinübergangs, die aber anatomiegerecht und somit folgenlos ausgeheilt sei. Diese Beurteilung, so der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht, werde nicht dadurch widerlegt, dass in dem Arztbrief der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. H... pp. vom 23. Dezember 2005 von einer "Knickbildung am distalen Abschnitt des Os coccygoid nach ventral" die Rede ist. Bei dieser Knickbildung handele es sich um eine anatomische Formvariante, der keinerlei Krankheitswert zukomme. Im Übrigen befinde sich der Knick nicht im Bereich der Fraktur.

b) Der Senat hält die auf das orthopädische und unfallchirurgische Fachgebiet bezogenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. J... für überzeugend und macht sie sich zu Eigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Anlass, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ein neues orthopädisches oder unfallchirurgisches Sachverständigengutachten einzuholen.

aa) Die Darlegungen des Sachverständigen Dr. J... sind verständlich und widerspruchsfrei. Ihnen kann entnommen werden, dass er sich intensiv mit der in Rede stehenden Problematik befasst hat. Dazu hat er nicht nur die vorliegenden Behandlungsunterlagen und Ergebnisse der bildgebenden Verfahren herangezogen, sondern die Klägerin auch selbst untersucht.

bb) Die Kritik der Klägerin an der Auswahl des Sachverständigen vermag nicht zu überzeugen. Grundsätzlich steht die Auswahl des Sachverständigen im Ermessen des Gerichts (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Fehlgebrauch dieses Ermessens ist nicht erkennbar.

Dr. J... ist Facharzt für allgemeine Chirurgie sowie Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er ist damit denjenigen Fachrichtungen zuzuordnen, auf die die Beweisfragen in dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 9. September 2008 abzielen.

Gesichtspunkte, die geeignet sind, Zweifel an der notwendigen Sachkunde des Arztes Dr. J... zu begründen, sind nicht erkennbar. Vielmehr werden dessen medizinische Kenntnisse nicht nur durch die genannten FacharztQualifikationen belegt, sondern auch durch dessen Position als Chefarzt der chirurgischen Abteilung des St. B... Hospitals in B.... Der Einwand der Klägerin, es sei von vornherein nicht zu erwarten gewesen, dass Dr. J... in den wesentlichen Punkten von der Einschätzung des Privatgutachters Priv.Doz. Dr. H... abweichen werde, wird durch keinerlei objektive Aspekte untermauert. Der schlichte Hinweis darauf, dass Dr. H... durch die Bezeichnung "Privatdozent" als habilitierter Wissenschaftler ausgewiesen sei, genügt insoweit nicht. Schon angesichts seiner beruflichen Stellung als Chefarzt konnte von Dr. J... erwartet werden, dass er sich eine eigene Überzeugung bilden werde. Tatsächlich hat Dr. J... dieses auch getan. Immerhin ist er - anders als Priv.Doz. Dr. H... - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin sich bei dem Sturz am 5. November 2005 eine Infraktion des Kreuz / Steißbeinübergangs zugezogen hat.

2. Ergänzend zu dem orthopädischen und unfallchirurgischen Gutachten hat der Senat ein Sachverständigengutachten auf neurologischschmerzmedizinischem Gebiet eingeholt, um zu klären, ob die von der Klägerin beschriebene Schmerzsymptomatik, die nahezu alle Anteile des Stütz und Bewegungsapparates betrifft und die der Sachverständige Dr. J... als polytopes Schmerzsyndrom bezeichnet hat, unter neurologischschmerzmedizinischem Blickwinkel auf den Sturz am 5. November 2005 zurückgeführt werden kann.

a) Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Dr. E... hat bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.40) diagnostiziert. Darunter sei, so der Sachverständige, ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz zu verstehen, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden könne. Er trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf.

Organische Erkrankungen, die die von der Klägerin glaubhaft vermittelten chronischen Schmerzen nachvollziehbar erscheinen lassen, seien nicht erkennbar. Insbesondere sei die Verletzung des Steißbeins durch den Sturz am 5. November 2005 keinesfalls ausgeprägt genug, um die jetzigen Schmerzen und deren Folgebeschwerden zu erklären.

Demgegenüber seien in der biographischen Anamnese zahlreiche psychosoziale Belastungen eruiert worden, die die Hauptrolle bei der Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzen spielten. Zum einen leide der jüngste Sohn der Klägerin seit seiner Geburt an einem Immunmangelsyndrom. Zum anderen sei die Klägerin alleinerziehende Mutter von 3 Kindern, was insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall eine erhebliche Belastung bedeutet habe. Ferner habe die Klägerin bis zu ihrem Sturz in keinem festen Arbeitsverhältnis gestanden, sondern sei auf eine Tätigkeit als Schwesternhelferin auf Stundenbasis angewiesen gewesen. Die seinerzeit bestehende Aussicht auf eine Festanstellung habe sich auf Grund der subjektiven Beschwerden nach dem 5. November 2005 zerschlagen.

Auslöser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei der besagte Sturz gewesen. Er habe eine psychische Reaktion in Gang gesetzt, die zu der Schmerzchronifizierung geführt habe. Die mit dem Sturz einhergegangene körperliche Störung (Verletzung des Steißbeins) habe die Schmerzsymptomatik nicht verursacht.

Die Schmerzsymptomatik beeinträchtige die Klägerin auf Dauer. Es liege eine stärker behindernde psychische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis und Gestaltungsfähigkeit vor.

b) Das neurologischschmerzmedizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. E... ist nicht zu beanstanden. Es lässt erkennen, dass der Sachverständige die Klägerin eingehend untersucht und sich sorgfältig mit den Vorbefunden auseinandergesetzt hat. Die gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen - auch in Zusammenschau mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J... - plausibel. Insbesondere gelangen beide Gutachter zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin geltend gemachte ausgeprägte Schmerzsymptomatik nicht durch die am 5. November 2005 erlittene Verletzung am Kreuz / Steißbeinübergang hervorgerufen worden ist.

c) Anlass, den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. E... sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern zu lassen, bestand nicht. Der Antrag, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September 2010 gestellt hat, ist ausdrücklich darauf beschränkt, den Sachverständigen "zur Erläuterung seines Gutachtens hinsichtlich des festgestellten Grade(s) der Invalidität" zu laden. Auf den Grad der Invalidität kam es jedoch nicht mehr an. Wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, hat die Klägerin schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung.

Aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - nicht nachgelassenen - Schriftsatz der Klägerin vom 10. November 2010 folgt nichts anderes, und zwar schon deshalb nicht, weil darin lediglich auf den - eingeschränkten - Antrag vom 17. September 2010 Bezug genommen wird. Im Übrigen können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a ZPO). Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat eine Anhörung des Sachverständigen ebenfalls nur für den Fall beantragt, dass der Senat einen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung dem Grunde nach bejaht.

3. Nach dem bislang Gesagten kommt als dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, wie sie in Ziffer 2.1.1.1 AUB vorausgesetzt wird, allein die von Prof. Dr. Dr. E... diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung in Betracht. Insoweit beruft die Beklagte sich jedoch mit Recht auf den Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer 5.2.6 AUB.

a) Dieser Klausel zufolge besteht kein Versicherungsschutz für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Unter den Ausschluss fallen unter anderem alle auf einer psychischen Reaktion beruhenden Gesundheitsschädigungen, bei denen es entweder überhaupt an einem durch Einwirkung von außen entstandenen körperlichen Trauma fehlt, oder die ganz oder teilweise auf einer unfallbedingten Fehlverarbeitung beruhen, das heißt nur mit ihrer psychogenen Natur erklärbar sind (vgl. BGH, NJW 2004, S. 2589, 2590. NJWRR 2005, S. 32, 33. Jannsen, in: Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, Ziffer 5.2.6 AUB, Rn. 103 f. mit w. N.).

b) Nach diesem Maßstab ist der Versicherungsschutz hier ausgeschlossen.

aa) Zwar hat die Klägerin durch den fraglichen Sturz ein körperliches Trauma erlitten, nämlich eine Infraktion des Kreuz / Steißbeinübergangs. Doch ist diese inzwischen anatomiegerecht verheilt. Für die bei der Klägerin nach dem Sturz aufgetretene polytope Schmerzsymptomatik vermochten weder der Sachverständige Dr. J... noch Prof. Dr. Dr. E... eine körperliche Ursache festzustellen. Vielmehr hat Prof. Dr. Dr. E... ausdrücklich hervorgehoben, dass der fragliche Sturz nur insofern als Ursache für das Schmerzsyndrom angesehen werden könne, als er eine psychische Reaktion ausgelöst habe, die für die Schmerzchronifizierung verantwortlich sei.

bb) Ob dabei das Sturzereignis als solches maßgebend war oder ob die psychische Reaktion durch die erlittene Verletzung hervorgerufen worden ist, kann dahingestellt bleiben. In dem erstgenannten Fall würde bereits jeder Zusammenhang zwischen einem körperlichen Trauma und einer krankhaften Veränderung der Psyche fehlen. In dem zuletzt genannten Fall ließe sich ein solcher Zusammenhang zwar bejahen. Doch kann nicht jedes psychische Beschwerdebild, das infolge einer organischen Gesundheitsschädigung auftritt als eine physisch verursachte und damit nicht unter die Ausschlussklausel fallende Gesundheitsstörung qualifiziert werden.

(a) Vielmehr ist danach zu differenzieren, ob die psychische Reaktion in Anbetracht der Schwere der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung medizinisch nachvollziehbar ist oder nicht. Nur wenn dies zu bejahen ist, sind die psychischen Folgen einer organischen Gesundheitsschädigung versichert. Fehlt es hingegen an einer medizinischen Nachvollziehbarkeit, so können die durch einen unfallbedingten Körperschaden mittelbar hervorgerufenen psychischen Beschwerden nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden. Sie sind dann das Resultat einer psychischen Fehlverarbeitung mit der Folge, dass die Ausschlussklausel der Ziffer 5.2.6 AUB greift (vgl. OLG Hamm, VersR 2006, S. 1394, 1396 [OLG Hamm 25.01.2006 - 20 U 89/05]. Jannsen, in: Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, Ziffer 5.2.6 AUB, Rn. 104 m. w. N.. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008, Nr. 5, Rn. 68 f. mit w. N.).

(b) Nach diesen Kriterien ist hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein Ausschluss selbst dann zu bejahen, wenn die für die Schmerzstörung verantwortliche psychische Reaktion erst durch die sturzbedingte Verletzung ausgelöst worden ist. Denn sowohl Dr. J... als auch Prof. Dr. Dr. E... haben deutlich hervorgehoben, dass es sich bei der Infraktion am Kreuz / Steißbeinübergang um keine schwerwiegende körperliche Schädigung gehandelt hat (S. 3 der Stellungnahme Dr. J... vom 27.04.2009: "bagatellhafte Verletzung". S. 19 des Gutachtens Prof. Dr. Dr. E...: "belangloses Trauma"). Nach den medizinischen Gutachten fehlt jeder Anknüpfungspunkt für eine Wertung dahin, dass die bei der Klägerin vorliegende psychische Problematik physisch hervorgerufen worden ist. Dementsprechend hat Prof. Dr. Dr. E... ausdrücklich betont, dass die von ihm beschriebene psychische Reaktion die alleinige Ursache der fraglichen Schmerzsymptomatik sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Schmerzchronifizierung also nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden. Deshalb ist sie vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Wenn Prof. Dr. Dr. E... gleichwohl von einer unfallbedingten Invalidität in Höhe von 40% spricht, so ist dies zwanglos damit zu erklären, dass er die somatoforme Schmerzstörung als psychische Reaktion auf den Sturz ansieht und es nicht seine Aufgabe ist, rechtlich zu würdigen, ob daraus ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung folgt oder nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

RechtsgebieteAUB (2008), ZPOVorschriftenNr. 5.2.6 AUB (2008) § 404 Abs. 1 ZPO

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