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27.04.2011 · IWW-Abrufnummer 110506

Sozialgericht Dresden: Beschluss vom 05.01.2011 – S 18 KR 467/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 18 KR 467/10

Gerichtsbescheid

Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die bei den Beklagten freiwillig kranken- und pflegepflichtversicherte Klägerin wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 06.04.2010 und vom 06.05.2010 (so Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 36 der Verwaltungsakte: "05.05.2010") in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2010, mit denen die Beklagten die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung ab dem 01.04.2010 nach Maßgabe der Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) unter Berücksichtigung auch der vom Ehegatten der Klägerin erzielten Einkünfte festgesetzt haben, und begehrt eine Korrektur der Beiträge auf den sich aus der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag. Die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens sei rechtswidrig. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien als Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung unwirksam, weil die Beitragserhebung in die Grundrechte der Klägerin eingriffen, es sich bei den Beitragsverfahrensgrundsätzen aber weder um eine Rechtsverordnung im Sinne des Artikel 80 Abs. 1 GG noch um eine Satzung nach § 217e SGB V handele. Weil das Gesetz die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht zwingend anordne, seien die Beiträge deshalb gemäߧ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nach beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag in Höhe des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße (d.h. monatlich 851,67 EUR) zu bemessen.

Die Beklagten haben unter Hinweis auf eine beim Bayerischen Landessozialgericht anhängige Berufung das Ruhen des Verfahrens beantragt. Dies lehnt die Klägerin ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäߧ 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten auf Anfrage keine Gründe vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen würden.

Die Klage ist unbegründet. Die Bemessung des Beitrages auch unter anteiliger Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten der Klägerin gemäߧ 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung ist gesetzlich legitimiert. Dass für freiwillige Mitglieder Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, deren Bemessung der Spitzenverband Bund regelt, ist direkt in § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V angeordnet. Die Beitragsverfahrensgrundsätze finden in dieser Norm eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Aus § 240 Abs. 5 SGB V ergibt sich darüber hinaus, dass der Gesetzgeber auch und insbesondere die Berücksichtigung des Einkommens von nicht gesetzlich versicherten Ehegatten als zulässigen Inhalt der Regelungen des Spitzenverbandes Bund erachtet.

Falsch ist die Auffassung der Klägerin, das untergesetzliche Recht zur Ausfüllung des in § 240 Abs. 1 SGB V verankerten Regelungsauftrages müsse zwingend in Form einer Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 GG oder einer Satzung ergehen. Das Grundgesetz kennt keinen abschließenden Katalog der zulässigen Formen zur Setzung untergesetzlichen Rechts. Dies ist am Beispiel der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses höchstrichterlich geklärt (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.1996, Az. 6 RKA 62/94; Urteil vom 28.10.2009, Az. B 6 KA 11/09 R). Die allgemein für den Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen geltenden Maßstäbe des Art. 80 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber mit den Vorgaben des § 240 SGB V beachtet.

Die Form einer Satzung für die Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags wäre zudem schon nicht statthaft. Beim Spitzenverband der Krankenkassen handelt es sich zwar um eine Selbstverwaltungskörperschaft. Dieser gehören als Mitglieder aber gemäߧ 217a Abs. 1 SGB V nur die Krankenkassen, nicht jedoch deren Mitglieder bzw. Versicherte an. Letztere können deshalb nicht Satzungsrecht des Spitzenverbandes unterworfen werden. Der Regelungsauftrag des § 240 Abs. 1 SGB V ist vielmehr auf die Setzung von Außenrechtsnormen gegenüber den Mitgliedern der im Spitzenverband korporierten Krankenkassen gerichtet. Hierfür ist § 217e SGB V nicht einschlägig. Gemäߧ 217b Abs. 2 Satz 3 SGB V ist beim Handeln nach außen der Vorstand zuständig.

Im Übrigen nimmt das Gericht auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug und sieht insoweit von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.

RechtsgebietSGB VVorschriften§ 240 Abs. 1 SGB V § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V

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